Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 19 Seiten
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zusätzlich hergeleiteten Toxizitätsäquivalenzfaktoren auf seiner Webseite und empfiehlt die Verwendung dieser Faktoren.
4.3 Einführung eines toxizitätsgewichteten Summen-Konzentrationswertes für PFAS zur Beurteilung des Sanierungsbedarfs von PFAS-belasteten Standorten in Bezug auf das Schutzgut Oberflächengewässer (Art. 10 Abs.
2 Bst. a AltlV)
Wenn die Sanierungsbedürftigkeit eines belasteten Standortes hinsichtlich eines Oberflächengewässers beurteilt werden soll, dann gilt gemäss Artikel 10 Absatz 2 AltlV üblicherweise das Zehnfache des Konzentrationswertes nach Anhang 1 AltlV.
Durch die hohe Persistenz verbleiben PFAS über Jahrhunderte in der Umwelt. Dabei reichern sich insbesondere langkettige PFAS über Biomagnifikation in höheren Organismen der Nahrungskette an. In der Schweiz sind die PFAS-Belastungen in Fischen und insbesondere in Raubfischen teilweise so hoch, dass diese nicht verzehrt werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verzehnfachung des Summen-Konzentrationswertes von 200 ng TEQ/L, also der Wert von 2000 ng TEQ/L für Summe von mindestens 16 PFAS nicht vertretbar und würde der Ökotoxikologie zu wenig Rechnung tragen.
Der Bundesrat hat aufgrund der Arbeiten im Zusammenhang mit der Motion Maret entschieden, für PFAS eine Ausnahme vom Grundsatz der AltlV einzuführen:
Ein PFAS-belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer dann sanierungsbedürftig, wenn im Wasser (z.B. im Sickerwasser oder im oberflächlich abfliessenden Wasser), das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, den Summen-Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV überschreitet, also den Wert von 200 ng TEQ/L für die Summe von mindestens 16 PFAS.
Dies ist ein pragmatischer und praxisorientierter Mittelweg zwischen einem strengen ökotoxikologischen Wert und der üblicherweise angewendeten Verzehnfachung für das Schutzgut Oberflächengewässer.
4.4 Einführung eines toxizitätsgewichteten Summen-Konzentrationswertes für PFAS zur Beurteilung des Überwachungsbedarfs von PFAS-belasteten Standorten in Bezug auf das Schutzgut Oberflächengewässer (Art. 10 Abs.
1 Bst. b AltlV)
Wenn die Überwachungsbedürftigkeit eines belasteten Standortes hinsichtlich eines Oberflächengewässers beurteilt werden soll, dann gilt gemäss Art. 10. Abs. 1 AltlV üblicherweise der einfache Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV.
Analog der Argumentation unter Kapitel 4.3, also der Beurteilung des Sanierungsbedarfs für Oberflächengewässer, wird auch für die Beurteilung des Überwachungsbedarfs für PFAS eine Ausnahme vom Grundsatz der AltlV festgelegt.