Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine

Fedlex · Rapporto esplicativo · Pagina 17 · DeutschFedlex · Rapporto esplicativo · Deutsch

- 17 -

umschreibung. Darüber hinaus fällt ein pathogener Organismus nur unter die Bewilligungspflicht, wenn er pathogen für Mensch und Wirbeltiere ist, bisher war eine Ausnahme nur möglich, wenn das Fehlen einer Pathogenität für Mensch und alle Tiere nachgewiesen war. Diese Änderung wurde nötig, um auch pathogene Organismen, die als Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden und die deshalb pathogen gegenüber Wirbellose sein können, gegebenenfalls von einer Bewilligungspflicht entbinden zu können. Kriterium 2 ist ferner bereits erfüllt, sobald die Organismen aus Populationen der Schweiz und der umliegenden Länder stammen. Die Kriterien 3, 4 und 5 entsprechen geltendem Recht. Buchstabe a ist geltendes Recht.

Artikel 14 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen

Im Vergleich zur entsprechenden Vorschrift in der geltenden FrSV ist dieser Artikel etwas detaillierter und umfangreicher geworden. Der Grund dafür liegt in der entsprechend detaillierteren und anspruchsvolleren Gesetzesgrundlage im Gentechnikgesetz.

Abs. 1 und 2: Ziel des Gesuchs ist es zu belegen, dass die Rechtsgüter von Artikel 7 nicht verletzt und die daraus abgeleiteten, konkreten rechtlichen Anforderungen des 2.

Kapitels dieses Entwurfs erfüllt sind. Die in Absatz 2 verlangten Unterlagen orientieren sich an

den Vorschriften des GTG und

den Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG der Europäischen Union.

Die Anforderungen nach den Buchstaben a, d (Teil langfristige Erhaltung der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen) und f sind neu, diejenigen von b, c, d (Teil Mensch, Tier und Umwelt), e, g und h entsprechen weitgehend geltendem Recht.

Bst. a: Diese Bestimmung setzt Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b GTG um, welche u.a. das sog. „Step-by-step“ Vorgehen vorschreiben und damit insbesondere dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen. Der Schritt ins Freiland soll erst erfolgen, wenn die notwendigen Vorabklärungen im geschlossenen System abgeschlossen sind und damit die Grundlagen geschaffen sind, um das Risiko eines Freisetzungsversuchs so gut als möglich abzuschätzen und zu minimieren.

Das Dokument soll einen beschreibenden Text enthalten, der einen Einstieg in das Gesuch ermöglicht und darlegt,

worin das Ziel des konkreten Freisetzungsversuchs besteht,

in welchem grösseren Zusammenhang (Forschungsprogramm, Inverkehrbringen, usw.) er zu sehen ist,

warum zur Erreichung des Ziels im Freiland und nicht unter Verhältnissen des geschlossenen Systems Daten gewonnen werden müssen und

welche der erwarteten Resultate unsere Kenntnisse über Biosicherheit verbessern. Dieser Beitrag muss integraler Teil des Freisetzungsversuchs sein und nicht eine eigenständige, parallel durchgeführte, vom Freisetzungsversuch losgelöste Untersuchung. Um nachträgliche konzeptionelle Änderungen des Versuchskonzepts zu vermeiden, wird empfohlen,