SchKG

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Als Norm
  1. BGE 78 III 4913.03.1952Eine nichtige Verfügung kann durch das Betreibungsamt, das sie getroffen hat, oder durch eine ihm übergeordnete Aufsichtsbehörde jederzeit aufgehoben werden. Das Betreibungsamt ist jedoch hiefür nicht mehr zuständig bei Hängigkeit einer wegen der Nichtigkeit geführten Beschwerde,
  2. BGE 78 III 5407.03.1952Die Betreibung einer unter Güterverbindung stehenden Ehefrau für eine Vollschuld (Art. 207 ZGB), wobei der Ehemann als ihr Vertreter hinsichtlich des eingebrachten Gutes mitzubetreiben ist (Art. 68 bis SchKG), bleibt von einer dem Ehemanne gewährten Nachlasstundung (Art. 297 SchK
  3. BGE 78 I 11705.03.1952Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet in der Schweiz gegen einen Franzosen, der in Frankreich wohnt, aber unbeschränkt haftender Teilhaber einer Kommanditgesellschaft ist, die ihren Sitz in der Schweiz hat und sich selber in Konkurs befindet (Erw. 3-5). Konkurs ohne vorgän
  4. BGE 78 II 26504.03.1952Art. 48 Abs. 3 OG. Die Berufung gegen das Endurteil bezieht sich auch auf die ihm vorausgegangenen Zwischenentscheide, die gemäss Art. 50 OG selbständig an das Bundesgericht hätten weitergezogen werden können (Erw. 1). Art. 250 Abs. 2 SchKG. Legitimation des kollozierten Gläubig
  5. BGE 78 II 8928.02.1952Die Anordnung einer vorläufigen Massnahme kann Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde aus den in Art. 68 OG vorgesehenen Gründen bilden, falls sie in letzter kantonaler Instanz anlässlich eines Streites über ein Privatrechtsverhältnis getroffen worden ist. Art. 71 OG verlangt n
  6. BGE 78 III 1205.02.1952Wer Wechselbetreibung anheben will, hat im Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den betreffenden Wechsel oder Check mit dem Datum der Ausstellung anzugeben. Wird em dieser Angaben ermangelnder Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt, so ist er auf Beschwerde des Schuld
  7. BGE 78 III 1924.01.1952Betreibung für Lohnforderungen während der Nachlass8tunrhl:ng (Art. 297 Abs. 2 SchKG). Während der Nachlassstundung ist Betreibung auf Pfändung für Lohnforderungen der in Art. 219 I lit. a-c genannten Arten zulässig, die während der Stundung oder im letzten Jahr bezw. Halbjahr b
  8. BGE 78 III 318.01.1952Grundpfandbetreibung. 1. Die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG kann Gläubigern mit vertraglIchem Pfandrecht in der Pfandbetreibung nicht entgegengehalten werden. 2. Erwerb der Pfandliegenschaft nach Ansetzung der Steigerung. Hat der Erwerber auf Zustellung eines Zahl
  9. BGE 78 III 6110.01.1952Unpfändbarkeit der Versicherungssumme. Vom Versicherungsgeld ist soviel unpfändbar, als der Schuldner zur Zeit der Pfändung Zum. Ersatz der zerstörten Kompetenzstücke nötig hat, und zwar auch dann, wenn er aus dem Versicherungsgeld [[PAGE:BGE 78 III 61 S. 62]] vorab pfändbare Ge
  10. BGE 78 III 5807.01.1952Art. 36 SchKG. Von welchem Zeitpunkt an sind die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden vollziehbar? Art. 88 SchKG. Führt das Fortsetzungsbegehren nicht zu einer gültigen Pfändung, so bleibt es hängig. Wurde die Pfändung aufgehoben, so hat der Rückzug des Fortsetzungsbegehrens n
  11. BGE 77 III 14827.12.1951Fortsetzung der Betreibung. Wenn der Schuldner im ordentlichen Prozesse, den der Gläubiger auf den Rechtsvorschlag hin eingeleitet hat (Art. 79 SchKG), die Klage anerkennt, so kann der Gläubiger wie im Falle der Gutheissung der Klage das Fortsetzungsbegehren stellen.
