Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine

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einzureichenden Daten bestehen oder in einer Verkürzung der Fristen für die Beurteilung durch die Behörden. Die in jedem Fall erforderlichen Angaben umfassen namentlich die Risikobewertung und Sicherheitsmassnahmen sowie den Nachweis der Erfüllung der Sicherstellungspflicht.

Artikel 17 Änderungen und neue Erkenntnisse

Dieser Artikel ist zusammen mit Artikel 31 dieses Entwurfs zu sehen. In beiden Artikeln geht es darum, sicher zu stellen, dass neue sicherheitsrelevante Informationen vollständig und unverzüglich an alle am Verfahren beteiligten Stellen gelangen und von diesen beurteilt werden können. Ergibt sich daraus Handlungsbedarf, so ordnet das BAFU als Bewilligungsbehörde nach Anhörung der Fachstellen das Nötige an.

Artikel 18 Berichterstattung

Abs. 1: Die Bewilligungsinhaberin hat der Bewilligungsbehörde innert 120 Tagen (bisher 90 Tage) nach Ablauf des Versuchs ein Bericht einzureichen. In diesem Bericht sind die für die Durchführung wichtigen Ereignisse in chronologischer Folge darzustellen und der wahre Ablauf mit dem ursprünglich geplanten zu vergleichen. Zudem ist vor allem bezüglich der gefundenen Abweichungen die mögliche Gefährdung von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt abschätzen. Da damit auch die Öffentlichkeit über den Freisetzungsversuch nach dessen Abschluss orientiert werden soll, soll dieser keine vertraulichen Angaben enthalten und so geschrieben sein, dass er von der Bewilligungsbehörde nach einer Überprüfung in geeigneter Form publiziert werden kann (z.B. Pressemitteilung, Presserohstoffe, Internet). Er ist so abzufassen, dass er allgemein verständlich ist.

Abs. 2: Es ist durchaus möglich, dass nach 120 Tagen noch nicht alle Daten und

Schlussfolgerungen verfügbar sind. Trifft dies zu, so ist der Bericht dennoch nach 120 Tagen mit den verfügbaren Resultaten abzugeben; fehlende Angaben sind später nachzureichen. Sind wissenschaftliche Publikationen vorgesehen, so sind diese der Bewilligungsbehörde nach deren Erscheinen in Form eines Belegexemplars einzureichen.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen Artikel 19 Bewilligungspflicht und massgebliches Bewilligungsverfahren

Diese Bestimmung entspricht dem jetzigen Artikel 13 der Freisetzungsverordnung. Sie ist inhaltlich nur geringfügig verändert worden, wo neues Recht eine Anpassung nötig gemacht hat.

Abs. 1 legt wie bisher fest, dass der Umgang mit GVO und pathogenen Organismen in der Umwelt eine Bewilligung braucht.

Abs. 2 (bisher Art. 13 Abs. 3 FrSV) weist auf die Ausnahmen von dieser Regel hin. Neue Möglichkeiten für Ausnahmen von der Bewilligungspflicht kommen mit Buchstabe c hinzu (Buchstaben a und b sind geltendes Recht).

Abs. 3 (bisher Art. 13 Abs. 2) beschreibt für alle andern Bereiche die verschiedenen heute bestehenden Verfahren. Wie bisher wird das massgebliche Verfahren und die Bewilli-