SchKG
9'976 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 158/200
Als Norm- BGE 71 I 22528.05.1945Staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür in der Anwendung von Bundesrecht. 1. Ein Entscheid ist nicht deswegen allein willkürlich, weil er von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes abweicht. Ist es nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung Willkür, wenn der Rechtsöffnungs
- BGE 71 III 7523.05.19451. Mietretentionsrecht, Rückverbringung. Als Dritter, dessen Rechte in Art. 284 SchKG vorbehalten sind und dem die Beklagtenrolle zukommt, ist nur anzusehen, wer sich auf ein erst seit der Fortschaffung der Gegenstände aus den gemieteten Räumen erworbenes Recht beruft. 2. Beschw
- BGE 71 III 9212.05.1945Wirkung der Konkurseröffnung auf einen hängigen Aberkennungsprozess, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist. — Aus Art. 206 SchKG folgt nicht, dass der Prozess mit der Konkurseröffnung notwendig dahinfällt. Diese Wirkung kann sich aber auf Grund des Prozessrechtes ergeben. Doch tr
- BGE 71 III 7202.05.1945Fahrnisverwertung im Konkurs. Bei drohender Wertverminderung ist unverzüglich-zu verwerten, Art. 243 SchKG, ohne Rücksicht auf streitige Pfandansprachen, entgegen dem nur für Grundstücke geltenden Art. 128 VZG (Änderung der Rechtsprechung).
- BGE 71 III 7025.04.1945Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen. Dem in Art. 23 Ziff. 1 der Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung aufgestellten neuen Unpfändbarkeitsgrund (voraussichtlicher Verwertungserlös weit unter Gebrauchswert für den Schuldner) darf auch bei Art. 92 Ziff. 3 SchKG
- BGE 71 III 6228.03.1945VB1"tBilung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren (Art. 106- 109 SchKG). Die den Landwirtschaftsbetrieb mit dem Manne besorgende Ehefrau, der übrigens die Liegenschaft und nach Registereinträgen auch das Vieh gehört, hat Mitgewahrsam an den landwirtschaftlichen Geräten.
- BGE 71 III 6526.03.1945Unpfändbarkeit von Beruj8geräten (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). Der Betrieb einer kleinen Pension mit fünf Vollpensionären in Kost und Logis, ohne Hilfe eines Dienstmädchens, ist ein Beruf. Alle zur. Ausübung dieser Tätigkeit notwendigen Sachen sind unpfändBar:
- BGE 71 I 6023.03.1945Anstände über die Befreiung von kantonalen Stempelabgaben fallen unter Art. 111 lit. a OG (Erw. 1). Art. 16 Abs. 2 SchKG verbietet den Kantonen nicht, in einem Prozessverfahren, das nicht Teil oder Zwischenverfahren der Betreibung ist, insbesondere demjenigen nach Art. 79 SchKG
- BGE 71 III 8008.03.1945Klage auf Admassierung, eventuelle Pfandansprache des Beklagten. Darüber kann im selben Prozess, ohne Kollokationsverfahren, entschieden werden. Art. 250 SchKG, 53 KV.. (Erw. 1.), Veronrkung e1-nes Pfandrechts an Konkursvermögen wegen Nichtbefolgens der Aufforderung nach Art. 232
- BGE 71 III 4914.02.1945Lohnpfändung, Ewistenzminimum (Art. 93 SchKG). Kann der Schuldner Prämien für Versicherung Angehöriger zum Existenzminimum rechnen? 7
- BGE 71 III 1112.02.19451. Beim Arrest ist über Unpjändbarkeitsbeschwerden auch dann sofort zu entscheiden, wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 SchKG) erhebt. 2. Wird nach der Arrestierung oder Pfändung eines Gemeinschaft
- BGE 71 III 1512.02.1945Miet- und Pachtzinabetreibung. Rechtsvorschlag. Rechtsöffnung. Die Rechte des Vermieters aus dem Retentionsverzeichnis bleiben gewahrt, wenn er auf den sowohl für die Forderung wie auch für das Retentionsrecht erhobenen Rechtsvorschlag binnen der durch das Kreisschreiben Nr. 24
- BGE 71 III 2112.02.1945RechtBBtiU8tand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG, geändert durch Art. 16 der Verordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941). Handelsgesellschaften und juristischen Personen kommt der Rechtsstillstand nur während der eigentlichen Militärdienstzeit ihrer Vertreter zu, ohne di
- BGE 71 III 722.01.1945Summarisches .Konku'r8'V6f'falvren. Zeitpunkt der Verwertung. 1. Im summarisch durchgeführten Konkurse sind nach Abschluss des Kollokationsverfahrens alle Konkursaktiven beförderlich zu verwerten (Art. 231 Abs. 3, 243 Abs. 3 u.- 256 SchKG). 2. Gründe, die einen Aufschub der Verwe
- BGE 71 III 519.01.1945Januar ParteiroZlenverteüung. I. Sind Rechte an körperlichen Gegenständen streitig, so richtet sich die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsprozess ausschliesslich nach den Gewahrsamsverhältnissen. 2. Übt der (vierte) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur im eigenen
- BGE 71 III 11212.01.1945Lohrvpländlung. Art. 93 SchKG. Während bestehender Lohnpfändung auf ein Jahr kann für dieselbe in Betreibung stehende Forderung keine weitere Lohnpfändung verlangt werden.