  12. BGE 77 III 14518.12.1951Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt bei jeder einzelnen Betreibung vor Erlass des Zahlungsbefehls Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern sie keinen solchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG
  13. BGE 77 III 15118.12.1951Unpfändbarkeit. 1. Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG im Arrestverfahren. 2. Wieweit können die zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für zwei Monate erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Ziff. 5 SchKG) und die in Art. 92 Ziff. 6-12 und Art. 93 erwähn
  14. BGE 77 III 15818.12.1951Lohnpfändung. Unpfändbarkeit. Art. 93 SchKG. Der Umstand, dass der Schuldner sich zur Abzahlung einer Busse - in Monatsraten verpflichtet hat, berechtigt ihn nicht, den Teil [[PAGE:BGE 77 III 158 S. 159]] seines Lohnes, den er dazu brauche, als unpfändbar erklären zu lassen. De
  15. BGE 77 III 16318.12.1951Widerspruchsverfahren. Art. 106 und 107 SchKG. Nach Art. 106 und 107 SchKG ist auch dann vorzugehen, wenn ein Gegenstand in einer ordentlichen Betreibung gepfändet und nachher in ein Retentionsverzeichnis für eine Mietzinsbetreibung aufgenommen wurde. Solchenfalls hat das Amt zu
  16. BGE 77 III 12508.11.1951Art. 265 Abs. 3 SchKG. Erhebt in der Betreibung für die Forderung aus einem Konkursverlustschein der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Bestreitung, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden, bevor diese Einrede vom zuständigen Richter im
  17. BGE 77 III 9705.11.1951Art. 12 SchKG. Die Pflicht des Amtes, mit befreiender Wirkung für den Schuldner jede für Rechnung des betreibenden Gläubigers eingehende Zahlung anzunehmen, setzt ein Zahlungsangebot in schweizerischer Währung voraus. Das gilt auch bei ursprünglich auf fremde Währung lautenden Sc
  18. BGE 77 III 10019.10.1951Das beneficium excussionis realis (Art. 41 SchKG) ist dem auf Pfändung oder Konkurs betriebenen Schuldner auch dann zu gewähren, wenn er das Bestehen eines Pfandrechts zwar bestreitet, aber klar nachweist, dass der Gläubiger ihm gehörende Vermögensstücke als Pfand beansprucht und
  19. BGE 77 III 10426.09.1951Pjätndungsankündigung (Art. 90 SchKG). Folgen der Unterlassung. Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG). Beschwerde des Schuldners vor Zustellung der Pfändungsurkunde. Die für die Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit massgebenden Verhältnisse sind von Amtes wegen abzuklären. Vorausse
  20. BGE 77 III 13725.09.1951Frist für die Aberkennungsklage, Art. 832 SchKG. Ist der Rechtsöffnungsentscheid im konkreten Falle nicht appellabel, und sei es auch aus einem erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen Grunde, so läuft die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage ohne weiteres von der Eröffn
  21. BGE 77 I 17719.09.1951Ausweisung eines Mieters auf Grund einer mit der Androhung der Vertragsauflösung und Ausweisung verbundenen Mietzinsbetreibung (Art. 265 OR, 282 SchKG, 4 BV). Das kantonale Recht kann vorsehen, dass der mit dem Erlass des Ausweisungsbefehls betraute Richter selbst dann, wenn der
  22. BGE 77 III 14018.09.1951Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869, Zusatz.- akte vom 4. Oktober 1935, Verordnung des BG vom 29. Juni 1936. Arrestnahme gegen den französischen Staat in der Schweiz seitens eines Deutschen oder Staatenlosen. Gilt für die Prosequierung Art. 278 SchKG in Verbin
  23. BGE 77 III 13228.08.1951N achla8s-vertrag mit Vermögensabtretung. 1. Die revidierten Bestimmungen des SchKG vom 28. September 1949 gelten für die seit ihrem Inkrafttreten (1. Februar 1950) eingetretenen Verfahrensabschnitte. 2. Absonderungsrecht der Faustpfandgläubiger (Art. 316 k SchKG). Über die Rec
  24. BGE 77 III 10911.08.1951Unpfändbare Tiere, Art. 92 Ziff. 4 rev. SchKG. Den in Art. 92 Ziff. 4 SchKG als unpfändbar bezeichneten Kleintieren sind die Bienen gleichzuachten, wenn der Schuldner sich die für seinen und seiner Familie Unterhalt erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Bienenzucht ver
  25. BGE 77 III 11428.06.1951Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Wie ist der Lohn eines in zwei Dienstverhältnissen stehenden Schuldners mit veränderlichem Verdienst zu pfänden?
