Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine

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verantwortung aus. Sie sind gegenüber dem heute geltendem Recht nur unwesentlich verändert worden.

Artikel 4-6 Sorgfalt, Selbstkontrolle und Information

Die Sorgfalt als allgemeine Pflicht beim Umgang mit Organismen (Art. 4) ist bezüglich des Geltungsbereichs erweitert worden, indem sie neu auch für Stoffwechselprodukte und Abfälle von Organismen gilt und indem sie neben dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt auch das neue Schutzziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzung anvisiert. Dabei sind Abfälle z.B. Teile der Organismen (Gliedmassen, Blätter) oder Fäkalien.

Im gleichen sind die Selbstkontrolle (Art. 5) und die Pflicht zur Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 6) erweitert worden. Die Anweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b sind nur erforderlich, wenn Gesundheit und Umwelt gefährdet werden.

Artikel 5 ist zudem mit einem Absatz 3 ergänzt worden: Konkretisierung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 29a USG für die Inverkehrbringerin von Organismen, die nicht gentechnisch verändert sind. Auch wenn nach Artikel 7 GTG und nach Artikel 9 Absatz 1 des Entwurfs die Hauptverantwortung für die Vermeidung von Vermischungen bei der Inverkehrbringerin von GVO liegt, gilt auch für die Inverkehrbringerin von nicht gentechnisch veränderten Organismen die Pflicht zum sorgfältigen Umgang und zur Vermeidung von Vermischungen. Ähnliche Vorschriften bestehen bereits in einigen sektoralen Verordnungen (z.B. Saatgutverordnung).

2. Abschnitt: Besondere Anforderungen

Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten die materiellen Vorschriften für den Umgang mit Organismengruppen, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie ein erhöhtes Risiko für die zu schützenden Güter bedeuten. Zu diesen Organismengruppen zählen

- gentechnisch veränderte Organismen,

- pathogene Organismen sowie

- gebietsfremde Organismen.

Die spezifischen Anforderungskriterien für diese Organismengruppen sind in GTG und USG vorgezeichnet; teilweise sind sie auch in der geltenden FrSV bereits enthalten. Für definierte Untergruppen dieser Organismen mit erwiesenermassen hohem Schädigungspotenzial enthält der Entwurf konkrete Einschränkungen des Umgangs.

Artikel 7 Grundsatz für gentechnisch veränderte Organismen

In Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 7 und 8 des Gentechnikgesetzes werden vier Rechtsgüter definiert, die beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu achten sind. Sie sind in Artikel 7 des Entwurfs zusammengefasst und bilden den Mass-