SchKG
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Als Norm- BGE 69 III 1004.02.1943Zu den «dem Schuldner und seiner Familie für zwei Monate notwendigen Nahrungsmitteln» im Sinne des Art. 92 Ziff. I) SchKG. können auch lebende Kleintiere wie Kaninchen gehören (Änderung der Rechtsprechung).
- BGE 69 III 412.01.1943Ein vom Gläubiger dem Schuldner einseitig und unbedingt ausgestellter Rückzug der Betreibung gilt als zu Handen des Betreibungsamtes erklärt. Der Rückzug ist jedoch nicht vor Einreichung beim Amte wirksam und darf nicht mehr berücksichtigt werden, wenn er durch eine inzwischen ei
- BGE 69 III 111.01.1943Betreibung einer Kollektivgesellschaft in Liq. 1. Die Vertretungsbefugnis und die Stellung als Liquidator geht nicht auf die Erben eines Gesellschafters über (Art. 583{584 0&; abweichend § 14.6 des deutschen HGB). Demgemäss ist der Erbanvertreter nicht zur Entgegennahme von Betr
- BGE 68 III 18116.12.1942Venomung eines Miteigentumsanteils (Art. 73 lit. b VZG). Sind sämtliche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvollstreckung und verwertungsreif, so 1st o~e ElllIgun~ver. ha.ndlungen sofort das Grundstück selbst öffentlich zu versteigern. [[PAGE:BGE 68 III 181 S. 182]] Réali
- BGE 68 III 15602.12.1942Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Ist der Verdienst des Schuldners bald geringer, bald höher als der Notbedarf, kalll1 er verlangen, dass ihm zum Ausgleich fm.: das m gewissen Lohnperioden zu wenig Bezogene ein in spätem LohnperIOden erzielter Überschuss über den Notbedarf in entspre
- BGE 68 III 14621.11.1942Betreibungsort. Art. 46 ff. SchKG. 1. Für die Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der Betreibung am Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz (Art. 50 Abs. 1). 2. Das zeitweilige Fehlen eines geeigneten'Betreibungsortes macht die Betreibung nicht hinfällig. Sie ka
- BGE 68 III 13117.11.1942Das Recht, den Gläubiger vorerst auf die Pfandverwertung zu verweisen (beneficium excussionis realis, Art. 41 Abs. I SchKG), steht dem Schuldner nicht zu, wenn der Gläubiger mit dem dritten Eigentümer des Pfandes, sei es auch erst seit der Pfandbestellung, vereinbart hat, dass da
- BGE 68 III 13617.11.1942Der im ~ollokationsplan abgewiesene Gläubiger, dessen Ansprache dann im Prozesse von der Masse anerkannt wird, ist für die Kosten der Neuauflage nicht vorschusspflichtig und hat dafür gar nicht aufzukommen. Art. 250 SchKG, 66 KV (Erw. 1 und 2). Das Fehlen von Belegen, wenn solche
- BGE 68 III 14117.11.19421. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen sind, sobald das Versehen entdeckt wird, nach Massgabe von Art. 251 SchKG wie verspätete Eingaben noch zu berücksichtigen; — insbesondere in einem Erbschaftskonkurse Ansprachen von Zinsen, die bereits zufolge eines vorh
- BGE 68 III 16521.10.1942Gericht88tand lür die Aberkennungsklage: Art. 83 Abs. 2 SchKG lässt jeder Art von Prorogation Raum, soweit eine solche nach der zutreffenden kantonalen Prozessordnung angenommen werden kann, sei es nur kraft Vereinbarung oder auch auf Grund getrennter Erklärung der Parteien oder
- BGE 68 III 16213.10.1942Wirkung der Konkurseröfjnung auf hängige Prozesse, Art. 207 &hKG. .' Der Konkurs berührt die Aktivlegitimation (Legitimation zur Sache) des Klägers nicht, sondern schränkt nur seine Dispo- SItlOnsfähIgk61t em. Diese erlangt er wieder, wenn die Konkursmasse auf die Weiterführung d
- BGE 68 III 12308.10.1942[[PAGE:BGE 68 III 123 S. 124]] Sachwalter im Nachlassverfahren. Disziplinargewalt. Vergütung nach Art. 61 des Gebührentari/s. 1. Der nach Art. 295 SchKG ernannte Sachwalter untersteht der Disziplinargewalt der 'Nachlassbehörde, sofern er nicht dem Betreibungs- oder Konkursamt an
- BGE 68 III 12928.09.1942Unpfändbarkeit eines Lieferwagens als Berufswerkzeug, mit dem der Schuldner — sei es als Frachtführer, sei es als Geschäftsführer — für das Geschäft seiner Ehefrau Transporte besorgt (Art. 92 Ziff. 3 SchKG).
