SchKG
9'976 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 157/200
Als Norm- BGE 73 III 5931.03.1947DÜrfen die Werkzeuge eines Handwerkers gepfändet werden, weil sie für eine selbständige Berufsausübung Ja doch unzureichend seien? Art. 92 Z. 3 SchKG.
- BGE 73 III 5621.03.1947])ie Genugtuung für ungerechtfertigte Haft ist nicht gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, sofern die Haft keine Erkrankung zur Folge hatte. Konkurrenz von Art. 92 Ziff. 10 SchKG und Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 2
- BGE 73 III 5210.03.1947Arrestierung eines Grundstücks. Schätzung. Das Betreibungsamt selbst hat die Schätzung vorzunehmen und hiezu wenn nötig Sachverständige beizuziehen; es darf nicht einfach auf die Steuerschätzung abstellen (Art. 97 SchKG und 9I VZG). Kann im Falle des Arrestes eine neue Schätzung
- BGE 73 III 3808.03.1947W ooh8elbetreifn!ng: Wird der Rechtsvorschlag am letzten Tage der Frist statt an das Betreibungsamt an den zur Bewilligung zuständigen Richter aufgegeben, so gilt er dennoch als rechtzeitig, wenn der Richter, der ihn tags darauf erhält, ihn unverzüglich dem Betreibungsamt überwei
- BGE 73 III 2724.02.19471. Voraussetzung zu neuen Vorbringen nach Art. 79 OG, analoge Anwendung der Vorschrift auf die kantonalen Instanzen. «Gelegenheit» zu früherem Vorbringen verneint, wenn dazu keine hinreichende Veranlassung bestand. (Erw. 3). 2. Erstreckung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 66
- BGE 73 III 2318.02.1947Ein Steigerungszuschlag oder ein Freihandverlcaul kann wegen eines fehlerhaften Verfahrens, für das der Erwerber nicht verantwortlich ist, mindestens dann nicht mehr aufgehoben werden, wenn seit der Verwertung und der Verteilung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Einen zu Unrech
- BGE 73 III 1308.02.1947Wie ist ein benefici,ttm 6alcussionis realis bei pfandgesicherter Schuld geltend zu machen? In der Regel durch Beschwerde gegen die ordentliche Betreibung (Art. 41 1 SchKG, 85 i VZG). Ist aber dem Gläubiger ein Selbstverkaufsrecht eingeräumt, so ist Recht vorzuschlagen und zur En
- BGE 73 III 1708.02.1947Aberkennungsklage. Einstellung der Betreibung (Art: 83 SchKG). Eine Aberkennungsklage ist von den BetreilJungsbehörden auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht gegen den gegenwärtig betreïbenden, sondern gegen denjenigen Gläubiger gerichtet ist, der die Betreibung angehoben
- BGE 73 III 4106.02.19471. Anfechtungsklage im Konkurs. Zweck ist Ergänzung des Konkursvermögens, nicht Erzielung eines Überschusses für die Erben des Schuldners. Art. 285 ff. SchKG. 573 ZGB. 2. Welche Kosten kann ein nach Art. 260 SchKG prozessierender Gläubiger nach Abs. 2 daselbst vom Prozessergebni
- BGE 73 III 121.01.1947Notstunilung; BeBChwerde (Art. 1 ff. der Verordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung; Art. 17 ff. SchKG). Die Massnahmen des Sachwalters bei der Notstundung unterliegen nicht der Beschwerde an die Aufsichtsbeliörden.
