Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

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Recht (Art. 99 IPRG). Der sich aus dem Erbfall ergebende Erwerbsgrund untersteht jedoch dem Erbrecht des von Artikel 90 f. IPRG bezeichneten Staates.

Die in Ziffer 1.1 hiervor angesprochene Wegleitung zu den ausländischen Erbfolgezeugnissen zeigt überdies, dass die erbrechtlichen Bestimmungen der GBV auch für Nachlässe gelten, die im Ausland abgewickelt werden. Inwieweit in solchen Fällen ausländische Entscheidungen oder Urkunden in der Schweiz anerkannt werden, bestimmt sich nach Artikel 96 IPRG.

2.2 Besonderheiten des common law

Das Zusammenspiel zwischen dem auf den Nachlass anwendbaren Recht und dem schweizerischen Grundbuchrecht wirft insbesondere dort Fragen auf, wo es sich bei Ersterem um das Erbrecht eines Common-law-Staates handelt. Der in Ziffer 1.1 angesprochene Handlungsbedarf betrifft denn auch zu einem guten Teil die Besonderheiten jener Rechtsordnungen. Auf diese Besonderheiten sei daher nachfolgend kurz eingegangen.

Nach dem Recht der Common-law-Staaten geht im Erbfall der Nachlass auf einen «persönlichen Vertreter» oder eine «persönliche Vertreterin» (personal representative) des Erblassers oder der Erblasserin über. Zwischen den einzelnen Rechtsordnungen bestehen diesbezüglich gewichtige Unterschiede. Zum einen gilt der besagte Übergang z.T. nicht für Grundstücke oder zumindest nicht für ausländische Grundstücke. Zum anderen erlangt der oder die personal representative in den einen Rechtsordnungen das Vollrecht (nachfolgend untechnisch «Eigentum» genannt) am Nachlass und in den anderen lediglich die ausschliessliche Verfügungsbefugnis darüber (analog zum Willensvollstrecker des ZGB), wobei es auch hier wieder Sonderregeln für ausländische Grundstücke gibt. Schliesslich gibt es noch Fälle, in denen auf die Einsetzung eines oder einer personal representative verzichtet wird und der Nachlass direkt in die Verfügungsgewalt der Erbinnen und Erben übergeht.

Als personal representative gilt die testamentarisch mit der Willensvollstreckung betraute Person (executor bzw. executrix) und bei Fehlen einer entsprechenden testamentarischen Verfügung die von der zuständigen Behörde als Nachlassverwalter oder -verwalterin eingesetzte Person (administrator). Der executor oder die executrix muss durch gerichtliche Validierung des Testaments (probate) bestätigt werden. In gewissen Rechtsordnungen (v.a. in den USA) bedarf es noch einer zusätzlichen Einsetzungsurkunde (letters testamentary). Der oder die administrator wird durch Ausstellung sog. «letters of administration» eingesetzt. Der executor oder die executrix erwirbt den Nachlass schon bei Eintritt des Erbfalls, der oder die administrator erst mit seiner bzw. ihrer Einsetzung. Davor geht der Nachlass zuerst auf eine Behörde über (in England/Wales auf den oder die Public Trustee, in anderen Rechtsordnungen meist auf ein Gericht).

Die als personal representative eingesetzte Person hat die Aufgabe, den Nachlass zu sammeln, in seinem Bestand zu sichern, ihn wo nötig zu versilbern und die Schulden zu begleichen. Sie vertritt nicht nur die Interessen der Endberechtigten am Nachlass, sondern auch diejenigen der Gläubiger und Gläubigerinnen. Nach Bereinigung der