Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

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Schulden hat sie die Vermächtnisse auszurichten und den verbleibenden Nachlass an die Erbinnen und Erben zu verteilen. Sie entscheidet dabei nicht völlig frei, sondern ist an ein allfälliges Testament, gesetzliche Quoten und an gewisse Standards gebunden. Je nach Rechtsordnung und Verfahrenstyp muss sie einen Verteilungsplan erstellen, der in gewissen Fällen vom Gericht zu bewilligen ist. Nach englischem Recht kann sie einzelne Teilungsakte auf eigene Initiative absegnen lassen. Die Zuweisung eines Nachlassgrundstücks an die Endberechtigten (Vermächtnisnehmer und -nehmerinnen oder Erben und Erbinnen) erfolgt in aller Regel mittels einer speziellen Zuweisungsurkunde (deed of assent). Nach englischem Recht kann sie auch durch eine gewöhnliche Grundstückübertragung (conveyance) erfolgen. Hier bedarf es aber ebenfalls einer schriftlichen Urkunde (deed), die auch Bestandteil eines Veräusserungsvertrags (contract) sein kann. Die betreffende Urkunde dient bei registrierten Grundstücken als Grundlage für die (konstitutive) Eintragung ins Grundbuch.

3 Informelle Vorkonsultation

Am 18. Juli 2024 liess das Bundesamt für Justiz (BJ) der Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung (KSG) einen Arbeitsentwurf zur Konsultation zukommen. Diese gab dem BJ mit Schreiben vom 26. August 2024 eine «erste Einschätzung» Ihres damals neunköpfigen Vorstands ab.

3.1 Ergebnis

Die Mehrheit des Vorstands bezweifelte die Notwendigkeit einer Revision. Die vorgeschlagenen Änderungen beträfen primär die Common-law-Staaten und hätten nichts mit der Revision des IPRG-Erbrechts zu tun, bei der es v.a. um eine Koordination mit EU-Recht gehe. Das common law brauche man in der Schweiz nicht zu implementieren, und die Lösung von Kompetenzkonflikten mit den betreffenden Staaten sei Sache des IPRG und nicht der GBV. Die GBV sei ein «Instrument zur Verwaltung und Eintragung grundbuchspezifischer Urkunden». Daneben wurden auch einzelne Änderungsvorschläge kritisiert.

Eine Minderheit der Vorstandsmitglieder vertrat hingegen die Meinung, «dass die angestrebte Revision der Grundbuchverordnung sehr zu begrüssen» sei. Es sei «offensichtlich, dass die geltende Verordnung keine Regelungen enthält für Erbfolgen und Erbteilungen, die nach dem Recht der Common-Law-Staaten abgewickelt werden». Dies führe zu erheblichen Schwierigkeiten und werfe zahlreiche Fragen auf. Inhaltlich seien «die Erläuterungen und die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung nachvollziehbar und stimmig». Bei einem Punkt wurde jedoch eine zusätzliche Änderung angeregt.

3.2 Würdigung

Der Zusammenhang des vorliegenden Revisionsvorhabens mit der Revision des IPRG-Erbrechts ergibt sich aus den Ausführungen in Ziffer 1.1 hiervor. Bei beiden Revisionsprojekten geht es u.a. um die Rechtstellung eines oder einer personal representative für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs. Wie auch in der vorerwähnten