Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

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Konsultation ausgeführt wurde, handelt es sich hierbei um eine praktisch bedeutsame Frage.

Doch geht es vorliegend nicht nur um Folgeanpassungen im Nachgang zur IPRG-Revision. Das vorliegende Revisionsvorhaben hat zusätzlich zum Ziel, bestehende Regeln zu präzisieren und zu verbessern. Wie in Ziffer 2.1 ausgeführt wird, befasst sich die GBV auch mit Eigentumserwerbsgründen, die einem ausländischem Recht unterstehen, und mit Belegen für den Rechtsgrundausweis, die im Ausland ausgestellt worden sind. Das gilt insbesondere für den Bereich des Erbrechts. Dementsprechend bedarf es auch Regelungen, die auf ausländische Verhältnisse bezogen sind. Dies trifft besonders dort zu, wo das ausländische Rechtssystem stark vom schweizerischen abweicht. Dies erklärt den Fokus des vorliegende Revisionsvorhabens auf das Verhältnis zu den Common-law-Staaten. In Ansätzen sind die besagten Regelungen bereits vorhanden. Sie vermögen jedoch in ihrer aktuellen Ausgestaltung noch nicht vollständig zu befriedigen.

Den grundsätzlichen Einwänden der Mehrheit des KSG-Vorstands kann somit nicht gefolgt werden. Was die Kritik an den einzelnen Bestimmungen anbelangt, so ist diese zu einem guten Teil in den vorliegenden Vorentwurf eingeflossen.

4 Grundzüge der Vorlage

Der Vorentwurf sieht im Wesentlichen folgende Neuerungen vor:

− Es wird klargestellt, dass die erbrechtlichen Bestimmungen in den Artikeln 64 und 65 GBV auch Erbfälle nach ausländischem Recht erfassen. Auf Sonderregeln für Trusts wird neu verzichtet.

− Die sachlich nicht zu rechtfertigende und mit dem IPRG unvereinbare Ungleichbehandlung von Erbteilungen nach Schweizer Recht und solchen nach common law wird beseitigt. Gemäss Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b VE-GBV ist nun auch bei sämtlichen Erbteilungen nach ausländischem Recht die massgebliche Teilungsurkunde vorzulegen.

− Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 65 Absatz 3 GBV wird klargestellt, dass eine im Ausland als personal representative eingesetzte Person für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs – ungeachtet einer allfälligen Eigentümerstellung nach dem betreffenden ausländischen Recht – als Vertreter oder Vertreterin der Erbengemeinschaft zu behandeln ist. Damit erfolgt im Ergebnis auch eine inhaltliche Abstimmung mit dem revidierten Artikel 92 Absatz 2 IPRG.

− Artikel 67 GBV wird gestrafft und auf trustspezifische Fragen beschränkt.

− Als Belege für den Rechtsgrundausweis werden in Artikel 62 GBV neu auch beglaubigte Kopien einer Urkunde zugelassen.