SchKG

9'976 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 153/200

Als Norm
  1. BGE 79 III 11129.07.19531. Umstände, unter denen der Betreibungsbeamte die öffentliche Gewalt in Anspruch nehmen kann, um einen Dritten, der Sachen des Schuldners in Gewahrsam hat, zu veranlassen, sie dem Amte abzuliefern (Erw. a). 2. Um ein gesetzmässiges Verfahren zu sichern, kann der Betreibungsbeam
  2. BGE 79 III 14103.07.1953Bei der Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ist Art. 216 SchKG ebenfalls anwendbar, obschon Art. 316 lit. m SchKG nur die Art. 213 und 214 SchKG anführt.
  3. BGE 79 III 7124.06.1953vorkehrt, um von Amtes wegen die Pfändbarkeit der zu arrestierenden Gegenstände abzuklären; Art. 17 Abs. 3 SchKG. Vom stillschweigenden Verzicht, sich auf die Unpfändbarkeit zu berufen. Unpfändbare Rente, Art. 92 Ziff. 7 SchKG und 519 Abs. 2 OR: Inwieweit können die Betreibungsb
  4. BGE 79 III 5815.06.1953Die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2 SchKG) verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens (Anderung des Rechtsprechung). Betreibung mehrerer Schuldner. Fehlen einer genauen Bezeichnung der einzelnen Schuldner und der Angabe des Betrags, für d
  5. BGE 79 I 15210.06.1953Art. 87 OG. Hat die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für den Gläubiger einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge?
  6. BGE 79 III 12709.06.1953Für die nach der Konkurseröffnung entstandenen Forderungen kann der Gemeinschuldner auch schon während des Konkursverfahrens betrieben werden (Bestätigung der durch BGE 72 III 83 ff. begründeten Rechtsprechung). Solche Betreibungen sind jedoch für Forderungen jeder Art auf dem W
  7. BGE 79 III 8605.06.1953Nachlassvertrag. Nebenversprechen, Art. 314 SchKG. Bei Nachlassvertrag einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird der Gesellschafter der Schuldnerin gleichgehalten (Erw. 1). Eine nach Bestätigung des Nachlassvertrags ausgestellte Schuldanerkennung auf eine die Dividende ü
  8. BGE 79 III 13812.05.1953Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, Art. 173 ZGB. Die auf einen Arrest gestützte Betreibung darf nicht als gegen Art. 173 ZGB verstossend aufgehoben werden, wenn der Ârrest bestehen bleibt (Erw. 2). Prüfungsbefugnis des mit dem Arrestvollzug beauftragten Betreibungsamtes. Ist
  9. BGE 79 III 7012.05.1953Art. 123 Abs. 1 SchKG. Wann befindet sich der Schuldner in «finanzieller Bedrängnis»?
  10. BGE 79 III 13229.04.19531. Die Zustellung von Arrest- und Betreibungsurkunden an einen Schuldner mit bekanntem Wohnort im Auslande darf bei Weigerung der Wohnsitzbehörden, sie vorzunehmen bzw. zuzulassen (Art. 4 und 6 Abs. 2 IUe betreffend Zivilprozessrecht), nicht durch öffentliche Bekanntmachung erset
  11. BGE 79 III 1330.03.1953Betreibung einer im Ausland domizilierten Aktiengesellschaft am angeblichen Sitz einer schweizerischen Zweigniederlassung (Art. 50 Abs. 1 SchKG). 1. Betreibungsort: Verwirkung des Beschwerderechtes mangels Anfechtung des Zahlungsbefehls. 2. Betreibungsart: Pflicht des Betreibun
  12. BGE 79 III 9730.03.1953Die dem Rechtsvorschlage beigefügte Begründung «da das Guthaben dieser Firma weit unter diesem Betrage steht» '' macht die Erklärung nicht nach Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig.
