2.1.17.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.17.1 · Deutsch

a.

Das Verabreichen von Impfungen zur Vorbeugung von Krankheiten. Das Eintragen der Impfung in den Impfausweis gilt als Nebenleistung zur Impfhandlung.

b.

Erste Hilfe bei Wunden (Wundversorgung).

c.

Die Durchführung von Diagnosetests zur Feststellung von Krankheiten, Verletzungen oder anderen Störungen der körperlichen Gesundheit des Menschen (z. B. Rachenabstrich, Otoskopie oder Blasenentzündungs-Check).

d.

Abklärungen und Beratungen zur Empfängnisverhütung, insbesondere zur Notfallkontrazeption (Art. 34 Abs. 2 Bst. b MWSTV).

e.

Blutentnahmen und -untersuchungen zur Feststellung von Krankheiten (worunter auch die Feststellung eines Eisen- oder Vitaminmangels oder einer Entzündung fällt) oder zur Verlaufskontrolle einer Therapie bei einer bereits diagnostizierten Krankheit.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).