Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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Artikel 12 Sicherstellungpflichten für gentechnisch veränderte und pathogene Organis-
men
Diese Bestimmung entspricht für Freisetzungsversuche Artikel 10 der geltenden Freisetzungsverordnung und ist aufgrund des GTG (Art. 34) auf das Inverkehrbringen von Organismen ausgedehnt worden. Der Betrag von 20 Millionen Franken sollte nach dem heutigen Kenntnisstand in der Regel ausreichen, um Schäden, die durch GVO verursacht werden, zu ersetzen. Sie sind ein Sicherungsinstrument, das dafür sorgt, dass Opfer von Schäden durch GVO auch dann entschädigt werden, wenn der Schadensverusacher zahlungsunfähig ist. In Fällen, in denen Schäden entstehen und der Verursacher nicht mehr solvent oder gar verschwunden ist, kommen Bund und Kantone erfahrungsgemäss freiwillig für solche Schäden auf.
Neu gilt die Befreiung nach Absatz 4 nicht mehr nur für Bund und Kantone sowie die öffentlich- rechtlichen Anstalten des Bundes (z.B. ETH), sondern auch für solche Anstalten der Kantone (z.B. kantonale Universitäten). Voraussetzung ist allerdings, dass der zuständige Kanton bereit ist, für die Verbindlichkeiten ihrer Anstalten zu haften und dies schriftlich geregelt ist.
3. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen
Das dritte Kapitel des Entwurfs ist den Verfahrensfragen gewidmet und gliedert sich in die zwei Abschnitte für Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen. Unter einem Freisetzungsversuch ist ein Vorhaben mit Organismen in der Umwelt zu verstehen, das zeitlich und örtlich definiert ist und bei dem über die ganze Zeit eine klare Verantwortlichkeit und Organisationsstruktur besteht. Das Inverkehrbringen kann hingegen grundsätzlich überall und jederzeit erfolgen und ist durch zahlreiche Handänderungen und damit Wechsel der Verantwortlichkeiten charakterisiert.
Beim Inverkehrbringen wird unterschieden zwischen dem:
- Inverkehrbringen zur direkten Verwendung in der Umwelt, worunter namentlich der Anbau von Pflanzen, das Ausbringen von Dünger (z.B. Stickstoff fixierende Mikroorganismen, Pflanzenstärkungsmittel) und Pflanzenschutzmitteln (Pilze, Bakterien) oder das Verwenden von Mikroorganismen zur Bioremediation zur verstehen ist, und dem
- Inverkehrbringen zur übrigen, d.h. indirekten Verwendung in der Umwelt. Darunter ist z.B. der Verkauf und die Verwendung von Organismen als Nahrung, Futtermittel oder Medikament zu verstehen, soweit diese nicht absichtlich ausgebracht werden (z.B. als Vogelfutter).
1. Abschnitt: Freisetzungsversuche Artikel 13 Bewilligungspflicht
Abs. 1 und 2: Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend geltendem Recht.
Abs. 3: Die Bewilligungsausnahme nach Buchstabe b für pathogene Organismen basiert auf Anhang 2 der geltenden FrSV. Änderungen im Gehalt ergeben sich aus der Definition pathogener Organismen in Artikel 3, denn bisher enthielt die FrSV keine solche Begriffs-