- BGE 68 III 12015.09.1942Grundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Gemeinschuldners und seiner Ehefrau bei Güterverbindung. Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes gegen die Ehefrau als persönliche Schuldnerin. Gehört ihr Anteil zum eingebrachten Gut. so ist ferner der Ehemann als ihr Vertreter zu be
- BGE 68 III 11528.08.1942Ist der Schuldner bevormundet, so steht das Recht zur Beschwerde für ihn dem Vormund zu, — auch bei Urteilsfähigkeit des Mündels. Wegen Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) kann jedoch der urteilsfähige Mündel selbständig Beschwerde führen, sei es allein, sei es neben dem Vormund. Ar
- BGE 68 III 9103.07.1942Arrestbetreibung für eine vom ausländischen Recht beherrschte und im Ausland zu erfüllende Forderung. Die Prosequierungsklage kann nur gutgeheissen werden, wenn die Leistung nach dem zutreffenden ausländischen Rechte gefordert werden kann. Es gibt keinen vom ausländischen Anspruc
- BGE 68 III 10729.06.1942Nur Art. 150 Abs. 1 SchKG, nicht auch Abs. 3 (Art. 68 und 69 VZG) ist anwendbar, wenn es nicht zur betreibungsamtlichen Grundstücksverwertung kommt, weil die Betreibungssumme (nebst Akzessorien) aus dem Erlös privaten Grundstücksver· kaufes durch den Schuldner beim Betreibungsamt
- BGE 68 III 10525.06.1942Lohrvpfäruliung für Alimente: Kann grundsätzlich auch unter den Notbedarf des Schuldners gehen (vgl. BGE 67 In 138). Das ist jedoch nicht zulässig, soweit die Unterhalts forderung des Gläubigers dessen eigenen Notbedarf übersteigt oder ihm andere Einnahmen zur Verfügung stehen. —
- BGE 68 III 10024.06.1942Liquidation der Pfänder nach Einstellung und Schlieuung des Konkurses mangels Aktiven. 1. Legitimation des Drittschuldners zur Beschwerde mit dem Antrag, die gegen ihn gerichtete Forderung sei aus dem Pfandliquidationsverfahren des Art. 134 VZG auszuscheiden. (Art. 17, 230 SchKG
- BGE 68 III 9719.06.1942Lo1vrvpfändung für eine gewöhnliche Forderung gegenüber einem zur Unterstützung von Angehörigen verpflichteten Schuldner: Auch wenn der Unterstützungsbetrag von der zuständigen Behörde (nach Art. 328 ff. ZGB) festgesetzt ist, haben die Betreibungsbehörden nach ihrem Ermessen zu e
- BGE 68 III 8901.06.1942Verwirkung des Klagerechts nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Durch ein blosses Gesuch um Ladung zum Aussöhnungsversuch ist die Klagefrist dann nicht gewahrt, wenn der Aussöhnungsversuch Im kantonalen Prozessrecht nach dessen verbindlicher Auslegung durch das kantonale Gericht weder obl
- BGE 68 III 6520.05.1942Pfändbarkeit von Kunatwerken, Urheberreokt. Gemälde, die der Maler mit Preisanschrift öffentlich ausstellt, dürfen mit Arrest belegt werden. Art. 10, 11 Abs. 1, 12 Ziff. 2 BG betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922. Saisie d'œuvres d'a
- BGE 68 III 6920.05.1942Revision der Pfändung. Stellt sich eine Pfändung nach dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens als erheblich übersetzt heraus, so kann der Schuldner ihre Herabsetzung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG Nötige verlangen. Dagegen vermögen Abzahlungen an die Betreibungsforderung ni
- BGE 68 I 12208.05.19421. Die Berichtigung einer vollzogenen Grundbucheintragung kann nur vom Richter angeordnet werden (Art. 956, 973, 975, 977 ZGB). — Ausnahmen: 1. Eintragungsversehen, die noch keinem Beteiligten bekannt geworden sind (Art. 98 Abs. 2/3 GBV). 2. Schreibfehler (Art. 977 Abs. 3 ZGB) im
- BGE 68 III 6129.04.1942Art. 50 Abs. 2 SchKG ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Parteien ausdrücklich für die Erfüllung der Verbindlichkeit ein Spezialdomizil in der Schweiz vereinbart haben. Es genügt ein aus den Umständen und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sich ergebender Parteiwille, d
- BGE 68 III 5728.04.1942[[PAGE:BGE 68 III 57 S. 58]] FaUBtpfandbetreibung ciJuf Verwertung einer Sache, die für einen andern Gläubiger gepfändet ist. Der pfändende Gläubiger bleibt befugt, in der Pfandbetreibung das Pfand- oder Retentionsrecht im Widerspruchsverfahren zu • bestreiten (Art. 106-109 SchK
- BGE 68 III 8531.03.1942Aberkennungsklage, Verrechnung. Der Schuldner kann der in Betreibung gesetzten Forderung auch eine Gegenforderung, die er erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erworben hat, zur Verrechnung entgegenstellen.
