Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 19 Seiten

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Da die Vorlage für die betroffenen Unternehmen keine zusätzlichen regulatorischen oder administrativen Aufwände generiert, können keine vereinfachten Regeln für kleine und mittlere Unternehmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG; SR 930.31) vorgeschlagen werden. Die etwaige Pflicht zur Untersuchung und ggf. Überwachung oder Sanierung eines Standorts erfolgt unabhängig davon, ob der Summen-Konzentrationswert standortspezifisch im Einzelfall festgelegt wird oder auf Verordnungsstufe definiert ist.

UEG-Prüfpflicht 2: Vermeidung eines Swiss Finish

Ohne neue oder veränderte Pflichten ergeben sich für die betroffenen Unternehmen auch keine höheren regulatorischen Anforderungen als im Ausland. Die Entstehung eines «Swiss Finish» nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b UEG durch die Revision der AltV kann ausgeschlossen werden.

UEG-Prüfpflicht 3: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Da die Aufnahme des toxizitätsgewichteten Summen-Konzentrationswerts für PFAS von 200 ng TEQ/L in die AltlV keine neuen Pflichten für Unternehmen schafft, ergeben sich auch keine zusätzlichen Aufgaben für den Vollzug, welche gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c UEG durch elektronische Mittel vereinfacht werden könnten. Die nötigen Untersuchungen und gegebenenfalls Sanierungen sind ohnehin durchzuführen. Die Zuständigkeit für den Vollzug der relevanten Bestimmungen obliegt den Kantonen.

UEG-Prüfpflicht 4 Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich

Mit der Inkraftsetzung der vorliegenden Änderungen wird ein bestehendes Optimierungspotential im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d UEG ausgeschöpft, da die einzelfallweise Herleitung der PFAS-Summen-Konzentrationswerte entfällt.

Regulierungskostenabschätzung nach Art. 5 UEG

Mit der Aufnahme des PFAS-Summen-Konzentrationswerts in die AltlV entstehen keine neuen oder veränderten Pflichten für die betroffenen Unternehmen. Die Kantone ordnen bereits heute, basierend auf den bestehenden gesetzlichen Grundlagen, Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen an, wobei das BAFU den standortspezifisch hergeleiteten PFAS-Summen-Konzentrationswerten zustimmen muss. Inhaber, resp. Verursacher von PFAS-belasteten Standorten sind schon heute zur Kostentragung und Mitwirkung verpflichtet. Bei den durch die Untersuchung, Überwachung und Sanierungen anfallenden Kosten handelt es sich somit um Sowieso-Kosten. Es werden keine Regulierungskosten nach Artikel 5 UEG erwartet. Im Gegensatz dazu schafft die Vorlage Rechtssicherheit und die Einzelfallprüfung durch das BAFU entfällt.

5.2.2 Auswirkungen auf weitere volkswirtschaftliche Gruppen/Akteure

Falls PFAS-haltige Löschschäume eingesetzt wurden, sind Feuerwehren formaljuristisch gesehen als sogenannte Verhaltensstörer betroffen. Dies sind sie jedoch unabhängig davon, ob ein Konzentrationswert in der AltlV festgelegt wird oder ob es weiterhin Einzelfallbeurteilungen gibt. Mit der Aufnahme eines allgemein gültigen PFAS-Summen-Konzentrationswertes in die AltlV wird sich der behördliche Vollzug