SchKG
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Als Norm- BGE 75 III 1911.04.19491. Rekurslegitimation der Konkursverwaltung. E. l. 2. Uber das Bestehen einer Masseschuld ist nicht im Kollokationsverfahren zu befinden. E. 2. 3. Ist eine als Masseschuld geltend gemachte Forderung nur als, Konkursforderung anerkannt, so bedarf es eines gegen die Masse ergehen
- BGE 75 III 2503.02.1949Ausserhalb seines Kreises befindliche Gegenstände darf das Betreibungsamt nicht arrestieren. Forderungen können auch dann am Domizil des Drittschuldners arrestiert werden, wenn die Arrestnahme mangels festen Wohnsitzes des Schuldners erfolgt (Art. 271 Abs. 1 Z. 1 SchKG), ohne da
- BGE 75 III 117.01.1949Die Betreibung einer im Handelsregister eingetragenen Ehefrau, ohne dass der Ehemann zugleich betrieben wird, geht auf Konkurs, beschränkt auf das Sondergut.
- BGE 75 III 1117.01.1949Vetr8teigfl'f"Ung von Liegenschaften. Die dem Ersteigerer gewährte Zahlungsfrist (Art. 136 SchKG) kann nur mit Einwilligung sämtlicher Beteiligter verlängert werden (Art. 63 VZG). Wer sind die Beteiligten? Hat der mit der Zahlung säumige Ersteigerer keine liquiden Sicherheiten
- BGE 74 III 8229.11.1948Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Ein Freihandverkauf ist ohne Zustimmung des Schuldners (oder eines sie ersetzenden Gerichtsurteils) nicht zulässig (Art. 130 Ziff. 1 SchKG. Art. 10 Abs. 2 VVAG). Réalisation da parts de communautés. Elles ne peuvent etra vendues
- BGE 74 III 8028.11.1948Pfändung einer nicht existierenden Forderung. Lässt sich nichts anderes pfänden, so darf das Amt die Ausstellung eines Verlustscheins nicht verweigern (Art. 115 SchKG).
- BGE 74 I 35311.11.1948Nachlassvertrag mit Vermiigensabtretung. Art. 306 SchKG; BG vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen; VO des Bundesgerichts vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen; Art. 51 der bundesrätlichen VO vom 24. Januar 1941 über vorübergeh
- BGE 74 III 8411.11.1948Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG). 1. Die Art. 286 bis 288 sind nicht von Amtes wegen anzuwenden. 2. Anfechtungsklage im Konkurs: Der Anspruch des Beklagten auf Rückerstattung seiner Gegenleistung nach Art. 291 Abs. 1 Satz 3 nimmt an der Masse teil. 3. Die Handlung, die den
- BGE 74 III 7526.10.1948Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, Art. 230 SchK!l: Verlangt ein ausländischer Gläubiger binnen der publizierten Frist die Durchführung des Konkurses, und ersucht er mit Hinweis auf die Schwierigkeiten der Ge~duberwelSlIDg.. um Einräumung einer Nachfrist zur Vorschussleis
- BGE 74 III 7205.10.1948Abtretung von Ma88O/I"eckt8anaprüchen nach Konkur88Ckluss. ' Der Drittschuldner kann eine gemäss Art. 260 und 269 SchKG erteilte Abtretung wegen Verletzung von Art. 269 Abs. 1 SchKG nur dann auf dem Beschwerdeweg anfechten, wenn sich auf Grund der eigenen Angaben des Konkursamtes
- BGE 74 IV 9501.10.1948Arl. 164 Ziff. 1 Abs. 4 StGB gilt auch, wenn der Verlustschein nur ein provisorischer ist.
- BGE 74 III 4016.09.19481. Ob ein vom Betreibungsamt eingezogener Geldbetrag den Pfändungsgläubigern als Verwertungserlös verhaftet Bel oder wegen des angeblichen Hinfalls der Betreibungen in die Konkursmasse falle, haben die Aufsichtsbehörden zu entscheiden; Art. 17 und 199 Abs. 2 SchKG (Erw. 1); — un
- BGE 74 III 7015.09.1948Lo~fändung, Art. 93 SchKG. Inwiefern ist auf Aufwendungen, dIe dem Schuldner für Hilfskräfte erwachsen, Rücksicht zu nehmen?
