Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 19 Seiten

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• Einführung eines toxizitätsgewichteten Summen-Konzentrationswertes für PFAS zur Beurteilung des Überwachungsbedarfs von PFAS-belasteten Standorten in Bezug auf das Schutzgut Oberflächengewässer von 50 ng TEQ/L für die Summe von mindestens 16 PFAS (Art. 10 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Anh. 1, Abs. 1 und 6)

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht / Verhältnis

zum internationalen Recht

Die Altlastenbearbeitung in der Schweiz beruht bei der Beurteilung der Gefährdung der Gewässer auf einem Vergleich der im Abstrom des belasteten Standorts gemessenen Werte mit den Konzentrationswerten der AltlV. Werden die entsprechenden Werte bei einem gegebenen Standort überschritten, resultiert ein altlastenrechtlicher Handlungsbedarf. In der Europäischen Union (EU) werden Altlasten nach einem anderen System beurteilt. Das Augenmerk liegt dabei auf einer regionalen Betrachtung unter Einbezug der Frachten. Die Beurteilungen der einzelnen Standorte und die Festlegung der Sanierungsziele werden in vielen Ländern der EU mit den Eigentümern einzeln vereinbart. Aufgrund der unterschiedlichen Systeme ist eine Anlehnung ans EU-Recht im Bereich Altlasten nicht zielführend.

In der Schweiz basieren die Konzentrationswerte in Anhang 1 der AltlV üblicherweise auf humantoxikologischen Grundlagedaten. Deshalb wurde die Abstimmung mit den Trinkwasser-Höchstwerten der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) geprüft. Die derzeit noch in der TBDV geltenden Werte werden zurzeit vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) überprüft. Ein Szenario ist, dass der Wert der EU-Trinkwasserrichtlinie übernommen wird. Dieser Wert beträgt 100 ng /L für die ungewichtete Summe von 20 bestimmten PFAS und stimmt in der Grössenordnung mit dem festgelegten Summengrenzwert für PFAS gemäss Anhang 1 AltlV überein. Zusätzlich plant das BLV die Einführung eines Summenwerts für PFAS-4 (PFOA, PFNA, PFHxS, PFOS) von 20 ng/l.

In der EU-Wasserrahmenrichtlinie wurden am 30. März 2026 PFAS-Werte eingeführt. Für Oberflächengewässer gelten für die Summe von 25 PFAS toxizitätsgewichtete Umweltqualitätsnormen. Die dabei angewendeten Toxizitätsgewichtungsfaktoren entsprechen denjenigen, welche für den Summen-Konzentrationswert für PFAS in Anhang 1 Absatz 1 und 6 AltlV eingeführt werden.

4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Für die besser Verständlichkeit ist der vorliegende erläuternde Bericht nach Thema und nicht nach der Reihenfolge der Artikel in der Altlastenverordnung gegliedert.