SchKG
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Als Norm- BGE 66 II 5516.01.1940Einrede der beurteilten Sache: Die Frage der Identität der Streitsache und der Parteien beurteilt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach eidgenössischem Recht. Die Rechtskraft der Aberkennungsu'rteils erstreckt sich nicht auf denjenigen Teil einer Gegenforderung, der zur Ver
- BGE 65 III 12908.12.1939Lohnpfändung. 1. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des Schuldners nach Art. 93 SchKG ist den durch Invalidität bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen; anderseits vermindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukommenden (nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unp
- BGE 65 III 11601.12.1939Aberkennungsklage, Form der Einreichung, Wirksamkeit. Können formelle Mängel einer binnen gesetzlicher Frist beim zuständigen Richter eingereichten Aberkennungsklage nachträglich verbessert werden? — Davon hängt die definitive oder provisorische Natur einer vom betreffenden Glä
- BGE 65 III 10823.11.1939Pländungsgruppe, Verteilung: Unter Vorbehalt der Ahndung von Machenschaften ist gegenüber BGE 61 UI 136 an der frühern Rechtsprechung festzuhalten (BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5 S. 222), wonach dem ohne Erfolg als Eigentums- oder Pfandansprecher aufgetretenen Gruppengläubiger das R
- BGE 65 III 14227.10.1939Gläubigeranjechtung nach Art. 285 ff. SchKG: 1. Gegenstand der Rückgewähr ist nur die aus dem Vermögen des Schuldners wirklich erbrachte Leistung, — auch wenn vertraglich eine höhere Leistung vorgesehen war, — — gleichgültig ob der Beklagte die mangelhafte Vertragserfüllung scho
- BGE 65 III 13726.10.1939Gläubigeranfechtung nach Art. 285 ff. SchKG: Rechtshandlungen einer Kollektivgesellschaft können nur m deren eigenem Konkurs angefochten werden (durch die Masse selbst oder, bei deren Verzicht, durch einzelne Gläubiger kraft Abtretung gemäss Art. 260 SchKG); — nicht auch in der
- BGE 65 III 13319.10.1939Gläubigeranjechtung (Art. 285 ff. SchKG). Gegenstand der Anfechtungsklage kann auch eine geflissentliche Unterlassung sein. So das Verhalten des Schuldners, der sich für eine, wie er wusste, nicht oder nicht in solchem Betrage bestehende Forderung hat betreiben lassen, ohne Rech
- BGE 65 III 10114.10.1939Betreibungsort. Ein früherer, nicht mehr wirklich bestehender, wenn auch gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB (mangels Erwerbes eines neuen) fortdauernder Wohnsitz begründet keinen Betreibungsort: weder gemäss Art. 46 SchKG, noch wahlweise neben dem Aufenthalt gemäss Art. 48 SchKG, noch end
- BGE 65 III 9704.10.1939Nichtigkeit einer Betreibung wegen nicht eindeutiger Gläubigerbezeichnung: kann nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Zweideutigkeit nachträglich behoben wurde und der Betriebene durch Erhebung von Rechtsvorschlag und Aberkennungsklage sich alle Einwendungen gewahrt hat
- BGE 65 III 12322.09.1939Spargeldlprivileg nach Art. 15 des BG über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934: — kann nicht von einem einzelnen Spareinleger gesondert für mehrere bei der nämlichen Bank eröffneten Sparbüchlein beansprucht werden; — kann dagegen für eine andere Personbegriindet werd
- BGE 65 III 9507.09.1939Inanspruchnahme gepfändeter Früchte zum Unterhalt des Schuldners: Art. 103 Abs. 2 SchKG' bezieht sich auch auf den Fall der separat, ohne das Grundstück, nach Art. 94 gepfändeten Früchte (Art. 92, 93, 94, 102, 103 SchKG).
