Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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Anhang 4
Anhang 4.1
Der Inhalt eines Bewilligungsgesuchs für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist in der geltenden FrSV in Anhang 3.1 festgelegt. Er ist in Anhang 4.1 des Entwurfs aktualisiert worden. Die Angaben über Arthropoden und Nematoden, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden sollen, sind konkretisiert worden. Die Angaben sind dann zu liefern, wenn sie relevant für die Beurteilung und Bewertung eines Vorhabens sind,
wobei ein Weglassen zu begründen wäre.
In den grossen Zügen folgen die verlangten Angaben den Vorgaben der europäischen Richtlinie 2001/18/EG für gentechnisch veränderte Organismen. Sie sind aber sowohl bezüglich Datendichte als auch bezüglich Detaillierungsgrad weniger anspruchsvoll als die europäische Richtlinie.
Anhang 4.2
Die Bemerkungen zu Anhang 4.1 gelten auch für Anhang 4.2. Auch hier folgt das Grundschema der Angaben demjenigen der europäischen Richtlinie 2001/18/EG, geht aber nicht gleich tief ins Detail wie diese.
Anhang 5
Dieser Anhang beinhaltet die Ermittlung und Bewertung von gesundheitlichen und ökologischen Risiken (entspricht Anhang 4 der geltenden FrSV) sowie eine Abschätzung möglicher Folgen für die Produktion ohne GVO .
Die Abschätzung möglicher Folgen für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und ihre nachhaltige Nutzung sind in Bezug auf die Anforderungen und die Vorgehensweise prinzipiell gleich geblieben, die einzelnen Schritte und Überlegungen sind aber detaillierter dargestellt worden. So ist der bisher relativ diffuse Ablauf des Verfahrens neu klar in zwei Hauptteile, die wissenschaftliche Risikoermittlung und die Risikobewertung getrennt worden. Die Risikoermittlung ist zudem durch die wichtigsten Schadenszenarien angereichert worden.
Die Risikoermittlung und Risikobewertung zum Schutz der Produktion ohne GVO wird für Bewilligungsgesuche für Freisetzungsversuche (Art. 14 Abs. 2 Bst. d des Entwurfs) und für solche für das Inverkehrbringen (Art. 20 Abs. 2 Bst. d des Entwurfs) von GVO verlangt. Die Anforderungen und die Vorgehensweise dieser Risikoermittlung und –bewertung unterscheiden sich grundsätzlich nicht von derjenigen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt, sondern folgen im Gegenteil möglichst den gleichen Überlegungen. Anders sind selbstverständlich die einzelnen Schadenszenarien.