Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine

Fedlex · Rapporto esplicativo · Pagina 5 · DeutschFedlex · Rapporto esplicativo · Deutsch

- 5 -

Neu ist hingegen, dass aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im GTG und für andere Organismen in USG und Epidemiengesetz der Umgang mit GVO deutlich strenger geregelt wird als derjenige mit andern Organismen. Neu ist auch, dass bei der Regelung der beiden Gruppen mehr Gewicht als bisher auf die unkontrollierte Ausbreitung der Organismen gelegt wird.

Die FrSV enthält wie bisher eine Reihe subsidiärer Regelungen zu verschiedenen Querschnittsaufgaben.

Dazu gehören wie bisher z.B. Informationsweitergabe und Kennzeichnung von GVO, und neu z.B. Schutz der Produktion ohne GVO und Warenflusstrennung von GVO und Nicht-GVO.

Die Vollzugsorganisation bleibt grundsätzlich unverändert.

Für die bisherigen Vollzugsaufgaben bleibt die Verteilung zwischen Bund und Kantonen gleich. Für neue Elemente, z.B. das Monitoring von GVO und andern Organismen wird der Bund zuständig.

Eine wichtige Erweiterung ergibt sich mit der konkreteren Regelung des Umgangs mit gebietsfremden invasiven Organismen. Solche Organismen stellen heute eine grosse Bedrohung sowohl für natürliche wie auch für landwirtschaftliche und städtische Ökosysteme dar und die durch sie verursachten ökologischen Schäden sind vielfältig (Verdrängung einheimischer Arten, Hybridisierung mit einheimischen Populationen, Veränderung abiotischer Faktoren oder Funktionsabläufe in Ökosystemen). Darüber hinaus können sie auch grosse Gesundheitsprobleme und ökonomische Verluste, z.B. auf Gleisanlagen oder in der Landwirtschaft, verursachen. Aus diesen Gründen kommt gebietsfremden invasiven Organismen auch international eine zunehmende Bedeutung zu. So verpflichtet die Biodiversitätskonvention (Art. 8h CBD 1992; SR 0.451.43) die internationale Staatengemeinschaft, Vorsorgemassnahmen zu ergreifen und invasive Arten gegebenenfalls auch zu bekämpfen. Die vorgeschlagenen Anpassungen konkretisieren die schon 2002 beschlossenen fachpolitischen „Leitprinzipien zur Prävention und Verhinderung der Einbringung von gebietsfremden Arten“ (Entscheidung VI/23 der CBD). Ausserdem enthalten auch rezente Resolutionen weitere Verpflichtungen, u.a. für die Erhaltung von Feuchtgebieten (C.5.6 von Kushiro 1993, VI.18 von Valencia 2002 zur Ramsar-Konvention; SR 451.45) sowie zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen Wasservögel (AEWA zur Bonner Konvention; SR 94.050).

Was für den Inhalt des vorliegenden Verordnungsentwurfs gilt, gilt auch für seinen Aufbau. Die Struktur entspricht in grossen Linien der bisherigen FrSV und viele Kapitel und Abschnitte der bisherigen FrSV sind übernommen worden. Geändert haben hingegen die einzelnen Artikel, namentlich weil auf Grund der unterschiedlichen Strenge der gesetzlichen Vorgaben für GVO und Nicht-GVO die bisher gemeinsamen Verordnungsbestimmungen getrennt und GVO und Nicht-GVO spezifisch geregelt werden mussten und weil neue Regelungen für den Umgang mit gebietsfremden Organismen erlassen.

2.3 Vergleich mit der europäischen Gesetzgebung

Die heutige Freisetzungsverordnung verweist mehrfach auf die europäische Richtlinie 90/220/EWG, ein Erlass, der schon vor einiger Zeit durch die Richtlinie 2001/18/EG abge-