- BGE 65 III 9205.09.1939[[PAGE:BGE 65 III 92 S. 93]] Betreibung für pfandversicherte Forderungen: Auch wenn sich die Pfandsache im Auslande befindet, kann der m der Schweiz mit gewöhnlicher Betreibung belangte Schuldner dieses Verfahren auf dem Beschwerdeweg anfechten, vorausgesetzt dass das das betreff
- BGE 65 III 8902.08.1939Aberkennungsklage, Hemmung der Betreibung trotz bestrittener Zuständigkeit des angerufenen Richters: Ob der Zuständigkeit des mit der Klage befassten Richters des Betreibungsortes (Art. 83 Abs. 2 SchKG) eine Gerichtsstandsklausel entgegengehalten werden könne, haben die Betreibu
- BGE 65 III 8429.07.1939Verwertung eines M iteigentumsanteils an einem verpfändeten Grundstück: Die um Bestimmung des Verwertungsverfahrens angegangene Aufsichtsbehörde kommt ihrer Pflicht gemäss Art. 73 lit. b VZG, zunächst eine Verständigung über die Auflösung des Miteigentums herbeizuführen, nur dadu
- BGE 65 III 8027.07.1939Endgültige Rechtsöffnung. Fortsetzung der Betreibung in einem andern Kanton. 1. Die vom Richter erteilte endgültige Rechtsöffnung berechtigt den Gläubiger, die Betreibung in irgendwelchem Kanton fortzusetzen, wo sich der Betreibungsort befindet; — auch wenn der Vollstreckungsti
- BGE 65 III 7708.07.1939Teilweiser Verzicht auf Unpfändbarkeit des Lohnes, ausgesprochen in Unkenntnis der Zulässigkeit der Zwangspfändung, kann nicht zu Pfändung über den Betrag der letzteren hinaus führen (Art. 93 SchKG).
- BGE 65 III 7504.07.1939Unpfändbarkeit (Art. 92 und 93 SchKG): Wird ein Beamter der SBB vorzeitig pensioniert, sei es wegen eines im Bahndienst erlittenen oder eines sonstigen Unfalles oder auch wegen einer nicht durch Unfall verursachten Beeinträchtigung der Gesundheit, so sind seine Pensionsbezüge nac
- BGE 65 III 7219.06.1939Legitimation zur Beschwerdeführung, Art. 17 11. SchKG.: Besteht bei einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person kollektive Zeichnungsberechtigung, so kann einer der nur gemeinsam Zeichnungsberechtigten zwar allein für die Gesellschaft Recht vorschlagen, aber nicht beim Wi
- BGE 65 III 5502.06.1939Invalidenrenten, Art. 92 Zu. 10 SchKG. Die Unpfändbarkeit gilt ausnahmslos, auch in einer Betreibung für Unterstützungsbeiträge an Kinder aus geschiedener Ehe.
- BGE 65 III 6102.06.1939Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG mit allfälliger Ansetzung einer Frist zur Klageanhebung (Formular Nr. 7, Ziff. 6): Mit dem unbenutzten Ablauf dieser Frist fällt die Abtretung nicht ohne weiteres dahin; sie kann jedoch nunmehr widerrufen werden, sola
- BGE 65 II 10501.06.1939Güterrechtliche Auseinandersetzung und Wechsel des Güterstandes (Art. 188 ZGB): Geht dabei Vermög~ eines Ehegatten auf den andern über, so steht den Gläubigern des erstern, deren ZugrIff. das übergegangene Vermögen bisher unterlag, nicht nur eine persôn- liehe Klage gegen den Em
- BGE 65 III 6830.05.1939Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Die Frist zur Beschwerde wegen der Bemessung des Notbedarfs läuft für den Gläubiger wie für den Schuldner erst von der Zustellung der Pfändungsurkunde an; ..,... auch bei früherer Kenntnisnahme; — — insbesondere wenn dem Gläubiger der Betrag des Not
- BGE 65 III 5228.05.1939Rangfolge der Faustpfandrechte. Widerspruchsverfahren. Der Streit über die Rangfolge verschiedener, am gleichen Verwertungsobjekt haftender Faustpfandrechte kann nicht nur im Kollokationsverfahren, sondern auch im Widerspruchsverfahren zum Austrag gebracht werden.
- BGE 65 III 4925.05.1939Rechtsöffnungsverfahren, Art. 80, 81 SchKG. Die Abweisung eines Begehrens um definitive Rechtsöffnung hindert nicht, nach Behebung des dem Vollstreckungstitel anhaftenden Mangels ein neues Begehren zu stellen. Arrestproaequierung, Art. 278 SchKG. Hiezu genügt auch eine Festste
- BGE 65 III 4501.05.1939UrteilsunläMgkd des betriebenen Schuldners rechtfertigt ohne weiteres die Aufhebung einer an ihn vorgenommenen Zustellung von Betreibungsakten. Es steht der kantonalen Aufsichtsbehörde zu, darüber zu befinden, ob der Schuldner zur Zeit der Zustellung urteilsfähig war oder nicht.
