Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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stab, an dem sich der Umgang mit GVO orientieren muss. Auf sie nehmen mehrere der nachfolgenden Bestimmungen der FrSV Bezug.
Die ersten beiden Rechtsgüter (Art. 7 Bst. a und b FrSV) betreffen Fragen der biologischen Sicherheit. Ihr Schutz ist bereits in der geltenden FrSV verankert, gilt dort aber gleichzeitig für den Umgang mit gentechnisch veränderten und mit pathogenen Organismen. Die durch die gesetzliche Trennung (GTG und USG) bedingte unterschiedliche Regelungsdichte für diese beiden Organismengruppen hat zur Folge, dass im neuen Entwurf die Anforderungen an den Umgang mit GVO von denjenigen für den Umgang mit pathogenen Organismen getrennt werden. Die Bestimmung in Artikel 7 Buchstaben a und b des Entwurfs für den Umgang mit GVO findet sich wieder in Artikel 11 Absatz 1 für pathogene Organismen.
Die Rechtsgüter der Buchstaben c und d gelten auf Grund der gesetzlichen Vorgaben nur beim Umgang mit GVO und sind deshalb nur in Artikel 7 des Entwurfs, nicht aber in Artikel 11 verankert. Die Anforderungen an den Umgang mit GVO, die zur Erfüllung der Schutzziele von Artikel 7 Buchstaben a – c des Entwurfs nötig sind, werden in den nachfolgenden Artikeln 8-10 konkretisiert.
Die Umsetzung der Anforderung in Artikel 7 Buchstabe d (Achtung der Würde der Kreatur) wird im Entwurf nicht weiter konkretisiert, weil gentechnische Veränderungen des Erbmaterials, d.h. diejenigen Tätigkeiten, bei denen nach Artikel 8 des Gentechnikgesetzes die Würde der Kreatur missachtet werden könnte, in geschlossenen Systemen und nicht in der Umwelt stattfinden. Die Anforderung wird deshalb im Rahmen der geplanten Änderung der Einschliessungsverordnung das nötige Gewicht erhalten. Der vorliegende Entwurf der FrSV sieht bloss vor, dass im Rahmen von Bewilligungsgesuchen nachgewiesen werden muss, dass bei der Veränderung der Organismen im geschlossenen System die Anforderungen von Artikel 7 Buchstabe d beziehungsweise von Artikel 8 GTG erfüllt wurden.
Artikel 8 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt
Abs. 1: Die Kriterien der Buchstaben a – g konkretisieren zum Schutz von Mensch und Umwelt die Anforderungen an den Umgang mit GVO nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 GTG weiter. Dabei sind die Bestimmungen von Buchstaben d – g inhaltlich nicht wirklich neu, denn in ähnlicher Form finden sie sich bereits heute in Artikel 8 Absatz 1 FrSV. Sie betreffen die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Biodiversität. Der Buchstabe a betrifft menschliche und tierische Gesundheit, Buchstaben b und c konkretisieren Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe e GTG und betreffen die Ausbreitung der Organismen oder ihres Erbmaterials in der Umwelt. Mit diesen Bestimmungen soll verhindert werden, dass sich Transgene oder neue Eigenschaften in der Natur verbreiten und dauerhaft etablieren.
Abs. 2: Diese Vorschrift gilt nur für den direkten Umgang in der Umwelt, also nur für Freisetzungsversuche und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zur direkten Verwendung in der Umwelt (ohne Arzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel).
Bst. a ist teilweise (für humanpathogene Keime) bereits geltendes Recht (Art. 8 Abs. 4 FrSV), er verbietet neu die direkte Ausbringung aller hoch pathogenen Organismen in die Umwelt. Diese Erweiterung ist darin begründet, dass nach der Einschliessungsverord-