- BGE 72 III 12013.12.1946Loh1llPläntlung gegenuber einer im Geschäft ihres Ehemannes arbeitenden Frau (Art. 93 SchKG, 159 2, 8 und 161? 2 ZGB). Will der Gläubiger einer Ehefrau eine dieser angeblich zustehende Lohnforderung gegen den Ehemann pfänden lassen, so hat er die Umstände darzulegen, aus denen e
- BGE 72 I 26707.11.1946Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. Vollstreckbarerklärung eines dänischen Schiedsspruchs in der Schweiz; Bedeutung des Umstandes, dass nach dänischem Recht Schiedssprüche nicht als Urteile gelten und ihre Vollstreckung durch Kla
- BGE 72 III 9730.10.1946W idersprucksverjakren. Das Betreibungsamt hat eine ungenügende Kollektivbezeichnung der Drittansprecher (e Gebrüder.. •••..») schon für die Anzeige an Gläubiger und Schuldner (Art. 106 Abs. I u. 2) zu präzisieren und die Klagefristansetzung (Art. 107 SchKG) jedem einzelnen Anspr
- BGE 72 II 35817.10.1946Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) im Konkurs des eingetragenen Eigentümers (Art. 242 SchKG) auf Grund einer beim Kaufe getroffenen Simulationsabrede. Abweisung der Klage wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB).
- BGE 72 I 15126.09.1946Es bildet Rechtsverweigerung, wenn das in Art. 111 SchKG vorgesehene Recht auf Anschlusspfändung auf die Fälle beschränkt wird, in denen dem Gläubiger der Weg der selbständigen Schuldbetreibung verschlossen ist.
- BGE 72 III 8324.09.1946Für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, kann der Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens betrieben werden (Art. 206 SchKG; Anderung der Rechtsprechung). Was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigke
- BGE 72 III 7819.09.1946Zustellung von Betreibungsurkunden, Art. 64 Abs. 1 SchKG. «Angestellter 1I des Schuldners ist, wer als ihm untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mitwirkt. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist nicht erforderlich.
- BGE 72 III 7411.09.1946Ein Anspruch. des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren durch einen Dritten ist kein pfänd. und verwertbares Recht. Dem Erblasser steht nicht zu, durch Bes6hränkungen des Verfügungsrechtes des Vermächtnisnehmers neue, vom SchKG nicht vorgesehene Gattungen absolut oder relat
- BGE 72 III 7127.08.1946Zustellung der Betreibungaurkunden in der Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft. Die Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als «Vertreter» genannten Personen auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder G
- BGE 72 III 6720.08.1946Nicht zu den Kosten der Pfandverwaltung (262 SchKG) gehören die Kollokationsprozesskosten der Masse betreffend eine Hypothek (hier die letzte). Unzulässig, diese Kosten vorweg dem auf vorgehende Pfandforderungen entfallenden Pfanderlös zu entnehmen; unzulässig, für sie in den Ste
- BGE 72 III 4428.06.1946Im W ider~/alwen über Rechte 'an Grundstücken ist ohne Rücksicht auf den Gewahrsam derjenige zur Klage aufzufordern, dessen Rechtsbehauptung den Eintragungen im Grundbuch widerspricht (Änderung der Rechtsprechuug). [[PAGE:BGE 72 III 44 S. 45]] Wird ein M itBigentumBanteil gepfän
- BGE 72 III 10027.06.1946Verlassenschaft eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland und Vermögen in Deutschland und in der Schweiz. Anwendbares Recht, Art. 22 und 32 NAG (Erw. 1). Betreibung in der Schweiz für eine im Ausland erfüllbare, auf fremde Währung lautende Forderung. Vorbehalt der Zahlung gemä
- BGE 72 I 8624.06.1946Art. 61 B V. Ist das Urteil eines Schiedsgerichtes, das Organ eines Vereins ist, vollstreckbar, wenn es in einem Rechtsstreit zwischen einem Mitglied des Vereins und einer Person, die diesem nicht angehört, ergangen ist?
- BGE 72 III 4216.05.1946Der Abschluss der Betreibung hindert nicht die Aufhebung von Betreibungshandlungen (hier: des Verlustscheins), ausser beim Vorliegen unwiderruflicher Tatsachen tie etwa Verwertung gepfändeter Sachen und Verteilung des Erlöses. Eine ~ffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des Ve
- BGE 72 III 3802.05.19461. Zulässigkeit des Rekurses (Art. 19 SchKG) trotz fehlender Begründung (Art. 79 Abs. lOG), wenn die angefochtene Entscheidung zwingende Normen des Betreibungsrechtes verletzt. 2. Betreibungsort (Art. 46 ff. SchKG). Hat der Schuldner weder Wohnsitz noch Aufentha.ltsort mehr, bef
- BGE 72 III 2705.04.1946Grundstück8'1Jerwertung im Konkurse: Inwiefern steht es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, die Verwertung vor rechtskräftiger Bereinigung der Lasten ausnahmsweise zu bewilligen? Was für Interessen können der Bewilligung entgegenstehen? Wie weit ist der Gemeinschuldner zur Beschwer
- BGE 72 II 19002.04.1946Art. 48 8.0G. Die Anordnung eines Güterverzeichnisses durch den Konkursrichter (Art. 162 SchKG) unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht.
