Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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Absatz 1 verlangt für die direkte Verwendung in der Umwelt eine Meldung mit den notwendigen Angaben. Die geforderten Informationen erlauben es, das GVO Monitoring nach Artikel 42 des Entwurfs effizienter zu führen, weil Schwerpunkte gesetzt und allfällige Auswirkungen leichter und früher erkannt werden können. Die Öffentlichkeit der Angaben nach Buchstaben a – e sind in Artikel 45 bis 47 des Entwurfs geregelt.
Die Information dient zudem auch als Grundlage für eine allfällige Orientierung benachbarter Staaten nach dem Cartagena Protokoll für den Fall einer grenzüberschreitenden Verbreitung transgener Organismen (Samen) oder transgenen Erbmaterials (Pollen).
Abs. 2: Über die tatsächliche direkte Ausbringung von GVO in die Umwelt hat die verantwortliche Person Buch zu führen und diese Angaben aufzubewahren. Die Daten können bei Fragen und Unklarheiten überprüft werden.
Ein auf Saatgut beschränktes Meldesystem sieht auch die Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung), die sich derzeit in der Anhörung befindet, vor. Mit einer Änderung von Artikel 14 Absatz 5 bis 11 (neu) der Saatgutverordnung werden Importeure und Inverkehrbringer von Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen Name und Adresse von Landwirten, an die sie gentechnisch verändertes Saatgut abgeben, sowie Art und Sorte der gentechnisch veränderten Pflanzen dem Bundesamt für Landwirtschaft melden. Da Landwirte nach Artikel 4 Absatz 2 der Koexistenzverordnung festhalten müssen, wann und auf welchen Grundstücken welche gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut wurden, wäre es im Hinblick auf das Verzeichnis nach Artikel 47 des Entwurfs der Freisetzungsverordnung möglich, mittels Rückfrage beim Landwirt einzelfallweise an die gewünschten Informationen zu gelangen.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 24 Wohnsitz, Geschäftsniederlassung
Die Bestimmung entspricht geltendem Recht (Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 FrSV).
Art. 25 Anzahl Bewilligungsexemplare
Die Bestimmung entspricht geltendem Recht (Art. 7 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 3 FrSV).
Artikel 26 Rechtsnachfolge
Die Bewilligung für einen Freisetzungsversuch ist zunächst eine Sachbewilligung. Massgebend ist somit, dass in der Bewilligung die sachlichen Mindestanforderungen an einen Freisetzungsversuch überprüft werden. Allerdings verlangen das Gentechnikgesetz und die Freisetzungsverordnung, dass die Bewilligung auch als personenbezogene Bewilligung ausgestaltet wird. Wer Freisetzungsversuche durchführt, muss finanzielle Mittel und die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen. Mit der Rechtsnachfolgeregelung wird sichergestellt, dass der Rechtsnachfolger auch die personenbezogenen Vorschriften erfüllt. Die materiellen Voraussetzungen hängen nicht von der Person ab und ändern durch die Übertragung auf einen Rechtsnachfolger deshalb nicht.