Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

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2023–2027 angekündigt. Sie steht zudem in keinerlei Zusammenhang mit einer der aktuellen Strategien des Bundesrats.

2 Rechtlicher Hintergrund der Vorlage

2.1 Die erbrechtlichen Bestimmungen der Grundbuchverordnung

Gemäss Artikel 656 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)7 bedarf es zum Erwerb von Grundeigentum der Eintragung im Grundbuch. Absatz 2 sieht gewisse Fälle vor, in denen der Eigentumsübergang bereits vor der Grundbucheintragung stattfindet, darunter auch der Fall eines Erbgangs. Die Eintragung im Grundbuch setzt grundsätzlich eine Anmeldung von Seiten des Eigentümers oder der Eigentümerin voraus (Art. 963 Abs. 1 ZGB). Die betreffende Person muss sich überdies über ihr Verfügungsrecht und den Rechtsgrund des Erwerbs ausweisen (Art. 965 Abs. 1 ZGB). Entsprechendes gilt für die Löschung oder Abänderung einer Eintragung (Art. 964 und 965 Abs. 1 ZGB). Der Ausweis über den Rechtsgrund besteht im «Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist» (Art. 965 Abs. 3 ZGB).

Die Artikel 62 GBV ff. regeln die Einzelheiten zur sog. «Erbringung des Rechtsgrundausweises». Dabei bestimmen die Artikel 64 ff., welche «Belege» für die verschiedenen möglichen Rechtsgründe eingereicht werden müssen. Im Bereich des Erbrechts sind dies: ein Erbfolgezeugnis bei Erwerb durch Erbgang (Art. 65 Abs. 1 Bst. a), eine schriftliche Zustimmungserklärung aller Miterbinnen und -erben oder ein schriftlicher Teilungsvertrag bei Erwerb durch Erbteilung (Art. 64 Abs. 1 Bst. b), eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen sowie eine Annahmeerklärung der bedachten Person bei Erwerb durch Vermächtnis (Art. 64 Abs. 1 Bst. c).

Für den Sonderfall, dass ein Trust als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde oder es sich bei der verstorbenen Person um einen oder eine Trustee handelt, enthält Artikel 67 GBV einige Spezialregeln. Diese sehen u.a. vor, dass dort, wo nach dem massgebenden Erbrecht der Nachlass im Erbfall auf einen Zwischenberechtigten bzw. eine Zwischenberechtigte übergeht (statt auf die Erbengemeinschaft), dies auch für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs zu berücksichtigen ist. Diese Regelung muss jedoch auch bei Erbfällen ohne Trusts gelten, sehen doch die betroffenen Rechtsordnungen den Erwerb durch eine zwischenberechtigte Person unabhängig davon vor, ob das vererbte Grundstück am Ende auf einen Trust oder auf eine Person übergehen soll. Die Frage der Geltung von Artikel 67 GBV ausserhalb von Trustkonstellationen ist allerdings unter der geltenden GBV umstritten.

Wie Artikel 67 illustriert, regeln die erbrechtlichen Bestimmungen der GBV auch den Fall, dass die betroffene Erbsache gemäss dem IPRG einem ausländischen Recht untersteht. Die Frage der Eintragungsbedürftigkeit eines Eigentumsübergangs im Grundbuch sowie die Modalitäten der Eintragung bestimmen sich nach dem schweizerischen

7 SR 210