Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten
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Im Rahmen dieser Liberalisierung soll der etwas zu wenig präzis formulierte Passus «Die Belege für Rechtsgrundausweise» auf «Die für die Erbringung des Rechtsgrundausweises (Art. 965 ZGB) notwendigen Belege» geändert werden. Auch die Sachüberschrift der Bestimmung soll angepasst werden (Rechtsgrundausweis im Singular anstatt Plural). Eine inhaltliche Neuerung ist mit diesen Änderungen nicht beabsichtigt.
Art. 64 Abs. 1 Bst. b
Der bestehende Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b GBV sieht vor, dass beim Übergang eines Grundstücks durch Erbteilung als Beleg für den Rechtsgrundausweis entweder eine schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben und Miterbinnen oder sonst der jeweilige Erbteilungsvertrag vorzulegen ist. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 GBV enthält eine Sonderregel für den Fall, dass es sich beim Empfänger um einen Trust handelt. Als Beleg für den Rechtsgrundausweis wird hier ein öffentlich beurkundeter Übertragungsvertrag verlangt. Diese Regel gilt allerdings nur für den Unterfall, dass der empfangende Trust von der verstorbenen Person errichtet wurde.
Wurde der Trust von einer externen Person bedacht, gilt gemäss Artikel 67 Absatz 2 wieder Artikel 64 und damit auch dessen Absatz 1 Buchstabe b GBV.
Nachdem Artikel 67 internationale Sachverhalte (solche mit Trusts) regelt und Artikel 65 internationale Sachverhalte miterfasst (siehe die Erläuterungen zu Art. 65 Abs. 1 Bst. a VE-GBV weiter unten), müsste man annehmen, dass Entsprechendes auch auf 64 Absatz 1 Buchstabe b GBV zutrifft und diese Bestimmung daher auch für Erbteilungen nach ausländischem Recht gilt. Damit stünde die Bestimmung aber in Konflikt mit den gesetzlichen Vorgaben, da sie die Vorlage spezifischer Urkunden vorsieht, während sich nach den Artikeln 90 ff. IPRG Art und Form des Erbteilungsakts nach dem auf die Erbsache anwendbaren Recht (sog. «Erbstatut») bestimmen.15 Geht man davon aus, dass ausländische Erbteilungen von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b GBV nicht erfasst werden, liegt eine Regelungslücke vor, da Artikel 67 GBV wie gesagt nur Konstellationen mit Trusts regelt, und selbst dies nur partiell.
Die Frage der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben stellt sich auch bei Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 GBV. Das Erfordernis der Vorlage eines öffentlich beurkundeten Übertragungsvertrags verträgt sich ebenfalls schlecht mit der vorgenannten Regel, wonach Art und Form des Erbteilungsaktes dem Erbstatut unterstehen (vgl. Art. 90 ff. IPRG). Die GBV kann ausländischen Erbteilungen keine neue Form aufzwingen. Sie kann einen schriftlichen Beleg für das Vorliegen einer formgültigen Erbteilung verlangen,16 jedoch keinen öffentlich beurkundeten Übertragungsvertrag.
15 BGE 118 II 514 E. 4. Siehe auch CHRISTOPH MERK, Grundbuchliche Aspekte der internationalen erb- und güterrechtlichen Auseinandersetzung, in: Jusletter vom 6. Mai 2024, Ziff. 2.1.
16 Vgl. MERK, a.a.O., Ziff. 3.2.2.2.