SchKG

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Als Norm
  1. BGE 67 III 13323.09.1941Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Unpfändbarkeit eines Lieferwagens.
  2. BGE 67 III 11908.09.1941Betreibungskosten, durch Militärdienst des Schuldners bedingte: sie fallen nicht zu Lasten des Schuldners (BGE 66 III 45), — handle es sich um ordentliche, wegen des Rechtsstillstandes nicht ausführbare Betreibungsmassnahmen — oder um besondere, wegen solchen Rechtsstillstandes n
  3. BGE 67 III 11401.09.1941Wechselbetreibung nach Fallenlassen einer Pfandbetreibung. Dem Gläubiger, der für eine pfandgesicherte Forderung aus Wechsel oder Check Pfandbetreibung angehoben hat, steht frei, diese Betreibung zurückzuziehen und dafür eine Wechselbetreibung anzuheben. Art. 177 SchKG. Gibt Ar
  4. BGE 67 III 11601.09.1941Ein Urteil, das den Schuldner nicht unbedingt, sondern nur gegen Empfang der vom Gläubiger zu liefernden Ware («Zug um Zug») zur Zahlung verpflichtet, genügt nicht zur Fortsetzung der durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung, wenn der Schuldner die ihm seit dem Urteil angeboten
  5. BGE 67 III 12901.09.1941Auskündung fruchtlos ausgepfändeter Schuldner und Anlegung von Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht, unabhängig vom Nachweis eines Interesses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG, kann vom kantonalen Recht vorgeschrieben werden. Bundesgesetz vom 29. April 1920 betr
  6. BGE 67 II 20703.07.1941Erbteilung. Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB). I. Ausgleichung des nachträglich entdeckten Teilungsvermögens kann ohne weiteres mit einer Klage auf Zahlung verlangt werden. Dem Beklagten steht zu, statt Zahlung Realteilung anzubieten (Art. 628 Z
  7. BGE 67 III 10523.06.1941Der Vollzug einer Requisitorialptändung darf nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil das ersuchende Amt gar nicht zur Durchführung der Betreibung zuständig sei. Beschwerden wegen solcher Unzuständigkeit sind bei den dem ersuchenden Amte vorgesetzten Aufsichtsbehörden anzubrin
  8. BGE 67 II 8018.06.1941Gerichtsstand der Vaterschaftsklage. Wohnsitz der minderjährigen Mutter. Das aussereheliche Kind hat seinen ersten Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter zur Zeit der Geburt, also, wenn die Mutter minderjährig ist, am Wohnsitz von deren Eltern. Wird ein minderjähriges Kind seinen Elte
  9. BGE 67 III 10313.06.1941Nicht nur die vom Schuldner, sondern auch die vom Gläubiger einzuhaltenden Fristen werden durch die Betreibungsferien nach Massgabe von Art. 63 SchKG- verlängert (Änderung der Rechtsprechung).
  10. BGE 67 III 8906.06.1941Art. 141 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 SchKG. Ist das Deckungsprinzip bei der Versteigerung missachtet worden, so kann (abgesehen vom Beschwerderecht der direkt betroffenen vorgehenden Pfandgläubiger und des Schuldners): 1. jeder irgendwie Interessierte binnen zehn Tagen seit der St
  11. BGE 67 III 8530.05.1941Konkurs, Abtretung bestrittener Rechtsansprüche gemä88 Art. 260 SchKG: Wird die Klage innert der von der Konkursverwaltung dafür gesetzten Frist, aber bei einem unzuständigen Richter angehoben, so darf die Abtretung nicht ohne weiteres widerrufen werden, weil jene Frist inzwisch
  12. BGE 67 III 10029.05.1941Abtretung streitige?' Rechtsansprüche der Konkursmasse, Art. 260 SchKG: I. Analoge Anwendung dieser Vorschrift, wenn die Konkursmasse den Anspruch eingeklagt und in kantonaler Instanz einen Teilbetrag erstritten hat, der ihr bei Rückzug der Berufung an das Bundesgericht angesich
  13. BGE 67 III 8329.05.1941Vom Schuldner als Eigentum Dritter bezeichnete oder von Dritten angesprochene Vermögensstücke können nur gepfändet werden, soweit die andern — beweglichen oder unbeweglichen — Vermögensstücke zur Deckung der Forderung nicht ausreichen.
