Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten

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Art. 67 Abs. 1 Einleitungssatz

Hier wird mit einem Zusatz zum aktuellen Text festgehalten, dass Artikel 67 GBV, der Eigentumsübergänge «im Zusammenhang mit einem Trust» regelt, nur «in von den Artikeln 64 und 65 nicht abgedeckten Fällen» gilt. Der ergänzend auf diese beiden letztgenannten Bestimmungen verweisende Artikel 67 Absatz 2 GBV wird damit überflüssig und kann aufgehoben werden.

Artikel 67 GBV soll jetzt nur noch trustspezifische Eigentumsübergänge erfassen. Sämtliche Bestimmungen innerhalb dieses Artikels, die sich durch die vorerwähnten Artikel 64 und 65 GBV abdecken lassen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2, Bst. b und c sowie Abs. 2 GBV), sollen aufgehoben werden. Artikel 64 und 65 GBV gelten nicht mehr bloss für Transaktionen mit einer Trust-externen Person, sondern nun auch – ausnahmslos

– für den Eigentumserwerb durch Erbgang, Erbteilung oder Vermächtnisausrichtung. Artikel 67 GBV regelt demgegenüber nur noch den nicht-erbrechtlichen Eigentumserwerb durch einen Trustee infolge Trusterrichtung oder Trusteewechsels und die Übertragung eines Grundstücks auf eine aus einem Trust begünstigte Person.

Art. 67 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 (Streichung)

Es kann hier auf die Erläuterungen zu Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b GBV verwiesen werden.

Art. 67 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3

Diese Bestimmung hat keinen erbrechtlichen Bezug. Sie ist aber in ihrem aktuellen Wortlaut schwer zu verstehen, weshalb sie nun im Zuge der Überarbeitung von Artikel 67 GBV etwas expliziter formuliert werden soll. Es geht um die Übertragung eines Trustgrundstücks von einem oder einer abtretenden Alleintrustee auf den oder die Nachfolgetrustee.

Art. 67 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4

Der geltende Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 GBV betrifft den Fall, dass ein oder eine Alleintrustee stirbt und das von der betreffenden Person gehaltene Trustvermögen auf ihre allgemeinen Rechtsnachfolger übergeht. Als solche werden neben den Erbinnen und Erben auch der oder die personal representative (als «Zwischenberechtigter» oder «Zwischenberechtigte») genannt. Mit dem neuen Artikel 65 Absatz 3 GBV wird der betreffende Passus nun obsolet, da personal representatives für die Zwecke des schweizerischen Grundbuchs nicht mehr als Eigentümer oder Eigentümerinnen, sondern als Vertreter oder Vertreterinnen im Sinne von Artikel 962a Ziffer 2 ZGB betrachtet werden. Er ist folglich zu streichen.

Art. 67 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 (Streichung)

Es kann hier auf die Erläuterungen zu Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a VE-GBV verwiesen werden.