- BGE 72 III 2329.03.1946Rechtsstillstand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG, Vo. vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung). 1. Wer freiwillig Militärdienst leistet, geniesst den Rechtsstillstand auch bei fast ununterbrochener Dienstleistung. [[PAGE:BGE 72 III 23 S.
- BGE 72 III 2018.03.1946W ideJ1'Bpf"UChBoorfahren. Auch wenn sich die Sache nicht im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Ansprechers befindet, ist die Klagefrist gemäss Art. 109 SchKG dem Gläubiger zu setzen, sofern der Schuldner keinen Gewahrsam oder nur Mitgewahrsam mit einer andern Person hat.
- BGE 72 III 1421.02.1946Unter welchen Bedingungen kann der Pfandgläubiger, der das Pfand in einer gegen eine andere Person als den Pfandbesteller gerichteten Betreibung auf Pfändung dem Betreibungsamte zur Verwertung übergeben hat, den auf seine Forderung entfallenden Teil des Verwertungserlöses sich au
- BGE 72 III 914.02.1946"Grundpfandbetreibung gegen einen angeblichen Erben, anderseits Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft zufolge einer von jenem nach der gesetzlichen Frist erklärten, auf Art. 566 Abs. 2 und Art. 576 ZGB gestützten Ausschlagung. Hat der Betriebene die Aberkennung
- BGE 72 III 612.02.19461. Schliesst das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung i. S. von Art. 960 Ziff. 1 ZGB die Zwangsverwertung der betreffenden Liegenschaft aus? Entscheid hierüber allenfalls im Widerspruchsverfahren. 2. Aufhebung der Betreibung bei Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG). Zu
- BGE 72 II 6722.01.1946Subrogation (Art. 110 Ziff. 1 OR). Forderungsabt'l'etung. 1. Simulierte oder fiduziarische Abtretung (Erw. 2). 2. Nichtigkeit des fiduziarischen Geschäftes, das die Umgehung einer zwingenden Gesetzesvorschrift bezweckt (Erw. 3). 3. Dispositive Natur der Bestimmungen über die Be
- BGE 72 III 117.01.1946Ist der Betriebene bevormundet, so steht das Recht zur Beschwerdeführung für ihn, auch wenn er urteilsfähig ist, ausschliesslich dem Vormund zu (mit Ausnahme der Beschwerde betr. Art. 92 SchKG). Art. 17, 47, 92 SchKG, 19, 407 ZGB.
- BGE 71 III 18720.12.1945Art. 1 des BRB vom 24. Oktober 1939 über Arrest- und Zwangs- 'lJoUatreckunglJ'ftl.(J,lJßnaMnen gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner: Auf die Arrestgründe von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG kann sich ein fremder Staat sowenig wie ein anderer nicht in der Schweiz domizilierter
- BGE 71 III 18417.12.19451. Im Konkurse kann der Schuldner durch Beschwerde die Aufhebung einer Kollokation verlangen, weil er zur betreffenden Konkurseingabe nicht angehört wurde (Art. 244 SchKG). 2. Verrechnungsrecht eines Gläubigers einer- und der Konkursmasse anderseits. Wann hat diese an der Verrec
- BGE 71 III 19213.12.19451. Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde in Zuständigkeitsfragen (Art. 4:8, 49, 62, 68 OG). a. Kollokationsklagen gehören, auch wenn sie patentrechtliche Streitfragen betreffen, vor den in Art. 250 SchKG vorgesehenen Richter, nicht vor die für PatentprozeSse in Art. 49 PatG und Ar
- BGE 71 III 18106.12.1945Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan ist wie die Frist zur Kollokationsklage grundsätzlich von der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Planes an zu berechnen (Art. 17 Abs. 2 und 250 Abs. 1 SchKG). [[PAGE:BGE 71 III 181 S. 182]] Aufhebung des Kollokations
- BGE 71 III 17419.11.19451. Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Erw. 1, 3). 2. Pfändbarkeit von (künftigen) Werklohnguthaben (Erw. 1, 2) und von Postcheckguthaben (Erw. 6). 3. Beschränkte Geltung von Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar
- BGE 71 III 15326.10.1945Planderw6!b an einem Schuldbrief in Unkenntnis einer die Zahlung ausschliessenden Sonderverembarung. Schutz des gutgläubigen Pfanderwerbers. Art. 865 und 866 ZGB. Konkurs des Verpfänders. Wer ist zur Einforderung der verfallenen Kapitalabzahlungen legitimiert? Art. 906 ZGB, 240,
- BGE 71 III 16424.10.1945Gemeinschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht dagegen für eine Anzahl von Einzelforderungen des einen und andern Gläubigers. Art. 67 SchKG.
