SchKG

9'976 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 155/200

Als Norm
  1. BGE 76 III 9804.12.1950Pfändbarkeit des Anteils am Vermögen einer Wohngenossenschaft- (Art. 845 OR, Art. 92/93 SchKG).
  2. BGE 76 I 33822.11.1950Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Kantone sind nicht befugt, bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen eine weitergehende als die im Staatsvertrag vorgesehene Rechtshilfe zu gewähren (Erw. 1). Nach welchem Recht bestimmt sich die Gültigkeit der
  3. BGE 76 I 28217.11.1950Art. 293 ff. SchKG: Die Konkursprivilegien sind im Nachlassverfahren so zu berücksichtigen, wie sie bei Bewilligung der Nachlasstundung zu Recht bestanden haben. Zu ihrer Wahrung bedarf es während der Nachlasstundung keiner Betreibungsmassnahmen, auch dann nicht, wenn solche (nac
  4. BGE 76 III 8708.11.1950Widerruf einer betreibungsamtlichen Verfügung während der Beschwerdefrist: ist an keine Form gebunden und kann auch einem Dritten zu Handen eines Beteiligten mitgeteilt werden. Art. 17 SchKG. Erw. 1 Abs. 1. Wirkung des Widerrufs. Erw. 1 Abs. 2. Widerspruchsverfahren: Für die An
  5. BGE 76 III 10706.11.1950Nachlasstundung. Art. 297 neu SchKG. Die Nachlasstundung lässt die gültig vollzogenen und nicht binnen nützlicher Frist angefochtenen Betreibungshandlungen fortbestehen. Nichts hindert infolgedessen den Gläubiger, sich auf diese zu berufen, wenn die Nachlasstundungsdauer abgelau
  6. BGE 76 I 28617.10.1950Art. 316 lit. a - t SchKG. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Die in Art. 316 lit. e vorgesehene Beschwerde betrifft nur die Anordnungen, welche die Liquidatoren im Rahmen des vom Nachlassvertrag festgelegten Liquidationsverfahrens getroffen haben. Nach der Bestätigung ein
  7. BGE 76 III 3616.10.1950UnpfändbaJrkeit. 1. Ein Zuchttier ist kein Werkzeug, das Halten eines einzigen Zuchthundes kein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG. 2. Hunde gehören nicht zu den nach Art. 92 Ziff. 4 SchKG unpfändbaren Haustieren.
  8. BGE 76 III 9014.10.1950Gemeinschaftliche Betreibung. Tod eines der Betreibenden. Wenn bei gemeinschaftlicher Betreibung einer der Betreibenden stirbt, können die andern die Betreibung aus eigenem Rechte fortsetzen. Will der Schuldner diesen verbliebenen Gläubigern das Recht zu betreiben absprechen, s
  9. BGE 76 III 9312.10.1950Betreibung einer Ehefrau, besChränkt auj Sondergut. Art. 68 bis, 95, 106 ff. SchKG, 201 ZGB. Wie ist bei der Pfändung vorzugehen? Auf Verlangen des Amtes hat die Frau ihr Sondergut anzugeben. Die Pfändung ist auf die so bezeichneten Gegenstände zu beschränken, sofern der Gläubig
  10. BGE 76 III 3821.09.1950Pfändung. Widerspruchsverfahren. Art. 106 ff. SchKG. Pfändung eines vom Schuldner benutzten, vom Titular des Fahrzeugausweises zu Eigentum angesprochenen Automobils. Diesem kommt die Beklagtenrolle nach Art. 109 SchKG nicht nur dann zu, wenn auch er das Automobil benutzt; es genü
  11. BGE 76 III 7516.09.1950Schweizerische Betreibungsämter dürfen Zustellungen nach der Tschechoslowakei nicht direkt durch die Post vornehmen, sondern haben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tchechoslowakischen Republik vom 21. Dezember 1926 über die gegenseitige Rechtshilfe in Z
  12. BGE 76 III 4512.09.1950Aussonderung im Konkurs (Art. 242 SchKG). Kosten der Verwahrung der ausgesonderten Gegenstände in der Zeit zwischen Konkurseröffnung und Herausgabe. Kann die Konkursmasse vom Dritteigentümer Ersatz dieser Kosten verlangen? Konkursverwaltung und Aufsichtsbehörden sind zum Entschei
  13. BGE 76 III 9912.09.1950Verkauf eines auf den Namen des Gemeinschuldners versicherten Automobils durch einen Dritten kurz vor der Konkurserc öffnung. Nimmt neben dem Verkäufer die Konkursmasse die Kaufpreisforderung für sich in Anspruch, und zeigt die Konkursverwaltung dies dem Käufer an, so hat man es
  14. BGE 76 III 3328.06.1950Unpfändbarkeit. Unter welchen Voraussetzungen sind gepfändete bezw. arrestierte Gegenstände, insbesondere Berufsgeräte, trotz Versäumnis der von der Zustellung der Pfändungsbezw. Arresturkunde an laufenden Frist für die Unpfändbar- (keitsbeschwerde freizugeben?