- BGE 68 III 7928.03.1942Gerichtsstand der Aberkennungsklage. Art. 83 Abs. 2 SchKG enthält keine zwingende Gerichtsstandsnorm. Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen, auch schon vor Anhebung des Prozesses.
- BGE 68 III 5327.03.1942Konkursdividende: Ist zufolge Zession einer- und Pfändung anderseits streitig, wer sie zu fordern hat, so darf die Konkursverwaltung nicht dem einen Ansprecher Frist zur Geltendmachung ansetzen; sie kann sich dagegen durch gerichtliche Hinterlegung befreien und im Interesse der K
- BGE 68 III 5020.03.1942Auch die ausserhalb Europas wohnenden Gläubiger müssen die Frist von zehn Tagen zur Anfechtung des Kollokationsplanes einhalten (Art. 250 SchKG).
- BGE 68 III 2613.03.1942Lohnpfãndung, Berechnung des pfändbaren Teils. Für ein sog. «absolutes» Existenzminimum des Schuldners, das nicht einmal-durch eine Pfändung zugunsten unterhaltsberechtigter Familienangehöriger unterschritten werden dürfte, ergibt sich aus Art. 93 SchKG kein Anhaltspunkt. Reich
- BGE 68 III 4803.03.1942Arbeitsdienst ausserhalb des Wohnsitzes, Rechtsstillstand nach Art. 16 ff. j Art. 22 ter der Vo. des BR vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung: Keinen Rechtsstillstand hat, wer sich am Arbeitsort aufhält und den bisherigen Wohnsitz aufgegeben
- BGE 68 III 4202.03.1942Konkurs des Ehemannes und Vermögen der Ehefrau bei Güterverbindung., Im Hinblick auf die rückwirkende Kraft der Gütertrennung, die bei Ausstellung von Verlustscheinen eintreten Wird, ist der Konkursmasse des Ehemannes von vornherein entzogen: 1.) das Vermögen, das die Ehefrau von
- BGE 68 III 3925.02.1942Abtretung der in Betreibung stehenden Forderung: Der Zessionar tritt als Gläubiger in die Betreibung ein. Einfluss der Abtretung auf ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG: Ob der Prozess weitergeführt werden könne, und gegen wen, bestimmt das Prozessrecht. Geht der Proze
- BGE 68 III 1623.02.1942art. 65 ORC). Confirmation de la jurisprudence. Art der Betreibung nach LÖ8ehung einer Geschäftsfirma zufolge Konkur8e8 (Art. 40 SchKG, Art. 64 ff. der Vo. über das Handelsregister): ' Von der Löschung an untersteht der Schuldner sofort der Betreibung auf Pfändung, sofern die L
- BGE 68 III 3312.02.1942Schutz des am Wohnsitz des Schuldners befindlichen ordentlichen Betreibungsortes (Art. 46 SchKG): 1. Aufhebung des von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgegangenen Zahlungsbefehls nur bei rechtzeitiger Beschwerde (Art. 17 SchKG). 2. Aufhebung der unzuständigen Orts vorgenom
- BGE 68 III 321.01.1942Retentionsr~ht des Vermieters. Verfahren hinsichtlich weggeschaffter Sachen, wenn diese im Besitz eines Dritten oder in neu gemieteten Räumen stehen und der Besitzer oder der neue Vernlleter sich der Rückschaffung widersetzt: Weder Rückschaffung noch Aufnahme eines Retentionsver
- BGE 67 III 17718.12.1941Vertretungsrecht des Konkursamtes (Art. 240 SchKG), auch im Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG. Das Fehlen eines Gläubigerbeschlusses kann dem Konkursamt im Prozesse nicht entgegengehalten werden. (Erw. 2). Rechte der Erbschafts-Konkursmasse: 1. die zur Erbschaft gehörenden Recht