- BGE 74 III 6507.09.1948Paustpfandverwertung. ' Der Erlös fällt, mit Ausnahme eines Überschusses, nicht in das Schuldnervermögen und kann daher nicht für gewöhnliche Gläubiger dieses Schuldners arrestiert oder gepfändet werden, noch sind solche Gläubiger befugt, dem betreibenden Pfandgläubiger das Recht
- BGE 74 III 3718.06.1948R~nd wegen8ChwereA' Krankheit (Art. 61 SchKG). Ermessen des Betreibungsbeamten. " Grund zur Gewährung des Rechtsstillstandes kann zwar auch der Verlust des Arbeitsverdienstes zufolge der Krankheit sein, jedoch [[PAGE:BGE 74 III 37 S. 38]] nur, wenn die bestehende Zahlungsunfähig
- BGE 74 III 3309.06.1948Wechselbetreibung, Art. 177 Abs. 2 SchKG. Pflicht des Gläubigers, das Original des Wechsels dem Betreibungsbeamten zu übergeben; Erfüllung dieser Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben Wechsel verpflichteter Personen.
- BGE 74 III 2329.05.1948Verlustschein. Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Gläubiger und Schuldner können sich jederzeit darauf berufen, dass die im Verlustschein enthaltene Angabe über die Weiterführung der Betreibung unrichtig sei. Das Amt, das mit einem Bege
- BGE 74 III 5627.05.19481. Nach Art. 287 Z. 2 SehKG anfechtbar sind auch Zuwendungen Dritter, sofern sie mit Zustimmung des Schuldners und auf dessen Kosten erfolgen, ken nicht, wenn der Dritte zu eigenen Lasten interveniert, gleichgültig ob er einen künftigen Ersatz aus dem Vermögen des Schuldners anst
- BGE 74 III 2219.05.1948VerltuJtschein. Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zak1Amg8- belehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Gläubiger und Schuldner können sich jederzeit darauf berufen, dass die im Verlustschein enthaltene Angabe über die Weiterführung der Betreibung unrichtig sei. Das Amt, das mit einem B
- BGE 74 III 1614.04.1948Verwertung8OlUlachub, Art. 25 der Verordnung vom 24. Januar 1941. Bei Festsetzung der Abschlagszahlungen hat das Betreibungsamt einer zugunsten des betreibenden Gläubigers bestehenden Lohnpfändung Rechnung zu tragen.
- BGE 74 III 4823.03.1948AnfecktungsJclage, Art. 285 ff. SchKG. 1. Art. 287 Z. 1 kann nicht angerufen werden bei einer zum vornherein, wenn auch nicht mit öffentlicher Beurkundung vereinbarten Grundpiandbestellung. 2. Die schon bei der Darlehensgewährung ausbedungene Ausstellung eines Schuldbriefs ist
- BGE 74 III 610.02.1948Wie ist bei der Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Art. 93 SchKG) vorzugehen, a) wenn der Schuldner Barlohn neben freier Station bezieht. b) wenn der Schuldner mit seinem Arbeitgeber keinen bestimmten Lohn (Barlohn) vereinbart hat?
- BGE 74 II 4730.01.1948Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 681, a OG). Wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden gegen eine in letzter kantonaler Instanz getroffene einstweilige Verfügung in einer Zivilsache (Erw. 2). Einstweilige Verfügung. Dem Ric
- BGE 73 III 15830.12.1947Arrest und Zwangsvollstreckung gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner (BRB vom 24. Oktober 1939). Zu Art. 1 BRB: Wohnsitz in der Schweiz hat unter Umständen auch ein Ausländer mit blosser Toleranzbewilligung. Zu Art. 2 BRB: 1. Welches sind die «zuständigen Behörden»? 2. M
- BGE 73 III 15221.11.19471. Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG. 2. Fortsetzung der Betreibung: Die darin liegende Verfügung tritt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17 SchKG. 3. Verlängerung der Fristen incl. Beschwerdefrist zugunsten eines im Auslande domiziliert
- BGE 73 III 13611.11.1947Pländungsanschlu88 gemiiB8 Art. 111 SchKG. G. Die Verfügung, mit der das Betreibungsamt ein Teilnahmebegehren trotz Versäumnis der Frist von 40 Tagen zulässt, ist nicht schlechthin nichtig, sondern kann nur innert der Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG angefochten werden. Mündlich
- BGE 73 III 14906.11.1947Eine Erbanwartschaft unterliegt nicht der Zwangsverwertung, auch'nicht als Pfand (Art. 636 ZGB).