- BGE 65 III 4319.04.1939Widerspruchsverfahren, Art. 106-109 SchKG. Einer Drittansprache kann nur Folge gegeben werden, wenn sie die angesprochenen Gegenstände einzeln bezeichnet; — so auch, wenn sie sich auf Arrestgegenstände bezieht, die in der Arresturkunde nicht einzeln aufgeführt sind. Art. 275 Sc
- BGE 65 III 2517.04.1939Lohnpfändung, Art. 93 SchKG: Der Notbedarf der Familie kann der Lohnpfändung nicht entgegengehalten werden, soweit er durch die von der Ehefrau geschuldeten Beiträge, namentlich aus eigenem Arbeitsverdienst nach Art. 192 Abs. 2 ZGB gedeckt wird. Er erhöht sich anderseits um die d
- BGE 65 III 3916.04.1939[[PAGE:BGE 65 III 39 S. 40]] Tragweite der Unpjändbarerklärung. Ein vom Gläubiger auf Grund eines vorläufigen oder endgültigen Verlustscheines erlangter Arrestbefehl (Art. 271 ZifI. 5 SchKG) kann auch bezüglich solcher Gegenstände vollzogen werden, die in der dem Verlustschein z
- BGE 65 III 2229.03.1939Arrestbewilligung auf Grund eines Konkursverlustscheins: Es ist Sache der Arrestbehörde, den als neues Vermögen (Art. 265 SchKG) arrestierbaren Lohn zu bezeichnen. Dem Betreibungsamt steht nicht zu, den Vollzug. des Arrestes weitergehend zu beschränken, sofern sich dies nicht aus
- BGE 65 III 5824.03.1939Die Einrede, der Schuldner sei seit dem Konkurse nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), kann von einem Erben, der dessen Verlassenschaft angenommen hat, der Betreibung für solche Konkursverlustforderungen nicht entgegengehalten werden. Art. 603 ZGB. Die S
- BGE 65 III 3317.03.1939Die Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ist abzulehnen, wenn diese Titel, zusammen mit der übrigen pfändbaren Fahrhabe, nicht genügend Deckung bieten und die Liegenschaft selbst gepfändet werden muss, sowie wenn die Liegenschaft bereits für andere Forderungen gepfändet ist. Art. 1
- BGE 65 III 2024.02.1939Unterstützung des Schuldners und seiner Familie aus Erträgnissen der gepfändeten Liegenschaft (Art. 103 Abs. 2 SchKG, Art. 16 und 22 VZG): ist nicht entsprechend Art. 92 Ziff. 5 SchKG nur während zwei Monaten auszurichten, sondern nach Massgabe der jeweiligen Bedürftigkeit währen
- BGE 65 III 1720.02.1939Ein gegen den Sachwalter bei den Aufsichtsbehörden angehobenes Beschwerdeverfahren (Art. 295 Abs. 3 SchKG) fällt nach Einsendung der Akten an die Nachlassbehörde (Art. 304 Abs. I SchKG) zufolge deren nunmehr ausschliesslich gegebener Zuständigkeit dahin.
- BGE 65 III 2817.02.1939Kollokationsklage im Konkurs (Art. 250 SchKG) auf Zulassung einer un Kollokationsplan weggewiesenen oder auf Wegweisung einer im Kollokationsplan zugelassenen Forderung: [[PAGE:BGE 65 III 28 S. 29]] - Gegenstand des Urteils ist nicht der Bestand der Forderung, sondern bloss die
- BGE 65 III 1325.01.1939Das Vermieten möblierter Zimmer ist kein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG; — gleichgültig in welchem Umfange es betrieben wird; — auch wenn der Zimmervermieter die Besorgung der Zimmer (Aufräumen und dergleichen) übernommen hat. (Änderung der Rechtsprechung.) Beruf im
- BGE 65 III 923.01.1939Unpländbarlreit: Abschliessende Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände in Art. 92 und 93 SchKG. Das Guthaben, das ein Handwerker als Sicherheit für seine Verpflichtungen aus Gesamtarbeitsvertrag zu Pfand gesetzt hat (Kaution), fällt nicht unter Art. 92 Ziff. 3 SchKG und ist pfä
- BGE 65 III 620.01.1939qu'un inventaire ait ete ou non dressé. Ausnahme vom Deckungsprinzip (Art. 126/127 SchKG): Im Unterschied zu andern dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Pfandforderungen brauchen durch den Zuschlagspreis nicht gedeckt zu werden: durch Retentionsrecht an den gepfändeten Sache
- BGE 65 III 111.01.1939Abtretung von Masseansprüchen gemäss Art. 260 SehKG unter Ansetzung einer Frist zur gerichtlichen Geltendmachung: — Der Ablauf der Frist macht die Abtretung nicht ohne weiteres hinfällig. Der Zessionar ist mangels Widerrufes der Abtretung nach wie vor zur Klage befugt. Macht er
- BGE 64 III 20431.12.1938Ein s tell u n g der Betreibung Während der Dauer des Lastenbereinigungsprozesses in der Betreibung auf Grund- Pfandverwertung bleibt eine zweite Betreibung, für welche das gleiche Grundstück gepfändet ist, eingestellt. SchKG Art. 156, 140, 107, 116; VZG Alt. 37,4.l.