- BGE 70 I 24711.12.1944Verhältnis von An. 102 Zig. 2 BV zu Art. 175 Zig. 8 und 178 aOG. Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonalen Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch nichtgenehmigungsbedürftige Bestimmungen desselben einer Kontrolle auf deren Verfassungsmässigkeit unterzieht, sch
- BGE 70 III 8108.12.1944Glä'Ubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG). Hatte der Schuldner von Kunden eine Zahlung erhalten, die ihm zufolge Abtretung der betreffenden Forderung nicht mehr zukam, und überwies er deshalb den Betrag dem Zessionar, so ist dies nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar, [[PAGE:BGE
- BGE 70 III 7606.12.1944Wohnt der Schuldner im Ausland, so hat das Betreibungsamt die Frist für den Rechtsvorschlag so zu bestimmen, dass sie nicht nur zu dessen Übermittlung hinreicht, sondern dem Schuldner auch erlaubt, sich zuvor bei einem Anwalt oder einer Behörde, in der Schweiz selbst, zu erkundig
- BGE 70 IV 17927.10.1944Der Schuldner, welcher einem Dritten gehörende Vermögensgegenstände bei der Pfändung oder dem Vollzug eines Arrestes nicht angibt, ist nicht nach Art. 323 Ziff. 2 StGB strafbar; der Aufforderung des Beamten an den Schuldner, solche Gegenstände vorzuweisen oder zu sagen, wo sie si
- BGE 70 III 7027.09.1944Wahrung der Rechtsvorschlagsfrist bei Benutzung des bei der Türe des Betreibungsamtes angebrachten Briefkastens. — Pflicht des Amtes, den Kasten jeden Tag am Ende der Bureauzeit zu leeren. — Entsprechende Verteilung der Beweislast. — Art. 31 SchKG...
- BGE 70 III 6520.09.1944Dienstverhältnis mit Pensionsberechtigung. Die Witwenrente ist keine im Sinne von Art. 519 Abs.2 0& bestellte Leibrente. Sie kann daher nicht gültig gemäss Art. 92 Ziff. 7 SchKG unpfändbar erklärt werden, sondern fällt unter Art. 93 SehKG.
- BGE 70 I 13714.09.1944Ist die von Art. 265 OR vorgesehene Fristansetzung an den Mieter zur Zahlung des rückständigen Mietzinses unter Androhung der Vertragsauflösung in den Zahlungsbefehl für den Mietzins nach Art. 282 SchKG aufgenommen und damit dem Mieter zugestellt worden, so ist ihre Wirksamkeit g
- BGE 70 II 19914.09.1944Einmischung in die Erbschaft. Art. 571 Abs. 2 ZGB: — ist auch möglich bei überschuldeter Erbschaft (Erw. 1); — liégt nicht vor, wenn der verfügende Erbe die betreffenden Sachen nicht als zur Erbschaft gehörend betrachtet (Erw. 4). Verlügu,ng über Fahrnis durch constitutum poss
- BGE 70 III 6112.09.1944Anschlusspfändung (Art. llO und III SchKG). Ausgangspunkt neuer Teilnahmefristen (Art. 110 und III SchKG) bildet nicht die Ergänzungspfändung nach Art. llO Abs. 1 Satz 2, wohl aber die von der Aufsichtsbehörde angeordnete weitere Pfändung zufolge einer wegen ungenügender Pfändun
- BGE 70 III 5311.07.1944FaUBtpjandbetreibung. 1. Ersichtlich ungenaue Bezeichnung des Pfandes im Betreibungsbegehren schadet nicht; so die Angabe des Depotscheines für im Auslande deponierte Aktien statt dieser selbst. Art. 151 SchKG. 2. Vorlegung des Pfandes an das Betreibungsamt ist nicht notwendig
- BGE 70 III 4805.07.1944Rechtsvorschlag. Art. 74 SchKG. Der Rechtsvorschlag ist bei dem Amte zu erklären, das die Betreibung durchführt. Hat dieses Jedoch den Zahlungsbefehl durch ein anderes Betreibungsamt zustellen lassen, So kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem [[PAGE:BGE 70 III 48 S. 49]] Amte s
- BGE 70 I 10430.06.1944Begriff des im Handelsregister eintragspflichtigen Handelsgewerbes (Art. 934 Abs.l OR, Art. 53 A Ziffer 2 HRegV.).
