2.1.17.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.17.1 · Deutsch
a. | Das Verabreichen von Impfungen zur Vorbeugung von Krankheiten. Das Eintragen der Impfung in den Impfausweis gilt als Nebenleistung zur Impfhandlung. |
b. | Erste Hilfe bei Wunden (Wundversorgung). |
c. | Die Durchführung von Diagnosetests zur Feststellung von Krankheiten, Verletzungen oder anderen Störungen der körperlichen Gesundheit des Menschen (z. B. Rachenabstrich, Otoskopie oder Blasenentzündungs-Check). |
d. | Abklärungen und Beratungen zur Empfängnisverhütung, insbesondere zur Notfallkontrazeption (Art. 34 Abs. 2 Bst. b MWSTV). |
e. | Blutentnahmen und -untersuchungen zur Feststellung von Krankheiten (worunter auch die Feststellung eines Eisen- oder Vitaminmangels oder einer Entzündung fällt) oder zur Verlaufskontrolle einer Therapie bei einer bereits diagnostizierten Krankheit. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).