  26. BGE 77 III 7928.06.1951Art. 260 SchK G. 1. Wann sind Abtretungsbegehren verwirkt? Y 2. Hat ein streitiger Anfechtungsanspruch der Masse nach Art. 285 ff. SchKG nicht Gegenstand eines Gläubigerbeschlusses gebildet, so können die Gläubiger während der ganzen Dauer des Konkurses verlangen, dass dies nach
  27. BGE 77 III 6719.06.1951Voraussetzungen der Pfändung künftigen Werklohnes nach Art. 93 SchKG. Art der Pfändung im Falle periodischer Entlöhnung nach Massgabe der aufgewendeten Zeit.
  28. BGE 77 III 8730.05.1951Arrestierung und Pfändung der durch die AktWnäreigensckaft begründeten Rechte. Dem Zeichner von Aktien erwachsen schon aus der blossen Zeichnung arrestierbare und pfändbare Rechte. [[PAGE:BGE 77 III 87 S. 88]] Wenn der Zeichner im Zeitpunkt des Arrest- oder Pfändungsvollzuges d
  29. BGE 77 III 7529.05.1951Ru:;;,;;,ug der Betreibung. Gänzliche Nichtigkeit aller nachfolgenden Betreibungshandlungen. Diese Nichtigkeit kann jederzeit vor den Aufsichtsbehörden jeder Instanz geltend gemacht werden.
  30. BGE 77 III 6016.05.19511. Was ist zu pfänden: a) bei regulärem Depot (Sachhinterlage)? b) bei irregulärem Depot (Summenhinterlage)? Art. 481 OR. 2. Voraussetzungen der Beiziehung polizeilicher Hilfe (Art. 912 SchKG) und der Besitznahme (Art. 981 u. 4 SchKG). 3. Rechtslage im Fall einer vom Deposita
  31. BGE 77 III 5612.05.1951Pfändungsbegehren: Die Frist des Art. 882 SchKG steht von der Anhebung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses still, Jedoch nicht während einer vor oder nach dem Prozesse dem Schuldner gewährten Stundung. Verlängert sich die Frist um die allenfalls zur Einholung einer B
  32. BGE 77 III 4909.05.1951Für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern nicht durch Richterspruch oder eine vom Richter genehmigte Vereinbarung, sondern durch eine rein private Abmachung auferlegt worden sind, ist die Zwangsvollstreckung nicht ohne Beschränkung, sondern nur unter den besonder
  33. BGE 77 III 1801.05.1951Unpfändbarkeit des Geflügelbestandes einer Hühnerfarm? Art. 92 Ziff. 4 SchKG; — des Betriebsinventars dieser Farm? Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
  34. BGE 77 III 1324.04.1951Pfändung. Kosten des Widerspruchsprozesses. Art. 107-109 SchKG. Hat der Gläubiger im Prozess mit dem Drittansprecher obgesiegt, so kann er bei Zahlungsunfähigkeit des letztern verlangen, dass aus dem Erlös, den die betreffende Sache ergibt, vorweg die Kosten des Prozesses gedeck
  35. BGE 77 III 2821.04.1951Verwertungsaufschub mittels Abschlagszahlungen (Art. 123 SchKG), neue Fassung gemäss Bundesgesetz vom 28. September 1949). Der Schuldner ist nicht ohne sein Verschulden m finanzieller Bedrängnis, wenn er leichtsinnig Schulden macht, obwohl er nur über geringe Mittel verfügt.
  36. BGE 77 II 12720.04.1951Voraussetzungen der Eigentumsübertragung an Fahrnis. Art. 714, 715, 717, 924 ZGB.
  37. BGE 77 III 7719.04.1951Grenzen des Beschwerderechts nach Abschluss der Betreibung. Art. 17 und 21 SchKG. Der Schuldner kann zu beliebiger Zeit eine Abschrift der Schlussrechnung gegen Gebührenvorschuss verlangen. Art. 144 SchKG.