- BGE 70 III 4301.06.19441. Beschwerde wegen Unzulässigkeit eines Pjändungsansehlusses mangels der hiefür geltenden Voraussetzungen nach Art. 110- 111 und allenfalls 145 SchKG. Die Beschwerdefrist (Art. 17 SchKG) läuft jedenfalls bei ungenügender Pfändung (Art. 115 Abs. 2 SchKG) von der Zustellung der Pf
- BGE 70 II 8511.05.19441. Öffentliches Eigentum an Grundstücken (Strasse). Für unbefugte Einwirkungen auf Nachbargrundstücke haftet das Gemeinwesen nach Zivilrecht. Art. 6, 664, 679, 702 ZGB (Erw. 1 und 4). 2. Entsprechende Anwendung von Art. 679 ZGB bei Beschädigung einer auf Grund von Art. 5 ElG in
- BGE 70 III 3427.04.1944Ansprüche Dritter im Konkurs, Art. 242, 106-109 SchKG. Ist streitig, ob eine Forderung zum Vermögen des Gemeinschuldners gehöre oder einem Dritten zustehe, so wäre diesem nach der bisherigen Rechtsprechung Frist zur Aussonderungsklage im Sinne von Art. 242 Abs. 2 SchKG zu setzen
- BGE 70 III 2221.04.1944Lohnpfändung. Unterstützungsbeiträge des Schuldners an Familienangehörige sind nur insoweit zu dessen Notbedarf zu rechnen, als sie (tatsächlich geleistet werden, nicht Vergütung für Naturalbezüge darstellen und) den Unterstützten unbedingt notwendig sind. Diese müssen sich einer
- BGE 70 IV 7417.03.1944Pfäiulungsbetrug. 1. Der Schuldner, der nach Art. 40 Abs. 2 SchKG der Betreibung auf Konkurs unterliegt und bei der dennoch durchgeführten (nichtigen) Pfändung Vermögen verheimlicht, kann weder wegen vollendeten Pfändu,ngsbetrugs noch wegen untauglichen Versuchs bestraft werden.
- BGE 70 III 1402.03.1944Aufhebung des Zuschlags beweglicher Sachet~. 1. Wenn das Betreibungsamt dem Schuldner die öffentliche Bekanntmachung der Steigerung (Art. 125 SchKG) in einem gewissen Umfang zusichert, dann aber eine weniger weitgehende Publikation anordnet, verletzt es das Bundesrecht. 2. Die i
- BGE 70 III 919.02.1944Beschwerde, Zwangsversteigerung, Doppelausruf. 1. Ein Steigerungszuschlag kann wegen fehlerhaften Verfahrens (allenfalls auch des vorbereitenden Verfahrens) nur binnen zehn Tagen seit der Steigerung selbst angefochten werden. Wer jedoch gar keinen Grund hatte, mit einer Gefährdu
- BGE 70 III 711.02.1944Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Anspruch des in verpfändetem eigenem Hause wohnenden Schuldners auf angemessene Einrechnung der Hypothekarzinsen (als Wohnungskosten) in das Existenzminimum.
- BGE 69 III 8916.12.1943Aberkennung einer Verlustscheinsforderung. Der Pfändungsverlustschein schafft keine Vermutung fm den Bestand der Forderung; er ist nur ein Indiz hiefür. Anderung der Rechtsprechung.