  14. BGE 67 III 8014.05.1941Art. 123 SchKG, Verordnung des Bundesrates vom 17. Oktober I939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.] Der Aufschub der Verwertung der gepfändeten Sachen kann im Lauf einer und derselben Betreibung nur einmal bewilligt werden. Die Verwertung auf Begehren eines
  15. BGE 67 II 2307.05.1941Art. 41 OR, Art. 5 SchKG. Die Klage auf Ersatz eines Schadens, den ein Sachverständiger in Ausübung eines ihm vom Konkursbeamten erteilten Mandates verursacht, ist gegen den Konkursbeamten, nicht gegen den Sachverständigen zu richten.
  16. BGE 67 III 7706.05.1941Art. 121 VZG, wonach für eine möglicherweise von einem Nachlassvertrag betroffene Pfandausfallforderung abweichend von Art. 158 Abs. 2 SchKG ein neuer Zahlungsbefehl notwendig ist (vgl. bereits BGE 44 III 79 und 122), gilt bei Fahrnispfand ebenso wie bei Grundpfand. Dagegen ist
  17. BGE 67 III 7201.05.19411. Während des Militärdienstes braucht der Schuldner nicht wegen unzulässiger Betreibungsmassnahmen Beschwerde zu führen, sondern nur und erst, wenn nach seiner Entlassung weitere Betreibungshandlungen gegen ihn vorgekehrt werden oder ihm nun die anfechtbare Massnahme zur Kenntni
  18. BGE 67 III 7030.04.1941Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumung ist analog Art. 43 OG zulässig hinsichtlich der Rekursfrist des Art. 19 SchKG und auch derjenigen des Art. 18 SchKG für die Weiterziehung an die obere kantonale Instanz.
  19. BGE 67 III 5408.04.1941[[PAGE:BGE 67 III 54 S. 55]] 'Pfändung eines Erbteils, Unpfändbarkeit. Im Falle der Liquidation des Erbschaftsvermögens hat das Betreibungsamt von sich aus über die Pfändbarkeit der dem Schuldner zufallenden Erbschaftsgegenstände zu befinden (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 17
  20. BGE 67 III 6528.03.1941Widerspruchsverfahren (Art. 106-109 und 275 SchKG). Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bleiben gegenüber der Arrestierung oder Pfändung vorbehalten, solange sie besteht, und zudem hinsichtlich des Erlöses, solange er nicht verteilt ist (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Der Dritte ver
  21. BGE 67 III 6928.03.1941Rechtsstillstand wegen Militärdienstes. Der Entlassungstag zählt noch zum Militärdienst. Eine Zustellung während des Dienstes ist gänzlich unbeachtlich (nicht etwa nur der Eintritt ihrer Wirkung bis nach Schluss des Dienstes hinausgeschoben). (Art. 57 SchKG bezw. Art. 16 ff. de
  22. BGE 67 III 9227.03.1941Die Klage aus Art. 273 SchKG steht nur dem Schuldner zu. Der Dritteigentfuner der arrestierten Sachen kann Schadenersatz wegen der Arrestierung nur allenfalls auf Grund von Art. 41 ff. OR verlangen, und dies nur bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Arrestgläubigers.
  23. BGE 67 III 2806.03.1941Unpfändbarkeit von VeTmÖgensgegenständen eines zu Freiheitsstrafe verurteilten Schuldners. Art. 92 Ziff. 5 SchKG, abgeändert durch die Verordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, kann nicht angewendet werden zugunsten e
  24. BGE 67 III 2520.02.1941Unpfändbares Berufswerkzeug ist die Schreibmaschine eines auf versicherte Unfälle spezialisierten Arztes (Art. 92 Ziff. 3 SchKG).
