Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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legt werden (siehe dazu Art. 40 Abs. 4 des Entwurfs). Wo keine Verursacherin eruiert werden kann, müssen die geschädigten Sektoralbereiche der öffentlichen Hand die Kosten übernehmen.
5. Abschnitt: Zugänglichkeit von Daten Artikel 45 Öffentlichkeit der Daten
Abs. 1: Mit Artikel 18 des Gentechnikgesetzes und Artikel 29h des Umweltschutzgesetzes hat der Gesetzgeber das früher geltende Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt für gentechnisch verändert, pathogene und andere besonders geregelte Organismen geändert. Absatz 1 setzt dieses Prinzip um.
Abs. 2: Diese Regelung entspricht geltendem Recht (Art. 34 Abs. 2).
Abs. 3: Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass sämtliche Erkenntnisse, die sich aus der Überwachung der Umweltbelastung ergeben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen dagegen sprechen.
Abs. 4: Die in diesem Absatz aufgeführten Angaben sind in jedem Fall öffentlich und unterliegen keinem Geheimhaltungsinteresse. Die Bestimmung entspricht mit Ausnahme von Buchstaben e und h bisherigem Recht (Art. 34 Abs. 5). Buchstabe e ist im Zusammenhang mit Meldungen nach Artikel 23 zu sehen. Die Vorgaben nach Buchstabe h basieren auf den mittlerweile gewonnen Erfahrungen bei Freisetzungsversuchen mit GVO und soll sicherstellen, dass Vollzugsdaten, d.h. Erkenntnisse aus der Überwachung des Versuches, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Artikel 46 Vertraulichkeit von Angaben
Artikel 44 entspricht geltendem Recht (Art. 34 Abs. 1, 3 und 4).
Artikel 47 Verzeichnisse
Die bestehende Regelung der Freisetzungsverordnung (Art. 35 FrSV) ist inhaltlich übernommen und durch Buchstabe c ergänzt worden. Die Öffentlichkeit soll über direkte Ausbringungen in die Umwelt, insbesondere über die Art der Organismen, die Menge, die Orte sowie über die jeweiligen Verwendungszwecke informiert werden.
6. Abschnitt: Gebühren Artikel 48
Mit dem Erlass der Verordnung vom 18. Mai 2005 über die Gebühren des BAFU sind die Grundkosten für die diversen Dienstleistungen neu festgelegt worden. Analoges gilt auch für die Stellungnahmen von Bundesämtern, die im Rahmen eines integralen Verfahrens Stellung nehmen.