- BGE 73 III 15529.10.1947NachTconhur8 (Art. 269 SchKG). Die Frage, ob man es mit neu entdeckten Ansprüchen zu tun habe, ist unter Umständen der gerichtlichen Entscheidung vorzubehalten.
- BGE 73 III 13328.10.1947Kosten, die nach Art. 97 2 /275 SohKG durch Arrest oder Pfändung zu decken sind: nur die Betreibungs- inkl. Rechtsöffnungskosten, sowie allenfalls die Kosten von Arrestbefehl und vollzug; ausser Betracht fallen die Kosten ordentlicher Prozesse, z. B. des Aberkennungsprozesses, so
- BGE 73 III 12924.10.1947Retentionsrecht des Vermieters. Die Geldsumme, die zur Abwendung der Retention von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen hinterlegt und anstelle dieser Fahrhabe in das Retentionsverzeichnis aufgenommen wurde,~1i dei:rt Hinterleger herauszugeben, wenn der Vermieter die ihm in d
- BGE 73 III 14524.10.1947Recht8v01'sehlag, Fortsetzung der Betreibung. Weist das Betreibungsamt einen Rechtsvorschlag als ungültig zurück, oder nimmt es einen Rückzug des Rechtsvorschlages (hier: durch die Ehefrau des Betriebenen) als gültig entgegen, und setzt es daher die Betreibung auf Begehren des Gl
- BGE 73 III 16523.10.1947Eigentumsvorbehalt, Konkurs des Käufers: Die Konkursverwaltung kann in den Vertrag eintreten und durch gänzliche Befriedigung des Verkäufers die Sache für die Masse erwerben (vorbehalten Kompetenzqualität). Will sie dies nicht, so kann der Verkäufer entweder unter Verzicht auf de
- BGE 73 I 35318.10.1947K~86rlJfjnung: In der Nichtberücksichtigung der Einrede, die Konkursandrohung sei wegen hängiger Aberkennungsklage nichtig, liegt formelle Rechtsverweigerung. Art. 4 BV, 172 und 173 SchKG. o~ d6 Ja faülite.
- BGE 73 III 12209.10.19471. Pfändung. Der dem Schuldner zu gewährende Fruchtgenuss (Art. 103 Abs. 2 SchKG, Art. 22 VZG) bemisst sich grundsätzlich nach dem Unterhaltsbedarf bis zur nächsten Ernte. 2. Wann ist der Preis, den der Schuldner beim Verkauf von Kompetenzstüoken erzielt hat, seinerseits unpfänd
- BGE 73 III 11808.10.1947Requisitions d'un office a un autre: L'office qui a 8. prüC?M~r A lJ!l acte de poursuite dans un autre arrondissement doit requérir l'assistance de l'office de cet arrondissement — 8. moins qu'il ne s'agisse que de saisir une créance, de notifier une pièce ou de communiquer un a
- BGE 73 III 11403.10.1947Le créancier qui entend porter plainte contre la décision par laquelle l'office déclare certains biens soustraits A la saisie en qualité de biens indispensables au débiteur doit le faire dans les dix jours de la communication du procès-verbal de saisie. Ce délai n'est pas prolong
- BGE 73 III 11129.09.1947AfT68tierung eines Grundstücks, das zu einer ungeteilten Erb8Chaft geMrt, nach Betreibung der einzelnen Erben. Art. 278 SchKG; VVAG vom 17. Januar 1923. Hat ein Gläubiger sämtliche Erben als Solidarschuldner für eine sie gerade in ihrer Eigenschaft MS Mitglieder der Erbengemeins
- BGE 73 III 10727.09.1947Den Zessionaren der KonkurBma88e nach Art. 260 SchKG sind in der Regel die zugehörigen Urkunden auszuhändigen. Aus besondern Gründen kann dies unterbleiben, namentlich ist es ausgeschlossen, wenn mehrere Zessionare getrennt vorgehen wollen. Diese können aber Einsicht nehmen, sich
- BGE 73 III 14225.09.1947Pfändung: Behauptet ein Gläubiger Unwirksamkeit einer vom Schuldner vorgenommenen Veräusserung gemäss Art. 717 ZGB. so kann er die Sache (unter Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens) oder eventuell eine Ersatzforderung pfänden lassen. Die paulianische Anfechtungsklage (Art. 285 f
- BGE 73 III 10323.09.1947Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 SchKG, Art. 3 VVAG). Anteile an Gemeinscbaftsvermägen sind vor Gegenständen, die von Dritten angesprochen werden, zu pfänden. Vorbehalten bleibt die Frage, ob eine bestrittene Forderung vor einem Gemeinschaftsanteil zu pfänden sei.
