Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 19 Seiten

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Ein PFAS belasteter Standort soll hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer dann überwachungsbedürftig sein, wenn im Wasser (z.B. im Sickerwasser oder im oberflächlich abfliessenden Wasser), das in ein oberirdisches Gewässer gelangt und vom Standort stammt, die PFAS-Konzentration den Wert von 50 ng TEQ/L für Summe mindestens 16 PFAS überschreitet.

Eine weitere Reduzierung würde zahlreiche überwachungsbedürftige Standorte nach sich ziehen, mit geringem Umweltnutzen, da sich daraus kaum jemals ein Sanierungsbedarf ergeben würde. Auf der anderen Seite würde ein höherer Wert toxikologisch relevante Einträge in das Oberflächengewässer bedeuten, die nicht altlastenrechtlich überwacht würden.

Bei diesem Summen-Konzentrationswert handelt es sich um einen Kompromiss basierend auf den Erfahrungen der Kantone aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse. Der Summen-Konzentrationswert orientiert sich an der Praxis, ist pragmatisch und zielt darauf ab, das System so einfach wie möglich zu halten, ohne zu stark von der üblichen Handhabung nach der AltlV abzuweichen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und die Gemeinden

Die Höhe des toxizitätsgewichteten Summen-Konzentrationswertes hat insbesondere einen Einfluss auf die Sanierungskosten, welche bei Ausfallkosten oder Löschschaumstandorten von den Kantonen und Gemeinden sowie bei den VASA-Altlastenfonds getragen werden müssen. Für betroffene Bundesämter und Departemente, wie das Bundesamt für Verkehr (BAV), das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), das Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ergeben sich ebenfalls Kosten. Beispielsweise aufgrund von Sanierungen von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäumen verursacht worden sind.

Diese Kosten sind jedoch «Ohnehin-Kosten». Momentan gilt für PFAS (und alle anderen Schadstoffe, die nicht in der Tabelle im Anhang 1 AltlV aufgeführt sind), dass die Behörde einen Konzentrationswert im Einzelfall herleitet und dem BAFU zur Zustimmung vorlegt (Anh. 1 Abs. 1 Satz 2 AltlV). Das heisst, selbst wenn kein PFAS-Konzentrationswert in Anhang 1 der Altlasten-Verordnung eingeführt würde, müssten PFAS-Standorte dennoch untersucht, beurteilt und ggf. saniert werden. Der VASA-Altlastenfonds beteiligt sich ohnehin an den Kosten für die Sanierung der PFAS-Hotspots, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 32ebisUSG und Art. 10 und 11 der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten [VASA; SR 814.681]).

Durch die Vorlage, d. h. durch die Einführung des PFAS-Summen-Konzentrationswerts in der AltlV, entfällt die Beurteilung der Gesuche, bzw. die einzelfallweise Zustimmung. Damit wird der administrative Aufwand auf Bundesebene reduziert, insbesondere im Bereich Einzelfallabklärungen und Konsistenzprüfung.