- BGE 64 III 19725.11.1938Betreibungsamtliche Liegenschaftsverwaltung: — greift in der Grundpfandbetreibung grundsätzlich erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens Platz (Art. 102 Abs. 3 und 155 SchKG; Art. 16-22 und 101 VZG); — bei früherer Zinsensperre jedoch schon vorher, aber auch in diesem Falle
- BGE 64 III 17918.11.19381. Das Stammrecht des Rentengläubigers kann nicht gepfändet werden (Erw. 1). 2. Dagegen sind pfändbar einzelne Rentenforderungen, sowohl verfallene wie zukünftige (Erw. 2); — immerhin nur relativ im Sinne von Art. 93 SchKG (Erw. 4). — die zukünftigen nur auf die Dauer eines Jah
- BGE 64 III 17211.11.1938Die Einrede, der Schuldner hafte für einen allfälligen Pfandausfall nicht mit seinem weitern Vermögen, berührt die Durchführung der Betreibung auf Verwertung des Pfandes nicht. Sie ist daher nicht vor dem Abschluss dieser Betreibung zu erheben, sondern (durch Beschwerde) nur und
- BGE 64 III 19131.10.1938Lastet auf gepfändeter beweglicher Sache ein anerkanntes Pfandrecht eines Dritten, so hat das Betreibungsamt, abgesehen vom Fall der Verwertung gemäss Art. 126 und 127 SchKG, zu keinen Massnahmen Hand zu bieten, die auf Erfüllung der Pfandforderung des Dritten gerichtet sind. Nam
- BGE 64 III 16618.10.1938Bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230 SchKG t d Dur hführun 18 essen.. c. g von der Sicherstellung der zu gewärtigenden künftigen Kosten abhängig zu machen. Für die bis zur Einstellung bereits aufgelaufenen Kosten haftet nur der Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt h
- BGE 64 III 18314.10.1938Gläubigeranfechtung der Bestellung einer Leibrente oder einer Nutzniessung (Art. 286 Ziff. 2 SchKG): _ setzt weder eine dem Vertragspartner erkennbare Überschuldung noch ein Missverhältnis der Leistungen voraus und geht auch bei gutem Glauben des Vertragspartners auf Rückgewähr
- BGE 64 III 13830.09.1938Inhaber des Gewahrsams an einem Motorfahrzeug (Art. 106 ff. SchKG) ist der Titular des Fahrzeugausweises (Art. 7 MFG).
- BGE 64 III 14030.09.1938Vt-Mf'ilung im Konkurse (Art. 263 SchKG): Die Auszahlung des Betreffnisses für eine rechtskräftig kollozierte Forderung kann verweigert werden mit Berufung darauf, dass die Kollokation durch unerlaubte Handlung (betrügerische Angaben) erwirkt worden sei. Will der betreffende Glä
- BGE 64 III 13327.09.1938Pfändungsgruppe (Art. 110/111 SchKG): — Treten nur einzelne Gruppengläubiger gegen Drittansprachen an gepfändeten Gegenständen auf, so kommt der Erfolg ihrer Bestreitung oder Klage nur ihnen zugute. — Eine von einzelnen Gruppengläubigern durch Beschwerde erzielte Änderung der P
- BGE 64 III 12716.09.1938Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte ist der Arrestbehörde untergeordnet; er hat die Grundlagen des Arrestbefehls nicht nachzuprüfen (Änderung der Rechtsprechung). Er hat jedoch die für den Vollzug aufgestellten Vorschriften anzuwenden und darf insbes
- BGE 64 III 13116.09.1938In der Betreibung für Unterhaltsansprüche Angehöriger (auch wenn sie nicht im Haushalt des Schuldners leben) kann relative Unpfändbarkeit von Diensteinkommen usw. gemäss Art. 93 SchKG nicht eingewendet werden. Als Unterhalts forderungen sind nicht nur eben erst fällig gewordene z