Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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4. Kapitel: Aufgaben der Behörden
1. Abschnitt: Bewilligung von Freisetzungsversuchen
Das Bewilligungsverfahren für Freisetzungsversuche entspricht grundsätzlich geltendem Recht. Durch den Entscheid des Bundesgerichts sind die bisherigen Regeln ergänzt worden.
Artikel 27 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung
Abs. 1-2: Der neue Artikel 27 übernimmt von Artikel 18 FrSV in nahezu unveränderter Form die ersten beiden Absätze.
Abs. 3: Absatz 3 ist aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts (BGE 129 II 286) neu dazugekommen. Er legt fest, dass, wer keine Einsprache während der Auflagefrist nach Absatz 2 einreicht, vom übrigen Verfahren ausgeschlossen ist. Eingaben anderer Art oder zu andern Zeitpunkten führen nicht zu Rechten als Partei im übrigen Verfahren.
Abs. 4: Absatz 4 entspricht Artikel 18 Absatz 3 FrSV.
Abs. 5: Absatz 5 übernimmt Artikel 18 Absatz 6 FrSV, konkretisiert jedoch zusätzlich die Aufgabe des BAFU.
Artikel 28 Verfahren
Abs. 1-2: Der neue Artikel 28 regelt das integrierte Bewilligungsverfahren und bestimmt die Fachstellen für die Beurteilung des Gesuchs (Abs. 1). Die Information weiterer Stellen nach Artikel 18 Absatz 5 geltendem Recht ist in Absatz 2 übernommen worden.
Abs. 3-5: Hier wird das weitere Vorgehen der Bewilligungsbehörde beschrieben, insbesondere für den Fall, dass die Unterlagen sich während der Beurteilung als ungenügend erweisen. Es gilt dabei sicher zu stellen, dass während des Verfahrens immer alle am Prozess beteiligten Parteien über den gleichen Informationsstand verfügen.
Abs. 6: Die neu ins Verfahren integrierte Eidg. Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) kommt erst in einer zweiten Konsultationsrunde zum Zug. Ihre Aufgabe ist es, die Gesuchsunterlagen, Stellungnahmen, Einsprachen und Eingaben aus ethischer Sicht zu bewerten. Die Ethikkommission erhält damit eine längere Vorlaufphase für die Planung der Arbeiten, hat aber im Gegensatz zu den Fachstellen selber nur 30 Tage Zeit zur Stellungnahme. Der Grund für den späteren Einbezug der EKAH liegt darin, dass eine ethische Beurteilung nur dann vorgenommen werden kann, wenn der Sachverhalt erstellt ist, was im Übrigen auch notwendige Voraussetzung einer rechtlichen Beurteilung ist. Der Sachverhalt ist dann erstellt, wenn die Fachstellen den Sachverhalt als richtig beurteilt haben.
Das gesamte Verfahren verlängert sich somit durch die zusätzlichen Partner (Einsprechende, EKAH) um 30 Tage. Dabei ist festzuhalten, dass all jene Tage, in denen die Behörden auf Informationen der Gesuchstellerin warten müssen, nicht als Verfahrenstage mitzählen. Der Zeitraum von der Einreichung des Gesuchs bis zum Entscheid kann deshalb je nach Kooperation der Gesuchstellerin und Dauer der Lieferung nachgeforderter Daten auch länger als nur 120 Tage dauern.