  13. BGE 79 III 7826.03.19531. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bezüglich Rechtshandlungen des Schuldners, der bereits vor Inkrafttreten der SchKG- Novelle vom 28.9.1949 (1.2.1950) einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erlangt hat (Art. 316, a ff., besonders Art. 316, s Abs. 1 SchKG; Art. 51 der V
  14. BGE 79 III 6723.03.1953Vorverfahren zur Feststellung eines Eigentumsvorbehaltes und des noch nicht bezahlten Kaufpreisbetrages (Kreisschreiben Nr. 29 [[PAGE:BGE 79 III 67 S. 68]] der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 31. März 1911). Wenn innert der dem Verkäufer und dem Schuld
  15. BGE 79 III 6319.03.19531. Wann beginnt die Frist zur Beschwerde wegen Unpfändbarkeit zu laufen, wenn die Pfändungsurkunde nicht klar angibt, was gepfändet und was als Kompetenzstück ausgeschieden ist? Art. 17 SchKG. 2. Recht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft, ihm u
  16. BGE 79 I 4418.03.1953Art. 87 OG. 1. Entscheide über Begehren um provisorische Rechtsöffnung sind Zwischenentscheide (Anderung der Rechtsprechung). 2. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hat für den betroffenen Schuldner keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge.
  17. BGE 79 III 618.03.1953Nichtige Verfügungen. Unter welchen Voraussetzungen sind die kantonalen Aufsichtsbehörden und das Bundesgericht befugt, fehlerhafte Verfügungen von Amtes wegen aufzuheben: (Art. 13, 15 SchKG). Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse (Art. 260 SchKG). Beschwerde- und Reku
  18. BGE 79 III 11401.03.1953Aufhebung des Zuschlages von Interimsscheinen über Namenaktien, die nur zu 40 % liberiert sind, wegen Grundlagenirrtums des Ersteigerers. Unter welchen Voraussetzungen dürfen solche Aktien versteigert werden? Pflicht zur Aufklärung des Gantpublikums. Art. 136bis SchKG, 24 Abs. l
  19. BGE 79 III 4327.02.1953Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Ist einem vom Schuldner gegen das Konkurserkenntnis eingelegten Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt, so wird auch der Eintritt der Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners (namentlich der Dispositionsunfiihigkeit gemäss Art.
  20. BGE 79 III 1806.02.1953Reihenfolge der Pfändung der Vermögensobjekte (Art. 95 SchKG). Die in Art. 95 Abs. 3 SchKG aufgestellte Regel gilt nicht nur, wenn ein Dritter pfändbare Gegenstände zu Eigentum beansprucht, sondern auch, wenn er ein Pfand- oder Retentionsrecht daran geltend macht, mindestens dan
  21. BGE 79 III 2830.01.1953Art. 224 und 92 SchKG. Lässt das den Konkurs durchführende Amt das Konkursinventar (ganz oder teilweise) auf dem Wege der Rechtshilfe durch ein anderes Amt aufnehmen, so hat dennoch es selbst, nicht das ersuchte Amt, zu entscheiden, welche Gegenstände dem Schuldner zu belassen se
  22. BGE 79 III 321.01.1953Kann die Arrestierung künftiger Guthaben durch Beschwerde als unzulässig angefochten werden? Beschwerdelegitimation des Drittschuldners? Ist der Arrestvollzug als nichtig von Amtes wegen aufzuheben?