- BGE 71 II 24503.10.1945Zuständigkeit des Bundesgerichtes als einzige Instanz (Art. 41 OG). Die Widerspruchsklage (Art. 106 ff. SchKG) eines Privaten oder einer Korporation gegen den Bund kann nicht gemäss Art. 4:1 lit. b OG direkt beim Bundesgericht angebracht werden.
- BGE 71 III 14722.09.1945Eine Pfändung, die augenscheinlich und beträchtlich in das zum Leben Notwendige eingreift und den Schuldner in eine unhaltbare Lage zu bringen droht, ist ungeachtet des Ablaufes der Beschwerdefrist aufzuheben.
- BGE 71 III 14018.09.1945Konkursoormögen, Art. 197 SchKG. Die in Art. 93 SchKG erwähnten Ansprüche fallen, soweit sie nach dieser Vorschrift unpfändbar wären, nicht in die Konkursmasse.
- BGE 71 III 13327.08.1945Geltendmachung streitiger Rechtsansprüche der Konkursmasse. Bei Beschlussunfähigkeit der 2. Gläubigerversammlung ist ein Gläubigerbeschluss über Geltendmachung oder Verzicht trotzdem erforderlich (sei es auch auf dem Zirkularweg), bevor einzelne Gläubiger die Abtretung verlangen
- BGE 71 III 11916.08.1945Widerspruchsverfahren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes Vieh. Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens über den Verkaufserlös (Art. 106-109, 155 G, 885 ZGB; Vo. 30. Okt. 1917).
- BGE 71 III 10806.07.1945Lastenverzeichnis. Meldet sich der unbekannte Gläubiger einer dem Grundbuch entnommenen Grundpfandforderung auf die öffentliChe Aufforderung nicht, so bleibt die von Amtes wegen erfolgte Aufnahme im Lastenverzeichnis dennoch wirksam. Art. 34 VZG. Art. 39 VZG und 250 Abs.1 SekKG.
- BGE 71 I 24902.07.1945Art. 27, 29 SchKG. — Eine kantonale Vorschrift, welche die Betätigung als Geschäftsagent, insbesondere als Gläubigervertreter vom Wohnsitz oder der Geschäftsniederlassung im Kanton abhängig macht, verletzt Art. 27 SohK. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde schon gegen e
- BGE 71 III 9922.06.1945Recht8vorJcehren zur Liquidation der Erbengemeinschaft (Art. 12 VVAG, Art. 524, 609 ZGB). 1. Verfügt das Betreibungsamt, die Gläubiger hä.tten in den vom Schuldner angehobenen Prozessen an dessen Stelle zu treten, so kann dagegen Beschwerde geführt werden (Art. 17 SchKG). 2. Zu
- BGE 71 II 17107.06.1945Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instânz zur Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche Privater gegen den Bund bei einem Streitwert von wenigstens Fr. 4000.— (Art. 41, b OG): Unter diese Zuständigkeitsnorm fallen nicht Klagen auf Zulassung eines Pfändungsanschlusses nach