Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/20: Vorentwurf des Berichtes des Bundesrats über die Situation der Fahrenden in der Schweiz · 26 Seiten
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neuer Plätze in der Richtplanung ausdrücklich als Grundsätze verankert; Der Kanton Nidwalden hat vor, seine Richtplanung entsprechend anzupassen. Zwei Kantone91 sind der Ansicht, dass sich die behördenverbindliche Richtplanung nicht dafür eignet, künftigen Standortgemeinden neue Plätze gegen ihren Willen aufzuzwingen. Der Kanton Aargau meint, dass der Richtplan allenfalls Grundsätze über die Berücksichtigung der Fahrenden enthalten könne.
Der Kanton Bern weist darauf hin, dass im Sinne einer schweizweiten Koordination verbindliche Vorgaben des Bundes nötig wären. Der Kanton Graubünden, der Schweizerische Gemeindeverband und die Stiftung ZSF unterstreichen, dass der Bund mit der Kompetenz zur Genehmigung der kantonalen Richtpläne ein wichtiges Instrument in Händen hält, um den Anliegen der Fahrenden Nachachtung zu verschaffen. Der Fachverband Schweizerischer RaumplanerInnen betont, dass die institutionalisierte Mitwirkung an der Raumplanung gemäss Art. 4 RPG auch Fahrenden und ihren Interessenvertretungen offen steht.
6.5.4 Kommunale und kantonale Nutzungspläne
Vor allem der Kanton Schwyz betont, dass es primär die Gemeinden sind, welche in ihrer Nutzungsplanung die Anliegen der Fahrenden berücksichtigen müssen und für die planungsrechtlichen Grundlagen für die Schaffung oder Sicherung eines Platzes verantwortlich sind. Vier Kantone92 überlegen sich, die Möglichkeit eines kantonalen Nutzungsplanes zugunsten der zonenrechtlichen Sicherung von Plätzen für Fahrende auszuschöpfen. Der Kanton Genf hat bereits einen solchen verabschiedet, welcher aber durch Einsprachen blockiert ist.
Die VLP betont, dass das Raumplanungsrecht grundsätzlich temporäre Nutzungen nicht verbietet, soweit sie nicht regelmässig sind und sich nicht innert kurzer Frist wiederholen. Spontane Halte sollten in diesem Sinne ausserhalb der Bauzonen möglich sein und entsprechende Plätze planungsrechtlich gesichert werden. Die FER hält fest, dass nicht erlaubte Aufenthalte auf privatem Grund nicht toleriert werden dürften und kantonale und kommunale Vorschriften auch von den Fahrenden respektiert werden müssten.
6.6 Mögliche Massnahmen des Bundes für die Schaffung von Stand- und Durchgangsplätzen
Der Vorentwurf des Berichts (Teilbericht II) stellt verschiedene Massnahmen vor, wie der Bund die Schaffung von Stand- und Durchgangsplätze erleichtern könnte:
Der Vorentwurf für ein Kulturförderungsgesetz sieht in seiner aktuellen Fassung bereits in allgemeiner Form Massnahmen vor, „um den Fahrenden eine ihrer Kultur entsprechende Lebensweise zu ermöglichen“. (Ziff. 3.5)
• Umnutzung und Einrichtung von Grundeigentum des Bundes als Stand- und Durchgangsplätze, dies
vor allem in Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Armee (freiwerdende Waffenplätze). Denkbar wäre die Schaffung eines neuen interdepartementalen Forums, das insbesondere die Umnutzung von Grundeigentum des Bundes für Stand- und Durchgangsplätze prüfen würde. (Ziff. 3.6, 3.7.1)
• Revision des Raumplanungsgesetzes. Obwohl nach allgemeiner Einschätzung das heutige
raumplanerische Instrumentarium genügt, könnte eine Bestimmung aufgenommen werden, die den Kantonen ausdrücklich empfiehlt, die Bedürfnisse der Fahrenden in Richtplänen, Nutzungsplänen und baurechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. (Ziff. 3.4.2)
• Die bessere Nutzung der bestehenden interkantonalen und tripartiten Gefässe, namentlich der
schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK und der Tripartiten Agglomerationskonferenz TAK. (Ziff. 3.7.2)
Angesichts der finanzpolitischen Ausgangslage und des Sparauftrags des Bundes können diese Massnahmen in den kommenden Jahren nur insoweit verwirklicht werden, als sie für den Bund keine zusätzlichen Ausgaben
91 AG, BL.
92 FR, NE, TG, TI.