  23. BGE 79 III 3919.01.1953Arrestnahme. Gerichtsstandsvertrag Schweiz [Frankreich vom 15.Juni 1896, Zusatzakte vom 4. Oktober 1935, Verordnung des BG vom 29. Juni 1936. Hat ein französischer Gläubiger in der Schweiz Vermögen eines in Frankreich wohnenden Franzosen arrestieren lassen, so untersteht er den
  24. BGE 79 III 2015.01.1953Zwangsversteigerung, Zahlung des Steigerungspreises (Art. 129 SchKG). «Verrechnungsrecht» des Bieters, der zugleich einziger Gläubiger ist. Pflicht, die Forderungsurkunde quittiert herauszugeben bzw. sie zwecks Anmerkung des noch ausstehenden Forderungsbetrags vorzulegen (Art. 15
  25. BGE 79 III 3110.01.1953Aufstellung des Kollokationsplans. Falls der Ehefrau des Gemeinschuldners für einen Teil ihrer Frauengutsforderung ein Namensschuldbrief errichtet wurde und die Konkursverwaltung die Grundpfandforderung gestützt auf Art. 285 ff. SchKG abweisen will, hat sie womöglich sogleich auc
  26. BGE 78 II 36118.12.1952Art. 715 ZGB; EigentumB'lJOTbehalwegiater. Die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Dezember 1910 I 23. Dezember 1932 über die Eintragung der EIgentumsvor. [[PAGE:BGE 78 II 361 S. 362]] ~halte sind Ordnungsvorschriften an die Betreibungsämter. Sie verlangen gewisse einheitliche U
  27. BGE 78 III 15508.12.1952Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag. Zweite Zustellung des Zahlungsbefehls wegen Ungültigkeit der ersten (unter Verletzung von Art. 60 SchKG erfolgten). Wirkungen des auf die ungültige erste Zustellung hin erhobenen Rechtsvorschlags. Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Drittpers
  28. BGE 78 III 15708.12.1952Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Was ist einem besonders für Devotionalien ausgebildeten Schreiner, der sein Tätigkeitsgebiet auf andere Zweige dieses Berufes erweitert hat, als unpfändbar zu belassen? Begriff des Berufes und des unentbehrlichen Werkzeuges.
  29. BGE 78 III 16125.11.1952Unpfändbarkeit. Verhältnis zwischen Art. 92 Ziff. 5 und Art. 93 SchKG. Die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen sind schle
  30. BGE 78 III 16429.10.1952[[PAGE:BGE 78 III 164 S. 165]] Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis. Die Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses wird weder verkürzt noch verlängert aus dem Grunde, dass die Steigerung vor deren Ablauf stattgefunden hat. Darin, dass der Gläubiger an der Steigerung teilna
  31. BGE 78 III 14728.10.1952Betreibung gegen Gemeinden. 1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betriebenen Gemeinwesens nicht gepfändet werden (Art. 9 Abs. 2 des BG vom 4. Dezember 1947). 2. In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte zu pfänden? (Art. 95 SchKG).
  32. BGE 78 III 16728.10.1952Verwertung des Anteilsrechtes an einer einfachen Gesellschaft im (Ver'lassenschafts-) Konkurs. Wann ist das Anteilsrecht als bestrittener Masseanspruch zu betrachten, so dass für die Verwertung Art. 79 Abs. 2 KV gilt? Im Konkurs eines Anteilhabers sind Einigungsverhandlungen de
  33. BGE 78 I 21508.10.1952Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht. Die im kantonalen Strafprozessrécht vorgesehene Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten zur Deckung von Prozesskosten und Busse ist auch insoweit nicht bundesrechtswidrig, als sie bereits gepfändetes oder zu eine
  34. BGE 78 III 10708.10.1952Urvpfändbarkeit. Wieweit ist das Kapital unpfändbar, das einem Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts infolge von Invalidität ausbezahlt wird? (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG).
  35. BGE 78 III 14030.09.1952Freigabe der Arrestgegenstände gegen Sicherheitsleistung, Art. 277 SchKG. Der Umstand, dass der Arrestgläubiger neben der Arrestforderung gegen den Schadenersatzschuldner einen direkten Anspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer hat (Art. 49 MFG), bildet keine Sicherheit im Si
  36. BGE 78 III 12620.09.1952Eine Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) kann (mit vorläufiger Bemessung des gepfändeten Betrages) auch vollzogen werden, wenn der Schuldner derzeit keinen Arbeitsverdienst hat. Vorbehalten bleibt die Revision auf Antrag von Schuldner oder Gläubiger oder von Amtes wegen. Während der Dau
  37. BGE 78 III 8919.08.1952Wie lange unterliegt ein geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über die der Konkurs eröffnet worden ist, noch der Konkursbetreibung? Massgebend für den Beginn der Nachfrist des Art. 40 SchKG ist auch in diesem Falle die Streichung im Handelsregi
  38. BGE 78 III 12014.08.1952Beschränkt pfändbar nach Art. 93 SchKG sind die Leistungen einer als Gesellschaft auf Gegenseitigkeit organisierten, durch vom Nominallohn abgezogene Beiträge des Personals gespiesenen Betriebs-Krankenkasse.