- BGE 69 III 8601.12.1943Führt die Betreibung auf Grund eines Konkursverlust8cheins zur Ausstellung eines neuen Verlustscheins, so gibt dieser kein Recht zur Fortsetzung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG ohne neuen Zahlungsbefehl; — auch dann nicht, wenn der Schuldner es in jener Betreibung unterlassen
- BGE 69 II 28618.11.1943Pfandrecht an Forderungen. 1. Inwieweit ist das Urteil im Prozesse, der die Prüfung auf die grundsätzliche Frage der gültigen Pfandbestellung beschränkt hatte, ein Haupturteil? (Art. 58 Abs. 1 OG). 2. Verpfändung aller zukünftigen Guthaben aus Warenlieferung als Sicherheit für
- BGE 69 III 8216.11.1943Art. 66 Abs. 1 SchKG. Ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen, bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Vollmacht in Prozessen und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Gläubige: Gebrauch gemacht hat, bleibt frei, die Entgegennahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner ab
- BGE 69 III 7524.09.1943A'U8kunftapflicht des Schuldners bei der Pfändung. Art. 91 SchKG. Verweigert der betriebene Schuldner die Auskunft über die Lohnverhältnisse (Art. 91 Abs. 1 SchKG), darf gegen ihn zwar kein direkter Zwang nach Abs. 2' daselbst ausgeübt werden. Dagegen ist es Pflicht des Betreibun
- BGE 69 III 7323.09.1943Lohmtpjänilwng, Art. 93 SchKG. Wird dem Betreibungsamt eine vom Schuldner vor dem Pfändungsvollzug vorgenommene Lohnabtretung gemeldet, sei es auch erst längere Zeit nach der Pfändung, so ist nach BGE 65 III 129 und 66 III 42 vorzugehen; Art. 107 IV SchKG. Das Betreibungsamt hat
- BGE 69 III 6810.09.1943F.ortaeWung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nach Ausstellung eines Verlustscheins (Art. 149 Abs. 3 SchKG): kann nicht nochmals verlangt werden, wenn solche Fortsetzung neuerdings zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt hat; — wohl aber bei einem auf neuem Zahlungsb
- BGE 69 III 5323.06.1943Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Bei veränderlichem, zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn hat der Schuldner Anspruch auf Ausgleich aus den, Überschüssen der andern Perioden: a) indem ihm bei der Lohnpfändung zur Deckung solcher Ausfälle von vornherein ein Zuschlag Zu
- BGE 69 III 4620.05.1943VeruJeJrflunf/sbegehren. Nichtigkeit der Betreibung. Die Versäumung dm: Fristen der Art. 116 und 154 SchKG macht weitere Betreibungshandlungen nichtig. Das ist von Amtes wegen zu beachten, auch nach Vornahme einer Verwertung. Retentionsbetrmbung für M~et. und Pachtzinse. Um die
- BGE 69 III 4318.05.1943W iderspruchBverjahren. Rückzug der Drittansprache. Dieser Rückzug muss während der dem Gläubiger zur Bestreitung der Ansprache gesetzten Frist von zehn Tagen dem Betreibungsamte gemeldet werden (Art. 106 Abs. 2, Art. 109 1. Satz SchKG); sonst fällt die Pfändung dahin.
- BGE 69 III 4111.05.1943Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Nicht unumgänglich sind die Aufwendungen a) für Steuern, b) für höhere Ausbildung eines mündigen Sohnes.
- BGE 69 III 3322.04.1943Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn der Schuldner nicht am Betreibungsorte wohnt. Die Zustellung am Betreibungsort an eine andere Person ist in diesem Fall an die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 SchKG gebunden. Ein Angestellter kann vom Schuldner als Bevollmächtigter zur Entg
- BGE 69 III 1814.04.19431. Die Beschwerdefrist von 5 statt 10 Tagen (Art. 239 als Ausnahme zu Art. 17 SchKG) gilt nur gegenüber Beschlüssen der ersten Gläubigerversammlung im engern Sinne. 2. Vereinfachte Beschlussfassung durch Zirkular mit Frist zur Ablehnung des Antrages der Konkursverwaltung: Zur Be
- BGE 69 III 2211.03.19431. Zur Anwendung von Art. 51, b der Verordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der ZwangsvolIstrekkung. 2. Die Versäumung der Eingabefrist des Art. 300 SchKG schliesst neue Forderungseingaben nach Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Liqu