  15. BGE 76 I 8721.06.1950Art. 61 BV. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist oder von einem solchen ernannt wurde, kann, selbst wenn es sich aus Berufsrichtern zusammensetzt, im Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG be
  16. BGE 76 III 2413.06.1950[[PAGE:BGE 76 III 24 S. 25]] und 37? SchKG, 272 ff. OR und 282 ff. SchKG). Hat der Vermieter nicht die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses verlangt, so kann er für den Mietzins eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anheben. Dem Schuldner steht nicht zu, ihn s
  17. BGE 76 I 9612.06.1950Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht. Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Beschlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzansprü
  18. BGE 76 III 903.06.1950Aussonderung im Konkurs. 1. Behauptet ein Dritter, eine ins Konkursinventar aufgenommene, nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderung stehe ihm zu, so darf ihm in keinem Falle Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG angesetzt werden (Änderung der Rechtsprechung). 2. Be
  19. BGE 76 III 7020.05.1950Eintragung im Register der Eigentumsvorbehalte. Bezug der kantonalen Stempelgebühr durch das Betreibungsamt. Die Gesuchsbeilagen können einer, kantonalen Stempelgebühr unterliegen (Art. 16 s SchKG, 19 Vo vom 19.12.1910 betreffend Eintragung der Eigentumsvorbehalte); Unzuständigk
  20. BGE 76 I 12117.05.1950Justesen und Obergericht des Kantons Solothurn. Art. 1 lit. a und e des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländi8che:r Schiedssprüche. her das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ist im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG) zu ent
  21. BGE 76 III 711.05.1950Widerspruchsverfahren (Art. 107, 109 SchKG). Die Klagefrist ist nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners dem Dritten anzusetzen. Die Ehefrau eines Landwirts, die Eigentümerin des Heimwesens ist und im Betriebe mitarbeitet, hat Mitgewahrsam am Betriebsinventar. Art. 63
  22. BGE 76 III 6010.05.1950Arrest für eine Forderung gegen einen ausländischen Staat. Ansprache einer öffentlichen Anstalt (der Nationalbank) des betreffenden Staates an den arrestierten Guthaben. Einrede, dass die Ansprecherin keine selbständige (eigene Rechtspersönlichkeit besitzende) öffentliche Anstalt
  23. BGE 76 I 15009.05.1950Eintragung der schweiz. Vertretung einer A.-G. mit ausländischem statutarischem Sitz im Handelsregister als Zweigniederlassung (Art. 935 OR, 69 ff. HRV). Massgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Eintragungspflicht (Erw. 1). Umstände, die den Schluss darauf gestatten
  24. BGE 76 III 529.03.1950Notbedarf eines tatsächlich getrennt von seiner Ehefrau lebenden Schuldners. Das Betreibungsamt hat das Getrenntleben der Eheleute als Tatsache hinzunehmen und nicht zu untersuchen, ob es eherechtlich begründet sei. Das Amt hat den Unterhalts- und Mietbedarf des Schuldners wie f
  25. BGE 76 III 1315.03.1950Die Konkursmasse der Aktiengesellschaft kann ausstehende Aktienbeträge einfordern und die Verrechnung mit Forderungen des Aktionärs ablehnen. Nicht erhältliche Aktienbeträge kann sie gegen eine dem Aktionär zukommende Konkursdividende verrechnen, auch wenn der Aktionär seine Ford
  26. BGE 76 I 2808.03.1950Wenn eine kantonale Strafprozessordnung bestimmt, dass die Untersuchungsbehörde zur Sicherung der künftigen Vollstrekkung eines Strafurteils vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegen könne, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verurs
  27. BGE 76 I 4502.03.1950Um die Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm geltend zu machen, hat man die betreffende Norm selbst und nicht Art. 59 BV anzurufen. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 d OG frei, ob die Norm richtig angewendet worden sei. Gerichtsst
  28. BGE 76 III 3025.02.1950Hotelschutz. Gegen die Erteilung von Stundung im Sinne von Art. 30 HSchG (Nachlasstundung) steht den Gläubigern kein Rekursrecht nach Art. 59 3 HSchG zu.
