Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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Artikel 29 Erteilung der Bewilligung
Abs. 1: Die Buchstaben a, b und d gelten für die Bewilligung gentechnisch veränderter und pathogener Organismen; sie entsprechen – mit Ausnahme von Buchstabe b - den bisherigen Regelungen in Artikel 19 FrSV. Buchstabe b konkretisiert Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b GTG, der seinerseits eine Konkretisierung des Vorsorgeprinzips darstellt. Aus diesem Grund gilt diese Vorschrift entsprechend Artikel 1 Absatz 2 USG auch für pathogene Organismen. In Buchstabe c sind diejenigen Anforderungen zusammengefasst, die sich spezifisch aus dem GTG ergeben und sich ausschliesslich an gentechnisch veränderte Organismen richten.
Abs. 2 Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen geltendem Recht (Art. 19 Abs. 3 FrSV) und beschreibt die Möglichkeiten des BAFU als Bewilligungsbehörde. Wie bisher kann es zusätzliche Massnahmen anordnen, den Versuch begleiten lassen oder Zwischenberichte verlangen.
Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich geltendem Recht.
Artikel 30 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Siehe Erläuterungen zu Artikel 16 des Entwurfs.
Artikel 31 Neue Erkenntnisse
Dieser Artikel ist zusammen mit Artikel 17 dieses Entwurfs zu sehen. In beiden Artikeln geht es darum, sicher zu stellen, dass neue sicherheitsrelevante Informationen vollständig und unverzüglich an alle am Verfahren beteiligten Stellen gelangen und von diesen beurteilt werden können. Ergibt sich daraus Handlungsbedarf, so ordnet das BAFU als Bewilligungsbehörde nach Anhörung der Fachstellen das Nötige an.
2. Abschnitt: Bewilligung des Inverkehrbringens
Analog zu den Artikeln 27-31 für das Bewilligungsverfahren zu Freisetzungsversuchen regeln die Artikel 32-35 des Entwurfs das Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen von GVO und pathogenen Organismen.
Artikel 32 Gesuchsunterlagen und Publikation
Abs. 1: Diese Aufgabe der Bewilligungsbehörde, die Gesuche zu prüfen, findet sich bereits im geltenden Recht in Artikel 22 Absatz 1 FrSV. Neu behandelt dieser Absatz das gesamte Gesuch und nicht mehr nur die sog. Umweltdaten. Damit wird der Bewilligungsbehörde eine Triage der eingereichten Unterlagen in Umweltdaten und andere Daten erspart, eine Aufgabe, auf die sie in den vergangenen Jahren von sich aus ohnehin verzichtet hat.
Abs. 2: Dieser Absatz bedeutet für die jeweilige Bewilligungsbehörde eine neue Aufgabe, die bisher das BAFU beim Erhalt der Umweltdaten übernommen hat (Art. 23 Abs. 2