  38. BGE 77 III 1112.03.1951Fortsetzung der Betreibung. Hat der Gläubiger dem Schuldner Abschlagszahlungen bewilligt, so steht ihm frei, für eine Rate nach der andern, wenn sie bei Verfall nicht bezahlt worden sind, die Betreibung fortzusetzen.
  39. BGE 77 III 4309.03.1951Nachlasstundung.; Über die Gültigkeit eines der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom Schuldner während der Nachlasstundung mit Zustimmung des Sachwalters bestellten Pfandrechtes hat im nachfolgenden Konkurse der Konkursrichter zu entscheiden. Art. 298 SchKG schliesst die Verpf
  40. BGE 77 III 3707.03.1951in Pf1indungsbetreibungen gegen den Schuldner (für öffentlichrechtliche Forderungen, Art. 43 SchKG) keine Verwertung stattfinden.
  41. BGE 77 III 121.02.1951Betreibungsart. Beschwerde gegen die ordentliche Betreibung für eine pfandgesicherte Forderung (Art. 41 SchKG). Verzicht auf das beneficium excussionis realis? Auslegung einer Pfandklausel in einer Scheidungskonvention.
  42. BGE 77 III 521.02.1951Betreibungskosten; Ersatzpflicht des Schuldners (Art. 68 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen kann die Betreibung für den Betrag der Kosten fortgesetzt werden?
  43. BGE 77 I 1214.02.1951V oUst-reckung von Verwaltungsentscheiden: 1. Entscheide der eidg. Steuerverwaltung über eidg. Couponabgaben unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2. Die Beschwerde steht auch dem Coupongläubiger zu, der vom Entscheide als Regresspflichtiger betroffen wird. 3. Rechtsk
  44. BGE 77 III 3012.02.1951Grundpfandverwertung. Wer mit dem Schuldner gemeinschaftlicher Eigentümer des Pfandgrundstückes ist, muss als Dritteigentümer in die gegen jenen angehobene Betreibung einbezogen werden, selbst wenn eine besondere Betreibung gegen ihn als Mitschuldner hängig ist. Art. 1532 SchKG,
  45. BGE 77 III 2324.01.1951Aufschub der Verwertung bei Abschlagszahlungen. Wird der Gläubiger während des Aufschubes zur Vorschussleistung für die Kosten der allfällig durchzuführenden Verwertung aufgefordert, so ist diese Verfügung mangels aktuellen Interesses nichtig. Art. 17 ff., 68, 123 SchKG.
  46. BGE 77 III 3403.01.1951Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, erst nach Konkursschluss entdecktes Guthaben zum Konkursvermögen gehöre, haben die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 17, 197, 269 SchKG. Frage verneint hinsichtlich einer vom Arbeitgeber zu zahle
  47. BGE 76 III 8130.12.1950Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG). Intervention des Arbeitgebers des Schuldners durch Ablieferung von nicht gepfändetem Lohn (Herbstzulage). Solche Zahlung ist nur wirksam mit Zustimmung des Schuldners oder kraft einer auf sie ausgedehnten Lohnpfändung. Erw. 2. Rücke
  48. BGE 76 IV 28322.12.1950l. Art. 312 StGB. Nur wer kraft seines Amtes verfügt (Zwang ausübt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsgewalt. 2. Art. 51Abs.1 StGB ist nicht bloss anwendbar, wenn das Verbrechen oder Vergehen gegen die Amtspflichten verstösst.
  49. BGE 76 III 10220.12.1950Freihandv&rkaut in der Zwangsvollstreckung: Inwiefern durch Beschwerde anfechtbar? (Erw. 1 und 3). Im summarischen Konkursverfahren ist es dem Ermessen des Konkursamtes anheimgestellt, ob es vor Abschluss eines Freihandverkaufes sämtlichen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von
  50. BGE 76 I 27309.12.1950Konkurseröffnung, Berufung (Art. 174 SchKG). 1. Willkürliche Verweigerung der aufschiebenden Wirkung? 2. Es ist willkürlich, nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretene Tatsachen (Rückzug des Konkursbegehrens, Tilgung, Stundung) im Berufungsverfahren zu berücksich