  29. BGE 76 III 107.02.1950Pfändungsurkunde als definitiver oder provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 und 2 SchKG). Für das eine wie für das andere ist Voraussetzung eine definitive Pfändung. Die Formulare 7 f und 7 g (Pfändungsurkunde-Verlustschein) sind bei provisorischer Pfändung nicht zu verwe
  30. BGE 76 III 1802.02.1950Arrest. Gewöhnliche Forderungen können nicht nur beim Fehlen eines festen Wohnsitzes, sondern auch bei mangelnder Bestimmbarkeit des Wohnsitzes des Arrestschuldners am Wohnsitze des Drittschuldners arrestiert werden.
  31. BGE 76 III 2124.01.1950Betreibung für Miet- und Pachtzins. Hinfall des Retentionsbeschlages, wenn, bei ausdrücklicher Bestreitung auch des Retentionsrechtes im Rechtsvorschlag, nur auf Anerkennung der Forderung geklagt wird. Unwirksamkeit einer nachträglichen Klageergänzung. Art. 283/278 SchKG. Kreiss
  32. BGE 75 III 9331.12.1949Art. 92 Ziff. 3 SchKG gilt nur für einen Beruf, auf dessen Ausübung der Schuldner angewiesen ist; — nicht für einen Nebenberuf, wenn das Einkommen aus dem Hauptberuf ausreicht; — nicht für den neben dem Haushalt ausgeübten Beruf einer Ehefrau, die ihren Unterhalt vom Ehemann er
  33. BGE 75 III 11115.12.1949KO'YIkursverlustschein. Erwerb neuen Vermögens. Art. 26&' SchKG. Hat der Schuldner vor dem Konkurse einem Gläubiger erfülJungshalber einen Teilbetrag seiner künftigen monatlichen Lohnguthaben abgetreten, so kann er der Geltendmachung dieser Lohnabtretung nach Konkursschluss nich
  34. BGE 75 III 10023.11.1949Konkurs. Liegenschaft des Schuldners. Das Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) kann in besondern Gefahrsfällen vor dem übrigen Kollokationsplan aufgelegt werden (Art. 2432 SchKG; Erweiterung der Regeln von Art. 592 KV). Wird es angefochten, so kann vorzeitige Verwertung nur mit Bewi
  35. BGE 75 III 10612.11.1949Arr68tJi6rung von Wertpapieren, Einlagen, Guthaben bei Banken (Art. 91, 981 und 275 SchKG, 292 StGB). 1. Gültigkeit des sog. Gattungsarrestes (Erw. 1). 2. Mass der Auskunftspflicht der Banken gegenübér dem Betreibungsamt (Erw. 2 a). 3. Das Amt kann die arrestierten Sachen in V
  36. BGE 75 III 8125.10.1949Beschwerde wegen ungerechtfertigter öffentlicher Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Beschwerde nach Fortsetzung der Betreibung noch zulässig? Wo ist Beschwerde zu führen, wenn die Betreibung nicht dort, wo sie ange
  37. BGE 75 IV 10607.10.1949Art. 167 StGB, Bevorzugüng eines Gläubigers. 1. a) Der Verlustschein muss jenem Gläubiger ausgestellt worden sein, den der Schuldner hat benachteiligen wollen (Erw. l Abs. 1). b) Ein provisorischer Verlustschein genügt (Erw. 1 Abs. 2). c) Der Verlust braucht mit der Tat des Sc
  38. BGE 75 III 6505.10.1949Der Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) lässt die bei der Konkurseröffnung hängig gewesenen, durch sie aufgehobenen Betreibungen (Art. 206 SchKG) nicht wieder aufleben (Aenderung der RechtsprechlIDg).
