Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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Umwelt keine vermehrungsfähigen GVO in die Umwelt gelangen. Die Schwellenwerte, die sich an den Vorgaben der Europäischen Union orientieren, dürfen aus diesem Grund mit 0.9% relativ hoch sein. Um sie einhalten zu können, ist es wichtig, dass auf allen Stufen im Sinne der Vorsorge Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
Ganz anders ist die Vermischung bei Erzeugnissen zu beurteilen, die direkt in die Umwelt ausgebracht werden und dies möglicherweise sogar in der Absicht, dass sie sich dort vermehren. Hier muss der Schwellenwert so tief wie möglich angesetzt und jeder Verbreitung der GVO Einhalt geboten werden.
Abs. 3: Wie bereits in Artikel 9 Absatz 6 sorgt auch hier der letzte Absatz dafür, dass Bestimmungen in Spezialerlassen vorgehen. Der Absatz ist geltendes Recht (Art. 16 Abs. 3 FrSV).
Artikel 11 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt vor pathogenen oder gebietsfremden Organismen
Die Artikel 8-10 haben die spezifisch für GVO geltenden materiellen Bestimmungen konkretisiert. Artikel 11 enthält nun analog dazu die materiellen Anforderungen an pathogene und an gebietsfremde Organismen. Die Konkretisierungen gehen allerdings deutlich weniger weit als jene zum Umgang mit GVO.
Abs. 1: Dieser Absatz ist als Grundsatzbestimmung für den Umgang mit den genannten zwei Organismengruppen zu verstehen und entspricht den Grundanforderungen von Artikel 7 Buchstaben a und b für gentechnisch veränderte Organismen. Die materiellen Anforderungen orientieren sich soweit sinnvoll an den Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 des Entwurfs.
Abs. 2 und 3: Diese beiden Einschränkungen entsprechen denjenigen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und c des Entwurfs und gelten nur für das direkte Ausbringen solcher Organismen in die Umwelt. Organismen der Gruppen 3 und 4 nach der Einschliessungsverordnung sind hoch pathogene Organismen und ihr Entweichen in die Umwelt muss bei Tätigkeiten in geschlossenen Systemen mit strengen Sicherheitsmassnahmen verhindert werden. Ein direktes Ausbringen solcher Organismen in die Umwelt zuzulassen, wäre widersinnig.
Pathogene Organismen dürfen zudem nicht direkt in die Umwelt ausgebracht werden,
wenn sie als invasiv bekannt sind oder auf Grund wissenschaftlicher Analysen als solche beurteilt werden. Das Gleiche gilt für gebietsfremde Tiere und Pflanzen, wenn sie über ein invasives Potenzial verfügen. Im Pflanzenbereich hat die Schweiz. Kommission für die Erhaltung der Wildpflanzen (www.cps-skew.ch) rund zwanzig Arten als solche klassiert. Der Entwurf geht weniger weit als die SKEW und sieht ein Verbot des direkten Umgangs in der Umwelt nur mit solchen invasiven Arten vor, die:
- nicht zur einheimischen Flora und Fauna gehören (gebietsfremd sind) und
- die zusätzlich zum grossen Ausbreitungspotenzial noch weitere Schädigungspotenziale (Allergenität, Toxizität, Erosionsförderung, usw.) aufweisen.
Abs. 4: Diese Bestimmungen sind geltendes Recht (Art. 8 FrSV).