Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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des ohne GVO produzierenden Landwirts einschränkt (z.B. Notwendigkeit spezieller Massnahmen bei den anschliessenden Schritten für die Warenflusstrennung; Unmöglichkeit, Saatgut zu produzieren) oder sein Risiko erhöht, ohne eigenes Verschulden plötzlich kennzeichnungspflichtige Güter zu produzieren.
Abs. 2: Im Falle eines Inverkehrbringens von GVO muss ein Qualitätssicherungssystem dafür sorgen, dass es nicht zu ungewollten Vermischungen mit Chargen ohne GVO kommt. Ein solches Qualitätssicherungssystem ist zudem eine wichtige Hilfe, wenn es nötig sein sollte, den Handelsweg eines Produkts zu rekonstruieren.
Abs. 3 und 4: Mit der Aufbewahrung der Informationen über den direkten Lieferanten und deren Weitergabe an die unmittelbaren Abnehmer wird sicher gestellt, dass die Handelskette zurück bis zum Produzenten ermittelt und nötigenfalls die Ursache einer Vermischung von GVO und Nicht-GVO eruiert werden kann.
Abs. 5: Entsprechende Bestimmungen im Lebensmittel- und Landwirtschaftsrecht gehen vor. Die Anforderungen von Artikel 9 FrSV kommen dann zur Geltung, wenn für einen bestimmten Produktesektor keine solchen Bestimmungen vorliegen.
Artikel 10 Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Organismen
Abs. 1: Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 17 GTG. In etwas weniger konkreter Formulierung ist sie bereits heute in der FrSV (Art. 16) umgesetzt. Neu ist, dass die Abkürzung „GVO“ als Kennzeichnung nicht mehr genügt und dass im deutschen Text ausdrücklich die Worte „gentechnisch verändert“ oder „genetisch verändert“ zu verwenden sind. Im Französischen ist ausschliesslich der Wortlaut „génétiquement modifié“ und im Italienischen die Bezeichnung „geneticamente modificato“ zu verwenden.
Die Kennzeichnungsvorschrift gilt nur für Produkte, die GVO sind oder solche enthalten, und nicht (wie im Lebensmittelbereich) für Produkte, die aus GVO hergestellt wurden.
Gründe für diesen Verzicht sind das Fehlen entsprechender Vorschriften in andern Staaten (namentlich der EU) und die Schwierigkeit eines effizienten Vollzugs beispielsweise im Textilienmarkt.
Abs. 2: Geringe Spuren gentechnisch veränderter Organismen sind heute in vielen Erzeugnissen nachweisbar. Ihre Herkunft ist im Einzelnen häufig nicht genau bekannt. Die Vermischung kann schon bei der Produktion oder Verarbeitung im Ausland, aber auch später beim internationalen Transport, z.B. in ungenügend gereinigten Containern, erfolgt sein. Die Schwellenwerte für die Kennzeichnung haben den Zweck, zu verhindern, dass sehr viele Produkte mit ganz geringen Gehalten an GVO gekennzeichnet werden müssen; sie sollen dafür sorgen, dass die Konsumentenschaft zwischen „wirklichen“ GVO-
Erzeugnissen (die aus GVO bestehen oder denen absichtlich solche beigemischt wurden) und solchen mit unvermeidlichen geringfügigen Spuren unterscheiden kann.
Der Absatz differenziert zwischen Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, die bei ihrer Verwendung direkt in die Umwelt ausgebracht werden, und solchen, die höchstens indirekt in die Umwelt gelangen können, wie Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel. Letztere stellen in der Regel das Ende einer Kette dar und werden bei ihrer Verwendung konsumiert. In aller Regel sollte als Folge einer solchen indirekten Verwendung in der