Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 19 Seiten
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Die Kantone müssen keine Gesuche um Zustimmung im Einzelfall mehr einreichen, entsprechend reduziert sich ihr administrativer Aufwand ebenfalls.
Als Vollzugsbehörden müssen die Kantone künftig die Standortbeurteilungen anhand der PFAS-Summen-Konzentrationswerte in der AltlV vornehmen und ihren KbS entsprechend ergänzen oder überarbeiten (z. B. durch Aufnahme bisher nicht klassifizierter Standorte wie Feuerlöschübungsplätze). Auch die Neubeurteilung bereits untersuchter oder sanierter Standorte kann notwendig werden.
Der Vollzugsaufwand fällt jedoch unabhängig davon an, ob eine Einzelfallbewertung oder ein allgemeingültiger Konzentrationswert in der AltlV zur Anwendung kommt. Durch die Massnahme wird der Vollzug effizienter, weil die zeitaufwendige Festlegung im Einzelfall entfällt. Zudem trägt ein rechtlich verbindlicher Wert in der AltlV zur Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bei.
Für die Gemeinden ändert sich mit der Festlegung eines allgemeingültigen PFAS-Summen-Konzentrationswertes in der AltlV nichts. Unabhängig davon, ob eine Einzelfallbewertung oder ein Konzentrationswert in der AltlV zur Anwendung kommt, sind sie bei der Untersuchung und ggf. Sanierung von PFAS-belasteten Standorten, beispielsweise, wenn sie durch PFAS-haltige Löschschäume verursacht worden sind, womöglich als Realleistungspflichtige oder Kostentragende beteiligt. Ein rechtlicher verbindlicher PFAS-Summen-Konzentrationswert in der AltlV trägt auch für die Gemeinden zur Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bei.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
5.2.1 Auswirkungen auf Unternehmen
Unternehmen, die PFAS eingesetzt haben, sind bereits heute zur Kostentragung und Mitwirkung verpflichtet, wenn ihre Standorte belastet sind und Untersuchungen, Überwachungen oder Sanierungen notwendig sind. Die Einführung eines PFAS-Summen-Konzentrationswertes in die AltlV verändert diese Pflichten nicht. Die Rechtssicherheit und Planungssicherheit werden erhöht, da die Beurteilung künftig auf einem einheitlichen PFAS-Summen-Konzentrationswert basiert. Das reduziert Unsicherheiten und administrative Aufwände.
Von den Folgen des PFAS-Einsatzes sind zahlreiche Unternehmen betroffen. Dies ist aber der allgemeinen PFAS-Problematik anzulasten und unabhängig davon, ob der Summen-Konzentrationswert standortspezifisch im Einzelfall festgelegt wird oder auf Verordnungsstufe definiert ist.
Gestützt auf Abfragen bei den kantonalen Altlastenfachstellen sowie Schätzungen einiger Kantone und Hochrechnungen auf die Schweiz wird angenommen, dass ungefähr 500 Betriebsstandorte hinsichtlich PFAS untersucht werden müssen. In einem ersten Schritt können dies gemäss Artikel 7 Absatz 2 AltlV historische Recherchen sein (beispielsweise Sichtung der alten Unterlagen hinsichtlich eines Einsatzes von Chemikalien).