Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine

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gen aus anderen Ländern fehlen. Betroffen von den Neuregelungen sind derzeit neben Landwirten vor allem verarbeitende Betriebe in der Futter- und Lebensmittelbranche, d.h. bis zu 58'000 Betriebe aus den Bereichen Handelsvermittlung & Grosshandel, Detailhandel sowie Hersteller von Nahrungsmitteln und Getränken (nach Bundesamt für Statistik, 2001; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/ indust-

rie_und_dienstleistungen/unternehmen/blank/kennzahlen0/wirtschaftszweige/). Die Neuregelung und der damit verbundene Aufwand sind allerdings keine schweizerische Besonderheit. Im Zuge der Modernisierung der Gentechnikregelung in der Europäischen Union durch neue Richtlinien und Verordnungen sind auch in unsern Nachbarländern die Anforderungen an den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gestiegen. Mit der Umsetzung des Gentechnikgesetzes durch die Freisetzungsverordnung folgt die Schweiz lediglich dieser Entwicklung.

Die neuen Bestimmungen bieten aber auch konkrete neue Anreize und Aufgaben für die Forschung sowohl im Bereich der Gentechnik als auch im Bereich invasiver Organismen. Hier gilt es beispielsweise neue Parameter, Kriterien und Methoden zu entwickeln, um den künftigen Vollzug des Entwurfs zu beschleunigen. Neue Aufgaben stellen sich ferner bestimmten Wirtschaftszweigen, die im Umgang mit ganz bestimmten Organismen aktiv informieren und nötigenfalls auch Massnahmen ergreifen müssen.

3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Ingress

Der Ingress der FrSV ist bereits mit den Verordnungsänderungen beim Inkrafttreten des GTG angepasst worden.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

In den Artikeln 6-9 des Gentechnikgesetzes sind vom Gesetzgeber für vier Schutzziele materielle Anforderungen verankert worden. Diese Schutzziele sind

der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GTG),

der Erhalt der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GTG),

der Schutz der Produktion ohne Gentechnik und die Wahlfreiheit der Konsumentenschaft (Art. 7 GTG),

die Achtung der Würde der Kreatur bei der gentechnischen Veränderung von Pflanzen und Tieren (Art. 8 und 9 GTG).

Die ersten beiden Ziele schützt auch das USG, weshalb sie auch für nicht gentechnisch veränderte Organismen gelten.

Die ersten drei Ziele des GTG sind in den Zweckartikel der FrSV übernommen und konkretisiert worden. Das vierte Schutzziel der Achtung der Würde der Kreatur steht in direk-