  25. BGE 67 III 2214.02.1941Die Pfändung einer Forderung hindert den betriebenen Schuldner nicht, seinerseits gegen den Drittschuldner Betreibung anzuheben (Art. 99 SchKG). Was der Drittschuldner zufolge der Pfändungsanzeige beim Betreibungsamt einzahlt, ist in erster Linie zur Erledigung der Betreibung zu
  26. BGE 67 III 1910.02.1941Unpfändbarkeit, Arbeitsverdienst der Ehefrau, Wirkungen der Aufhebung einer Pfändung. Die vom Gesetz vorgesehene Unpfändbarkeit muss auch einem unredlichen Schuldner zugute kommen (Anderung der Rechtsprechung). Ein ganz geringes Einkommen der Éhefrau aus selbständiger Arbeit is
  27. BGE 67 III 3904.02.1941Unrichtige Betreibungsart, Kosten der nichtigen Massnahmen: — brauchen nicht zurückerstattet zu werden, wenn das Betreibungsamt kein Verschulden trifft (analog Art. 16 des Gebührentarifs). Pflicht des Betreibungsamtes zur Feststellung der in seinem Kreis ·wohnenden, der Konkurs
  28. BGE 67 III 3330.01.1941(SchKG Art. 199, 206, 219, 260 und 285-288.) Nach Eröffnung des Konkurses über den Schuldner können die zuvor gepfändeten Gegenstände nicht mehr für den pfändenden Gläubiger verwertet werden, auch wenn sie aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind. Die Rechte des pfände
  29. BGE 67 I 617.01.1941Die Annahme, dass das unbestritten gebliebene Rechtsbot des Zivilprozesses von Appenzell AjRh. ein gerichtliches Urteil oder eine gerichtliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle, verletzt Art. 4 BV.
  30. BGE 67 III 1317.01.1941Famüien/ideikommiBse des luzernischen Rechts: — sind in ihrer Substanz unpfändbar, wenigstens für andere als Fideikommisschulden. Art. 335 Abs. 2 ZGB. Kantonales Recht. Haftungsgrundsätze. Fidéicommis de famille du droit lucernois. Insaisissabilit.e des
  31. BGE 67 III 1617.01.1941Die Erklärung eines Rechtsvorschlags unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung von Fristablauf und mit Wirkung erst vom Zeitpunkt dieser Bestätigung an ist ungültig. Zulässig dagegen ein vorzeitiger Rechtsvorschlag unter dem Vorbehalt des Rückzugs vor Ablauf der Frist.
  32. BGE 67 III 1009.01.1941Arrestort, Art. 272 SchKG. Arrestierung von Sachen und Wertpapieren ohne Feststellung des Vorhandenseins: — wann zulässig? — rechtswirksam nur, wenn die Gegenstände tatsächlich im Kreis des vollziehenden Amtes vorhanden sind. — — Steht fest, dass diese Voraussetzung nicht erf
  33. BGE 67 III 609.01.1941Pländungsbetreibung. Verwertung von Fahrnis: Der Zuschlag bei der zweiten bezw. einzigen Steigerung (Art. 127 SchKG und Art. 20 Abs. 2 der Vo. vom 17. Oktober 1939 *) kann erteilt werden, wenn die vorgehenden Pfandforderungen überboten sind, — auch wenn dem Gläubiger, der das Ver
  34. BGE 66 III 8924.12.1940Art. 106 /f. SchKG: Auch das minder'jährige Kind des Schuldners, das in dessen Haushalt lebt, hat Mitgewahrsam an den Fahrnissen, die der häuslichen Gemeinschaft zu dienen haben und die es tatsächlich benutzt oder benutzen kann.
  35. BGE 66 III 8513.11.1940Lohnpfändung gegenüber einer Ehefrau (bei Gütertrennung): Der Pfändung entzogen ist der von der Schuldnerin zu leistende Beitrag an die ehelichen Lasten (Art. 192 und 246 ZGB), als was in der Regel die Deckung ihres eigenen Notbedarfs gelten kann. Art. 93 SchKG.
  36. BGE 66 III 7908.11.1940Retentionsrecht des Vermieters. A ufzeiehnung und Schätzung des Mobiliars der j11.ieträume. Begehren des Dritteigentümers einzelner Gegenstände um deren Herausgabe. Bewilligung der Wegnahme gegen Zahlung des Schätzungswertes der betreffenden Gegenstände (Art. 283 SchKG, 898 ZGB).
  37. BGE 66 III 7822.10.1940Grundpfandverwertung nach Bewilligung eines Nachlassvertrages. Plandauslall: Für die Vollstreckung der ungedeckten Forderung ist abweichend von Art. 158 11 SchKG ein neuer Zahlungsbefehl erforderlich (Art. 121 VZG). Einem ohne Einleitungsverfahren gestellten Fortsetzungsbegehren
  38. BGE 66 III 6819.10.1940Einstellung der Betreibung zufolge Anhebung der Widerspruchsklage (Art. 107 II SchKG). 1. Die Betreibung ist kraft zwingenden Rechts gehemmt. 2. Ob die Klage in richtiger Form angehoben wurde, haben die Betreibungsbehörden nicht zu entscheiden.
