Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/46: Änderung der Grundbuchverordnung (Rechtsgrundausweis in Erb- und Trustsachen) · 21 Seiten
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werden, die für einen im Ausland behandelten Nachlass eingesetzt wurden und deren Einsetzung in der Schweiz gestützt auf Artikel 96 IPRG anerkannt wird. Eine solche Gleichbehandlung dürfte auch der herrschenden Lehre entsprechen, welche puncto Eigentümerstellung die Konversion eines personal representative in ein schweizerisches Pendant befürwortet und dabei nicht zwischen im Inland und im Ausland behandelten Nachlässen zu unterscheiden scheint.20
Die Fälle, in denen eine im Ausland als personal representative eingesetzte Person nach dem vom betreffenden Staat angewendeten Recht Eigentümerin eines schweizerischen Grundstücks wird, dürften ohnehin selten sein. Nach einem Grossteil der Common-law-Rechtsordnungen erlangen personal representatives gar keine Eigentümerstellung oder zumindest keine in Bezug auf Grundstücke, oder ihre Zuständigkeit oder Eigentümerstellung erstreckt sich nicht auf Grundstücke im Ausland.21 Vergleicht man beispielsweise die verschiedenen US-Rechtsordnungen miteinander, zeigt sich zudem, dass die Frage der Eigentümerstellung des personal representative am Nachlass weitestgehend eine Etikettierungsfrage ist, die kaum Einfluss auf die materielle Rechtsstellung des personal representative hat.
Kommt hinzu, dass es oft sehr schwierig ist zu ermitteln, ob einem oder einer personal representative im betroffenen ausländischen Recht eine Eigentümerstellung zukommt. Die einheitliche Lösung in Artikel 65 Absatz 3 VE-GBV erspart den Grundbuchämtern nun diese aufwändigen Abklärungen und schafft gleichzeitig Rechtssicherheit.
Artikel 65 Absatz 3 VE-GBV spricht ganz allgemein von Willensvollstreckern und -vollstreckerinnen und von Nachlassverwaltern und -verwalterinnen nach ausländischem Recht Er betrifft aber primär die Einsetzung eines oder einer personal representative in einem Common-law-Staat. In Bezug auf das übrige Ausland dürfte die Regelung kaum Bedeutung erlangen.
Die Begriffe «Willensvollstreckung» und «Nachlassverwaltung» sind im Sinne des neuen Artikel 92 Absatz 2 IPRG zu verstehen. Gemeint sind ausländische Rechtsinstitute, die wie die Willensvollstreckung oder Nachlassliquidation nach ZGB der Nachlassabwicklung dienen und mit einer weitgehenden Einschränkung der Verfügungsbefugnisse der Erbinnen und Erben verbunden sind.22
20 Vgl. MAYER, a.a.O., Fn. 8.
21 In keinem der Fälle von einer Eigentümerstellung von personal representatives ausgehend das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung in seinem Gutachten «Certificats d’hérédité - Avis sur la valeur probante des documents étrangers assurant la transmission mortis causa des biens immobiliers sis en Suisse» vom 31.05 2022, (zu finden auf der Website des Bundesamtes für Justiz), Kap. III.2.
22 Vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) vom 20. März 2020, S. 3335.