Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/20: Vorentwurf des Berichtes des Bundesrats über die Situation der Fahrenden in der Schweiz · 26 Seiten
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Zwei Kantone84 und die FDP halten fest, dass die Zusicherung der Kantone, das soziale Kostenrisiko zu übernehmen, die Standortgemeinden wesentlich entlasten und kommunale Entscheide zugunsten der Schaffung von neuen Plätzen positiv beeinflussen würde.
6.4.4 Relativierung des Kostenarguments
Zwei Interessenorganisationen der Fahrenden85 unterstreichen, dass viel Geld in die Zerstörung der Gemeinschaft der Fahrenden geflossen sei. Das Argument der zusätzlichen Kosten für die Sozialhilfe (wenn es überhaupt zutreffe), dürfe deshalb nicht allzu stark gewichtet werden.
6.5 Massnahmen im Bereich der Raumplanung
Mit seinem Entscheid vom 28. März 2003 (BGE 129 II 321) hat das Bundesgericht deutlich gemacht, dass das geltende Raumplanungsrecht im Sinne von Artikel 8 EMRK auszulegen ist und dass die Bedürfnisse der Fahrenden in der Raumplanung, insbesondere auch in den kantonalen Richtplänen, und in den baurechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Die Bewilligung des Grundeigentümers vorausgesetzt, sollte zudem der "spontane Halt" von Fahrenden nicht durch kantonale oder kommunale Vorschriften verhindert werden.
Inwieweit entsprechen die Kantone und Gemeinden im Bereich der Raumplanung und des Baurechts dem obgenannten Bundesgerichtsentscheid? Wie präsentiert sich die Lage in Ihrem Kanton?
6.5.1 Die aktuelle Situation
Fast alle Kantone geben Auskunft, wie Stand- und Durchgangsplätze und der "spontane Halt" bau- und planungsrechtlich behandelt werden und berichten von ihren aktuellen und geplanten Bemühungen, neue Plätze für Fahrende zu schaffen und bestehende Plätze planungs- und baurechtlich abzusichern. Mehrere86 setzen ihre Gesetzgebung und Praxis in einen Bezug zur Umsetzung des im Berichtsentwurf zitierten Bundesgerichtsentscheid.
6.5.2 Der Bedarf an rechtlichen Reformen auf kantonaler Ebene
Die sich äussernden Kantone87 verneinen alle einen Handlungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen. Sie gehen explizit oder implizit davon aus, dass das bestehende rechtliche Instrumentarium für die Berücksichtigung der Anliegen der Fahrenden reicht. Dies wird auch durch die Stellungnahme des FSU bestätigt.
Verschiedene Interessenorganisationen der Fahrenden88 betonen dagegen, dass es immer noch an der planungsrechtlichen Sicherung der Durchgangsplätze und des spontanen Halts mangle und der erwähnte Bundesgerichtsentscheid erst noch umgesetzt werden müsse.
6.5.3 Die kantonale Richtplanung
Die Beurteilung der Richtpläne und ihre Nutzung für die Anliegen der Fahrenden ist kontrovers. Für acht Kantone89 ist es aufgrund der bundesrechtlichen Vorschriften durchaus möglich und sogar sinnvoll, die Anliegen der Fahrenden bei Bedarf explizit im kantonalen Richtplan zu verankern, auch wenn dies für die meisten nicht vordringlich ist. In zwei Kantonen90 ist die Berücksichtigung der Anliegen der Fahrenden und/oder die Schaffung
84 BL, SG.
85 Association Action Sinti et Jenisch Suisses, Radgenossenschaft.
86 FR, GE, JU, LU, SH.
87 AG, AR, LU, NE, SZ, SG, TG.
88 Stiftung ZSF, Radgenossenschaft, Association Action Sinti et Jenisch Suisses, Büro von Indigenen und Nomaden; so auch Frau Joëlle Sambuc Bloise.
89 AG, AR, BE, FR, NW, OW, SG, TG.
90 SH, ZG.