  39. BGE 66 III 7119.10.1940Arrestierung von Vermögen einer aufgelösten juristischen Person ist (entsprechend der Zweckbestimmung des Arrestes, rasch wirksamen Schutz zu gewähren, unter Vorbehalt der gerichtlichen Beurteilung der materiellrechtlichen Fragen) auch dann aufrechtzuerhalten, wenn der betreffend
  40. BGE 66 III 6118.10.1940Pfändung einer Nutzniessung, die dem Schuldner mit der Auflage vermacht wurde, seinen Kindern eine standesgemässe Erziehung angedeihen zu lassen (Art. 482 ZGB). Auf Begehren der durch die Auflage Begünstigten oder gegebenenfalls des Willensvollstreckers muss bei Bestimmung der n
  41. BGE 66 III 5710.10.1940Arrestprosequierung, Art. 278 SchKG. 1. Die Arrestvollziehungs- bezw. ihre Aufsichtsbehörde hat zu befinden, ob der Arrest gemäss Abs. 4 dahingefallen und die Arrestgegenstände herauszugeben seien. 2. Zur Arrestprosequierung ist eine Klage im Ausland nur tauglich, wenn im Arres
  42. BGE 66 III 4227.09.1940Lohnpfändung (Art. 93 SchKG): Kein Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) ist durchzuführen über das Vorliegen und die Gültigkeit einer behaupteten aber bestrittenen Abtretung, sei es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung. Diese ist, soweit die Abtretung reicht, als bestritt
  43. BGE 66 III 4527.09.1940Betreibungskosten, vom Schuldner zu tragende (Art. 68 SchKG): — nicht dazu gehören diejenigen Kosten, die durch Rechtsstillstand wegen Militärdienstes verursacht sind. (Art. 57 SchKG, Art. 16 der Verordnung des BR vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvo
  44. BGE 66 III 4727.09.1940Zur Beschwerde auf Herabsetzung einer Lohnpfändung ist nur der Schuldner selbst, nicht auch ein von ihm zu unterstützender Angehöriger legitimiert. Der Angehörige, der eine solche Beschwerde erhebt, Ist als Stellvertreter oder Geschäftsführer des Schuldners anzusehen. Ist. zweif
  45. BGE 66 III 3623.09.1940Rechtsstillstund für Wehrmänner (Art. 57 SchKG, Art. 16 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung): Wenn der Militärdienst jeweilen nur einige Tage dauert und von längerer dienstfreier Zeit unterbrochen ist, beschränkt sich der Re
  46. BGE 66 III 3311.09.1940Betreibung gegen Ehefrau (Art. 68bis SchKG). Will der Ehemann gegenüber einer gegen die Ehefrau allein gerichteten Betreibung geltend machen, ein gepfändeter Gegenstand bezw. das zu verwertende Pfand gehöre zum eingebrachten Gut (Abs. 3 Satz 2), hat er dies nicht mit Beschwerde,
  47. BGE 66 III 3024.07.1940Pfändung8'/)()Uzug: Wenn der Dritte, bei dem sich Vermögen des Schuldners in einem Schrankfach befindet, sich weigert, das Fach zu öffnen oder dessen Inhalt dem Betreibungsamt bekanntzugeben, so kann der Gläubiger die zwangsweise Oeffnung verlangen.
  48. BGE 66 III 1711.07.1940Konkursverfahren, Miteigentumsanteil des Schuldners. Gehört zum Konkursvermögen ein Miteigentumsanteil an einem als Ganzes verpfändeten Grundstück, so ist dieses als Ganzes in das Konkursverfahren einzubeziehen (Art. 73, b und 130 I VZG). Rechte der andern Miteigentümer: 1. Si
  49. BGE 66 III 2503.07.1940I. Die Entmündigung eines Schuldners schliesst dessen persönliche Betreibung (mit Vorbehalt von Art. 47 III SchKG) auch dann aus, wenn sie nicht (gemäss Art. 375 III und 377 III ZGB) veröffentlicht worden ist. Art. 47 SchKG. 2. Ein entmündigter Schuldner kann nur für Forderungen
  50. BGE 66 III 615.03.1940Art. 27 SchKG. Eine kantonale Regelung umfasst die (berufsmässige) Vertretung sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner im Betreibungsverfahren. Unterstellung der Betreibungsvertretung unter das Anwaltsgesetz, das die Vertretung in Zivil- und Strafprozessen regelt, lediglich i