- BGE 67 III 15410.12.1941Arrestprosequierung. Ein Begehren des Gläubigers um Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens macht den Arrest nicht ohne weiteres hinfällig (Aenderung der Rechtsprechung). Solche Einstellung kann aus Gründen des Betreibungsverfahrens geboten sein. Nur der nachlässige oder arglist
- BGE 67 III 16828.11.1941Unpfändbarkeit einer Nähmaschine nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG auch bei nicht zahlreicher Familie, wenn deren besondere Verhältnisse (z. B. Fabrikarbeit der Ehefrau) es rechtfertigen (Milderung der Praxis).
- BGE 67 III 16126.11.1941Widerruf einer Verfügung durch das Betreibungsamt ist während der Beschwerdefrist zulässig, auch wenn bereits Beschwerde eingereicht ist. Art. 17 SchKG. Fortsetzung einer gegen den Erblasser angehobenen Betreibung gegen einen Erben (Art. 59 Abs. 3 SchKG): — Eine Betreibung auf
- BGE 67 III 15119.11.1941Wechsel betreibung (Art. 177 ff. SchKG). Ein gezogener Wechsel, der den Namen des Bezogenen nicht angibt, ist unvollständig (Art. 991 Ziff. 3 und Art. 992 OR). Ein Akzept ersetzt diese Angabe nicht.
- BGE 67 III 16913.11.1941Glãubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG). Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung des anfechtbar erworbenen Gutes dulden hat, an dieser Pfändung mit einer eigenen Forderung gegen den Schuldner teilnehmen? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, Anderung der Rechtsprech
- BGE 67 I 25522.10.1941Handelsregister. Eine Einzelfirma, deren Konkurs mangels Aktiven eingestellt und geschlossen wird, ist im Handelsregister nicht zu löschen, wenn das Geschäft weiter betrieben Wird.
- BGE 67 III 14214.10.1941Lohnpfãndung (Art. 93 SchKG): Bezieht der Schuldner Barlohn neben freier Station, so ist diese nicht in Geld zu werten, sondern es ist zu prüfen, wie weit sie den notwendigen Bedarf des Schuldners deckt und wie weit er noch auf Barmittel angewiesen bleibt.
- BGE 67 II 19510.10.1941Frauengutsprivileg bei Güterverbindung und Gütergemeinschaft (Art. 211 und 224 ZGB, 219 SchKG): — erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachung, soweit der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2); [[PAGE:BGE 67 II 195 S. 196]] - kann dagegen bei einer spät
- BGE 67 III 13910.10.1941Betreibung mehrerer Schuldner. Erfordernis der genauen Benennung jedes Schuldners und des auf jeden einzelnen entfallenden Forderungsbetrages. Art. 67 Ziff. 2 SchKG. Analoges Erfordernis für die Aufnahme einer Arrest- oder Retentionsurkunde. Art. 275/276, 283 SchKG. Unvollziehbar
- BGE 67 III 13502.10.1941Pfändung von Ruhegehältern und Altersrenten. Betreibung für Unterkaltsforderung. Berechnung des pfändbaren Tei18. 1. Unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals (Gesetzsammlung
- BGE 67 I 21027.09.19411. Für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV wird die Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht verlangt. 2. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, [[PAGE:BGE 67 I 210 S. 211]] f
- BGE 67 II 21523.09.1941Internationales Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für eine sowohl hinsichtlich der Entstehung wie hinsichtlich der Wirkungen vom ausländischen Recht beherrschte Forderung. Vorbehalt des schweizerischen ordre public. Berufung an das Bundesgericht. 1. Die Frage, welches von v