  39. BGE 78 III 10218.07.1952Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG... Wird Eigentum eines Dritten und Verkauf durch diesen an einen Vierten unter Eigentumsvorbehalt behauptet, so ist das Widerspruchsverfahren gleichzeitig gegenüber diesen Beiden einzuleiten.
  40. BGE 78 III 11109.07.1952Der einer Ehefrau zur Führung eines Scheidungs- oder Trennungsprozesses zuerkannte Kostenvorschuss ist seiner Natur nach gänzlich unpfändbar.
  41. BGE 78 III 9803.07.1952Pfändung von Dritteigentum. Der Dritte, der in einer Betreibung gegen einen Andern eigene Sachen freiwillig pfänden lässt, kann auf diesen Verzicht nachher nicht zurückkommen, weder durch Erhebung einer Drittansprache im Sinne von Art. 106 ff. SchKG noch durch Admassierung in sei
  42. BGE 78 III 11326.06.1952Art. 92 Z. 12 und Art. 93 SchKG. Lohnpfändung bei einem Schuldner, der Familienzulagen bezieht.
  43. BGE 78 II 25810.06.1952Art. 503 Ab8. 1, 3 und 4, in Verbindung mit Art. 504 Ab8.1, Art. 507 AbB. 1 und 2 und Art. 497 Abs. 2 OR. Die Pflicht des Gläubigers zur Herausgabe der Beweismittel besteht grundsätzlich auch bei teilweiser Befriedigung durch den, neben anderen haftenden, Bürgen. Den Gläubiger t
  44. BGE 78 III 11510.06.1952Art. 93, 92 Ziff. 5 SchKG. Um den Bedarf des Schuldners zu bemessen, muss man den Zeitpunkt der Pfändung ins Auge fassen und nur den gegenwärtigen und den während der Pfändung sich ergebenden Bedarf berücksichtigen. — auch wenn Gegenstand der Pfändung bereits verfallene Leistun
  45. BGE 78 III 13315.05.1952Kollokationsprozess im Konkurs. Prozessgewinn. Art. 250 a und a SchKG. Art. 66 KV. Kollokation eines Konkursgläubigers gemäss seiner Eingabe, Jedoch mit Hinweis auf einen von der Konkursverwaltung mit ihm vor Aufstellung des Kollokationsplanes abgeschlossenen Vergleich, wonach s
  46. BGE 78 III 7808.05.1952Konkurs. Verbot der Verwertung eines Grundstücks während der Hängigkeit eines Prozesses über dingliche Lasten (Art. 128 1 VZG; Tragweite). Ausnahmen (Art. 128 Voraussetzungen; unaufschiebbare Reparaturen sind in der Regel kein hinreichender Grund). Art. 240 und 243 SchKG.
  47. BGE 78 III 6624.04.1952Die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge wird nicht durch ein «absolutes Existenzminimum» beschränkt (Bestätigung der Rechtsprechung).
  48. BGE 78 III 7507.04.1952[[PAGE:BGE 78 III 75 S. 76]] Teilnahme mehrerer Gläubiger an einer Lohnpfändung. Art. 17 und 110 SchKG.: · Ne~en ~ehrere Gläubiger nacheinander an einer Lohnpfändung teil, so ist der Schuldner anlässlich jedes Pfändungsanschlusses befugt, eine Herabsetzung des gepfändeten Betrag
  49. BGE 78 III 6804.04.1952Arrestierung und Pfändung einer Forderung des Schuldners aus Kauf, also auf Sachleistung. Vorbehalt der Rechte und Einreden des Verkäufers. Wie ist vorzugehen, wenn dieser die Lieferung bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises zurückhält? Art. 95, 100, 131 SchKG. Art.
  50. BGE 78 I 10802.04.1952Art. 61 BV. Rechtsöffnungsbegehren für ein in einem andern Kanton ergangenes Schiedsgerichtsurteil. Für ein Schiedsgerichtsurteil kann die Rechtsöffnung ausserhalb des Kantons, in dem es ergangen ist, nur verlangt werden, wenn dieser Kanton ihm Rechtskraft und Vollstreckbarkeit