Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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erfasst die Gesetzesgrundlage jetzt auch Stoffwechselprodukte sowie Abfälle von Organismen;
Das GTG regelt den Umgang mit GVO konkreter als bisher das USG:
Das GTG differenziert zwischen verschiedenen Formen des Umgangs mit GVO in der Umwelt und setzt an diese spezifische Anforderungen; diese betreffen die genetischen Konstrukte ebenso wie das Verhalten in der Umwelt;
Das GTG schafft eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit der EKAH:
Auf Grund des GTG wird die bereits bestehende Eidg. Ethikkommission für die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich (EKAH) gesetzlich verankert und ihre Aufgabe in den Grundzügen definiert.
Gegenüber 1999, dem Jahr als die FrSV erlassen wurde, hat sich zudem das Umfeld der Gentechnikregelung erheblich geändert:
Neue Normen in der EU:
Die Europäische Union hat ihre frühere Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG durch eine neue Richtlinie 2001/18/EG ersetzt und neue Verordnungen erlassen, die den Umgang mit GVO namentlich im Lebensmittel- und Futtermittelbereich betreffen;
Entscheide des Bundesgerichts:
Bezüglich des Bewilligungsverfahrens für Freisetzungsversuche sind vom Bundesgericht Änderungen der Vorschriften gefordert worden;
Neue Erkenntnisse im Vollzug der FrSV:
Die unkontrollierte Ausbreitung und Vermehrung von Organismen mit hohem Schadenpotenzial in der Umwelt hat mit den neuen Gesetzesgrundlagen erheblich mehr Gewicht erhalten. Der neue Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er spezielle Regelungen für Organismen mit invasivem Potenzial bereitstellt.
2.2 Inhalt und Aufbau der neuen Verordnung
Auch wenn die Änderungen der FrSV wegen der erwähnten vielfältigen Gründe zahlreich und anspruchsvoll sind, so lassen sie sich problemlos in das bisherige Verordnungskonzept einfügen. Die Freisetzungsverordnung muss zwar im Einzelnen an vielen Stellen angepasst und mit neuen Elementen ergänzt werden, sie bleibt aber in den grossen Linien weitgehend bestehen.
Der Geltungsbereich der FrSV umfasst wie bisher den Umgang mit allen Organismen in der Umwelt. Neu ist hingegen die bereits im GTG angelegte Differenzierung des Umgangs in einen bestimmungsgemässen, d.h. direkten Umgang in der Umwelt (dazu gehören Freisetzungsversuche, der Anbau beziehungsweise das Einsetzen von Pflanzen oder das Ausbringen von Organismen in die Umwelt z.B. als Dünger, Pflanzenschutzmittel,
Mittel zur Bodensanierung) und in einen nicht direkten Umgang in der Umwelt (dazu gehören Verwendungen von Organismen als Arznei-, Lebens- und Futtermittel).
Der Schwerpunkt der Regelung der FrSV liegt wie bisher auf dem Umgang mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen.