Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Rahmen der Motion Maret wurden auch Werte für den Abfallbereich erarbeitet. Diese sollen in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) verbindlich festgelegt werden. Zeitgleich wurde die Vollzugshilfe «Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser» mit dem Thema PFAS ergänzt sowie der Stand der Technik bei der Entfernung von PFAS aus gefasstem Deponiesickerwasser und gepumptem verunreinigtem Grundwasser von belasteten Standorten definiert. Diese Umweltbereiche sind eng miteinander verbunden, verfolgen ähnliche Schutzziele und wurden deshalb koordiniert bearbeitet. Die entsprechenden Grenzwerte werden insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gewässer festgelegt.

Die PFAS-Grenzwerte für den Bereich Boden werden in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) festgelegt und sind beispielsweise auf die Bodenfruchtbarkeit ausgerichtet. Die Werte im Bereich Boden werden derzeit erarbeitet und werden unter anderem die Möglichkeiten der Bodenverwertung festlegen. Der in dieser Vorlage eingeführte toxizitätsgewichtete Summen-Konzentrationswert für PFAS betrifft ausschliesslich das Schutzgut Wasser. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, wird der, das Schutzgut Boden betreffende, Anhang 3 AltlV erst zu einem späteren Zeitpunkt um einen PFAS-Summen-Konzentrationswert ergänzt, welcher hinsichtlich der direkten Bodenaufnahme, wie beim Schutzgut Wasser toxizitätsgewichtet sein soll.

2 Grundzüge der Vorlage

Bei der vorliegenden Änderung der AltlV steht die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit und Überwachungsbedürftigkeit mittels der Festlegung des entsprechenden Summen-Konzentrationswertes im Anhang 1 für Gewässer im Zentrum. Die Beurteilung, ob von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen ausgehen, erfolgt anhand von den in den Anhägen 1 bis 3 festgelegten Beurteilungsmassstäben. Im Bereich der Gewässer erfolgt diese Beurteilung mittels der spezifischen Konzentrationswerte gemäss Anhang 1, die für einzelne Schadstoffe festgelegt werden. Der Bundesrat ist hierzu nach Artikel 32c Absatz 4 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) ermächtigt. Diese Bestimmung beauftragt den Bundesrat, Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit zu erlassen.

Die Vorlage enthält folgende Änderungen der AltlV:

• Einführung eines toxizitätsgewichteten Summen-Konzentrationswertes für PFAS zur Beurteilung der Einwirkung von PFAS-belasteten Standorten auf das Grundwasser von 200 ng TEQ/L für die Summe von mindestens 16 PFAS (Anh. 1, Abs. 1)

• Einführung der anzuwendenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren bei der Summenbildung für den PFAS-Konzentrationswert (Anh. 1 Abs. 6)

• Einführung eines toxizitätsgewichteten Summen-Konzentrationswertes für PFAS zur Beurteilung des Sanierungsbedarfs von PFAS-belasteten Standorten in Bezug auf das Schutzgut Oberflächengewässer von 200 ng TEQ/L für die Summe von mindestens 16 PFAS (Art. 10 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Anh. 1, Abs. 1 und 6)