- BGE 73 III 10008.09.1947Eili Arrestbefehl ohne ausdrückliche oder konkludente Angabe des Arrestgrundes ist nicht vollziehbar. Art. 271 ff. SchKG.
- BGE 73 III 9702.09.1947Der Dritteigentümer eines gemäss Art. 895 ff. ZGB retinierten Gegenstandes ist in der Pfandbetreibung gleich zu behandeln Wie der Dritteigentümer eines Faustpfandes (Art. 153 Abs. 2 SchKG).
- BGE 73 III 9101.08.1947Die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3, 57 ff., 63 SchKG) sind auf die Verfügungen des Sachwalters im Nachlassverfahren und auf die Frist zur Beschwerde gemäss Art. 295 Abs. 3 SchKG nicht anwendbar.
- BGE 73 III 8428.06.19472. Eine nach Vollstreckungsrecht vom Betreibungsamte zu erbringende Zahlung kann — im Unterschied zu Schadenersatz nach Art. 5 SchKG, wofür der Staat nach Art. 6 nur subsidiär haftet — auf dem Beschwerdeweg eingefordert werden, auch wenn das einkassierte Geld anders verwendet wor
- BGE 73 III 7924.06.1947Das Konkursamt kann Sachen beschlagnahmen. an denen ein Dritter unselbständigen Besitz (Pfandbesitz) und der Gemeinschuldner selbständigen Besitz hat, oder die im Mitbesitz des Gemeinschuldners und eines Dritten stehen.
- BGE 73 III 7209.06.1947Art. 95 Abs. 3 SchKG gilt nicht tür Vermögensstücke, die der betreibende Gläubiger als Faustpfand für eine andere Forderung beansprucht, und deren Schätzungswert sowohl die Betreibungs- als auch die Pfandforderung deckt. Umkehr der Beweislast wegen Nichtverwendung des obligatori
- BGE 73 III 6906.06.1947Bei Pfändung oder Arrestierung einer in Betreibung gesetzten Forderung kann sich der Schuldner dieser Forderung durch Zahlung an das pfändende bezw. arrestierende Betreibungsamt befreien (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt, das die Betreibung gegen den zahlenden Schuldner
- BGE 73 II 10203.06.1947Internationales Privatrecht. Anwendbares Recht in Bezug auf Neuerung, auf die Frage des Bestehens eines Vertrages, auf den Zahlungsbefehl und den Verlustschein für eine vom ausländischen Recht beherrschte Forderung. Wille zum Abschluss einer auf Schuldanerkennung gerichteten Ver
- BGE 73 III 6316.05.1947Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109 SchKG). Befindet sich die streitige Sache weder beim Schuldner noch beim Drittansprecher, sondern bei einem Vierten, so ist die Klagefrist anzusetzen: — dem Gläubiger, wenn und soweit der Vierte für sich selbst
- BGE 73 IV 13914.05.1947Art. 352 StGB. Die Rechtshilfe kann nicht beansprucht werden für Handlungen, die eine kantonale Behörde selber durchführen kann, ohne in die Zuständigkeit der Behörden anderer Kantone einzugreifen (in casu Beschaffung einer Auskunft von einem ausserkantonalen Konkursamte).