Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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löst worden ist. Mit der vorliegenden Änderung wird die FrSV wieder auf die aktuelle EU-Regelung abgestimmt.
Neu gelten in der Europäischen Union ferner die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel sowie die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG. Diese regeln die Rückverfolgbarkeit und die Kennzeichnung aller Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, und legt die Voraussetzungen fest, wann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden darf. Auch diesem im ganzen EU-Raum unmittelbar geltenden Erlass trägt die Änderung der FrSV Rechnung.
Auf europäischer Ebene bestehen zudem hinsichtlich Bewahrung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere vor invasiven gebietsfremden Arten Verpflichtungen für alle Mitgliedstaaten des Europarates durch die Berner Konvention (SR 0.455) sowie konkrete Empfehlungen (z.B. Planta Europa). Die sich ausbreitenden Schadorganismen verlangen europaweit und im Verbund wirksame Massnahmen, die u.a. auch das Washingtoner Artenschutzabkommen bzw. CITES (Artenschutzverordnung; SR 453) umsetzen und an die Bestimmungen der Europäischen Artenschutzverordnung anschliessen.
2.4 Auswirkungen der Verordnungsänderung auf Bund und Kantone
Wie schon bisher das Umweltschutzgesetz im Organismenbereich sieht auch das neue Gentechnikgesetz grundsätzlich Bundesvollzug vor mit der Möglichkeit, Teile der Aufgaben an die Kantone zu delegieren.
Mit der Änderung der FrSV wird die bestehende Aufgabenverteilung grundsätzlich beibehalten. Die Aufgaben der Kantone werden sich insbesondere aufgrund der neuen Bestimmungen zu invasiven Organismen über dem bisherigen Rahmen bewegen. Für den Bund, insbesondere das BAFU, erhöhen sich die Lasten namentlich durch die Beurteilung der erhöhten Anforderungen an Gesuche und das Überwachungssystem zur Früherkennung von Auswirkungen von GVO und gebietsfremden Organismen auf die Umwelt. Aber auch für den Bund halten sich die zusätzlichen Belastungen im Rahmen, weil er in vielen Fällen Nutzen daraus ziehen kann, dass die Verfahren grundsätzlich schon bestehen und nur etwas erweitert werden müssen. Grundsätzlich werden die neuen Bundesaufgaben im Rahmen der vorhandenen personellen und finanziellen Kapazitäten bewältigt werden.
2.5 Auswirkungen der Verordnungsänderung auf Forschung und Wirtschaft
Mit der Konkretisierung verschiedener materieller Anforderungen an den Umgang mit GVO in der Umwelt durch das Gentechnikgesetz wird einerseits die Rechtssicherheit erhöht, was die Aufgabe der Gesuchstellerinnen grundsätzlich vereinfacht. Diese Vereinfachung wird allerdings durch erhöhte gesetzliche Anforderungen kompensiert. Für die Wirtschaft bedeuten insbesondere die Anforderungen zum Schutz der Produktion ohne GVO und die Wahlfreiheit einen Mehraufwand, der sich in steigenden Kosten bemerkbar machen wird. Die entstehenden Kosten sind jedoch derzeit kaum abschätzbar, Erfahrun-