  39. BGE 75 III 7005.10.1949Bei Einstellung und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) können die frühern Betreibungen nicht fortgesetzt werden, — auch nicht, wenn sie auf Pfändung gehen und der Schuldner selbst den Konkurs durch Insolvenzerklärung herbeigeführt hatte (Art. 191 SchKG).
  40. BGE 75 III 8905.10.1949Eine Erfindung, die nicht zur Patentierung angemeldet ist, unterliegt grundsätzlich nicht der Pfändung.. Schutz des GeheImnisses. Die Art der Ausbeutung zu bestimmen, ist Sache des Erfinders. Pfändbar ist die ihm daraus zukommende Vergütung, Art. 93 SchKG vorbehalten. Unterliegen
  41. BGE 75 III 7301.10.1949Zur Arreatprosequierung ist auch eine mangelhafte oder bei einem unzuständigen Richter angebrachte Klage geeignet, a) wenn der Mangel noch binnen der Prosequierungsfrist des B Art. 2782 SchKG behoben wird; b) sonst nur, wenn die beim Ablauf dieser Frist bestehende Rechtshängigke
  42. BGE 75 III 5408.09.1949Auf die Verwertung von beweglichen Sachen, die in einem andern Betreibungskreise liegen, sind die Art. 74 ff. VZG (insbesondere Art. 74 Abs. 1, 75 Abs. 1, 76 und 77 Abs. 2) entsprechend anwendbar. Sind dem mit der Verwertung beauftragten Amte vorgehende Pfändungen bekannt, so ha
  43. BGE 75 III 5708.09.1949Masseverbindliehlooiten Art. 2621 SchKG) sind nicht im Kollokationsplan zu verzeichnen. Erw. 1. Uber das Vorliegen einer solchen Verbindlichkeit haben auch dann nicht die Aufsichtsbehörden zu entscheiden, wenn sich der 2 2 Ansprecher auf Art. 222 oder 252 der Bankennachlass-VO v
  44. BGE 75 III 4904.08.1949Lohnpfändung. Das Vorrecht, gegebenenfalls einen Teil des zum Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie gehörenden Lohnes pfänden zu lassen, besteht nur für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls und kann nicht beansprucht werden in
  45. BGE 75 III 4016.06.1949Rückzug des Rechtsvorschlages, unverbindlich wegen Täuschung durch den Gläubiger? 1 In der Schuldbetreibung abgegebene Erklärungen unterstehen nicht den Art. 23 ff. OR. Ein Straf. urteil kann dagegen als Revisionsgrund entsprechend Art. 137 lit. a OG dienen. Einstellung der Betre
  46. BGE 75 III 4410.06.1949Betreibung für öffentlichrechtliche Forderungen. Auf Grund eines Verwaltungsentscheides im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG oder Art. 162 OG, den er auf den Rechtsvorschlag hin erstritten hat (Art. 79 SchKG). kann der Gläubiger ohne weiteres Fortsetzung der Betreibung verlangen.
  47. BGE 75 III 2807.06.1949RetentiQ1l,8f'eMt des Vermieters (Art. 283 f. SchKG). Wegen vorausgegangener amtlicher Verwahrung der retinierbaren Geg~de ~ t;fa.s Be~relbungsrunt die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nicht ablehnen; ebensowenig wegen bereits erfolgter Verwertung dieser Gegenstände Zugun
  48. BGE 75 III 1402.06.1949Geltendmachung streitiger. Masaeanaprücke (Art. 260 SchKG, 47-51 KV). ' 1. Obliegenheiten der Konkursverwaltung angesichts einer bedeutenden Eigentumsansprache, die sie für begründet hält (E. 1). [[PAGE:BGE 75 III 14 S. 15]] 2. Unter welchen Voraussetzungen darf Untätigkeit der
  49. BGE 75 IV 6227.05.1949Art. 169 StGB. Wer eine gepfändete Sache verbirgt oder an einen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt über sie, selbst wenn er die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert.
  50. BGE 75 I 9720.05.1949Entscheide der Steuerbehörden über den Bestand eines gesetzlichen Ste'UerpfandrechtB als Rechtsöffnungstitel. Gegen den das gesetzliche Grundpfandrecht betreffenden Rechtsvorschlag bildet ein dieses Pfandrecht bejahender Entscheid der Steuerbehörden einen Rechtsöffnungstitel gem