Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine

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7. Abschnitt: Aufgaben des BAFU und des UVEK Artikel 49 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung

Die Kompetenz, bei Bedarf Richtlinien zu erlassen und die Aus- und Weiterbildung zu fördern, hat das BAFU bereits nach dem geltenden Recht.

Artikel 50 Zuständigkeit des UVEK

Die Kompetenz des UVEK, die Listen der Anhänge 2.1, 2.2 und 3 anzupassen, ist nötig, weil im Bereich gebietsfremder invasiver Organismen mit neuen Erkenntnissen zu rechnen ist und nicht über jeden einzelnen Organismus der Bundesrat entscheiden soll. Die Liste in Anhang 3 soll ferner mit den Neuerungen der EPPO-Liste Schritt halten (EPPO = Europäische Pflanzenschutzorganisation).

5. Kapitel: Rechtspflege

Artikel 51

Entspricht dem heute geltenden Recht (Art. 40a FrSV).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Die heute geltende Fassung der Freisetzungsverordnung wird aufgehoben.

Artikel 53 Änderung bisherigen Rechts

Siehe Bemerkungen zu Anhang 6.

Artikel 54 Übergangsbestimmungen

Abs. 1: Die Zulassung gentechnisch eingebrachter Resistenzgene gegen bestimmte Antibiotika leitet sich aus Artikel 37 GTG ab.

Abs. 2 und 3: Die Bestimmungen des GTG sind mit der Inkraftsetzung gültig geworden und im Prinzip ohne Übergangsfristen auf bewilligte GVO und hängige Gesuche anwendbar. Mit der Schaffung einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2007 soll es Bewilligungsinhabern und Gesuchstellerinnen ermöglicht werden, zu prüfen, ob die jeweiligen Organismen den neuen Anforderungen genügen.

Artikel 55 Inkrafttreten

Das vorläufige Datum für das Inkrafttreten des Entwurfs ist auf 1. Juli 2006 festgelegt worden.