Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine
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Die Organisation Mountain Wilderness hat am 25. August 2003 den Bundesrat um Erteilung des Beschwerderechts nach Artikel 55 USG und 12 NHG ersucht. Die Erteilung dieses Beschwerderechts bedingt eine Änderung der VBO, indem Mountain Wilderness im Anhang VBO als beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation aufgeführt wird.
Nach Artikel 55 USG und 12 NHG bestehen vier gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung des Beschwerderechts. Aufgrund der von der Organisation vorgelegten Unterlagen weist die Organisation nach, dass sie diese erfüllt:
Es handelt sich um eine ideelle Vereinigung (Verein, Art. 1 der Statuten).
Die Organisation besteht seit 10 Jahren (Gründung am 16.1.1994).
Es handelt sich um eine Umweltschutz- bzw. Natur- und Heimatschutzorganisation:
Nach Statuten: Die Organisation bezweckt, „das Mittel- und Hochgebirge in jeder Hinsicht und insbesondere auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erhalten und zu schützen“ (Art. 2 der Statuten). Die Organisation befasst sich demnach mit der Begrenzung von Umweltbelastungen in der Bergregion sowie dem Schutz des natürlichen Lebensraums in dieser Region. Ihre Tätigkeiten beschlagen damit die Umweltbereiche Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz etc. Dadurch weist sich Mountain Wilderness nach den Statuten als Umweltschutz- bzw. Natur- und Heimatschutzorganisation nach Artikel 55 USG bzw. 12 NHG aus.
Tatsächliche Ausübung der Tätigkeit: Die Organisation weist seit ihrer Gründung eine sehr aktive Tätigkeit im Sinne ihrer Statuten auf. Sie bemüht sich mit betroffenen Gemeinden um einen umweltverträglichen Alpintourismus, engagiert sich gegen übermässiges Heliskiing, führt Kampagnen betr. Munitionsrückstände in den Alpen, Tourismusabfälle in Seen durch, engagiert sich für mehr ÖV- Angebote in den Bergen, setzt sich für umweltgerechtes Canyoning ein, untersucht die Auswirkungen des Motorschlitten-Sports, verleiht regelmässig einen Prix Wilderness etc. Die Organisation ist seit mehr als 10 Jahren in diesem Sinne tätig.
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
Nach Statuten und Vereinsorganisation: Nach Artikel 2 bezweckt die Organisation „den Schutz und die Erhaltung des Hoch- und Mittelgebirges in der Schweiz.“ Die gesamtschweizerische Orientierung der Organisation steht ausser Zweifel. Zum einen umfasst das Hoch- und Mittelgebirge, für das sich die Organisation einsetzt, weit mehr als die Hälfte der Schweiz und erstreckt sich über jeden der vier Landesteile; zum andern ist die Struktur der Organisation mit Hauptsitz in Zürich und aktiven Regionalgruppen vor allem auch auf Menschen ausgerichtet, die aus den urbanen Zentren im Unterland zu Erholungs- und Freizeitzwecken in das Hoch- und Mittelgebirge gelangen.
Tatsächliche Ausübung der Tätigkeit: Die Organisation ist tatsächlich in der ganzen Schweiz tätig. Nebst der Deutschschweiz, wo sie drei Regionalgruppen besitzt (Zürich, Bern, Zentralschweiz) engagiert sie sich auch stark in der West- und Südschweiz.