Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 38 pagine

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FrSV). Da indes die Bewilligungsbehörde das Verfahren leitet, ist es sinnvoll, wenn auch sie integral für die Information der Öffentlichkeit und nicht nur das BAFU für den Umweltteil zuständig ist.

Abs. 3: Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme besteht bereits heute (Art. 23. Abs. 3 FrSV).

Abs. 4: Die Möglichkeit zur Einsprache und Verbandbeschwerde für Umweltorganisationen gegen das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen ist mit dem Gentechnikgesetz (Art. 28 GTG) beziehungsweise dem geänderten Umweltschutzgesetz (Art. 55 USG) geschaffen worden. Die Möglichkeit besteht nur dann, wenn das Gesuch den direkten Umgang in der Umwelt betrifft, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Futtermitteln und Arzneimitteln ist davon nicht betroffen.

Artikel 33 Verfahren

Abs. 1: Die Bewilligungsbehörde leitet neu das Gesuch nicht nur an die zuständigen Bundesämter, sondern gleichzeitig auch direkt an die EFBS. Der Umweg über das BAFU wird nicht mehr als sinnvoll erachtet, weil von der EFBS nicht nur Umwelt-, sondern auch Gesundheitsdaten zu beurteilen sind. Zudem bedeutet der Umweg über das BAFU eine zeitliche Verzögerung des Verfahrens.

Abs. 2-4 regeln neu die Weiterleitung von Eingaben von Organisationen und Privatpersonen an die betroffenen Fachstellen, die Nachlieferung von Unterlagen, die im ursprünglichen Gesuch noch fehlten, sowie die Information der Parteien über die Beurteilungen der Fachstellen.

Abs. 5 und 6 regeln den Einbezug der EKAH in das Verfahren beziehungsweise die Information der Fachstellen über die Stellungnahme der EKAH (siehe hierzu die Erläuterungen zu Art. 28 Abs. 5).

Artikel 34 Erteilung der Bewilligung

Abs. 1: Wie bereits Artikel 24 Absatz 1 FrSV regelt dieser Absatz die Bewilligungskriterien. Gewisse Voraussetzungen sind dabei gleich geblieben (Bst. a, Bst. b Ziff. 1, Bst. d); Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe c sind auf Grund der neuen Gesetzesvorgaben neu hinzugekommen.

Abs. 2-3: Diese Absätze entsprechen geltendem Recht (Art. 24 Abs. 2 und 3 FrSV).

Artikel 35 Neue Erkenntnisse

Siehe Erläuterungen zu Artikel 31 des Entwurfs.

3. Abschnitt: Überwachung des Umgangs mit Organismen in der Umwelt Artikel 36 Überwachung der Sorgfaltspflicht

Artikel 36 entspricht geltendem Recht (Art. 26 FrSV). Die Überwachung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 ist Aufgabe der Kantone.