Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten
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Kulturguts wieder ein. (CDA)
- Die Bestimmung ist zu überarbeiten. Die Aufgabenteilung ist mit der Revision des Zollgesetztes zu koordinieren. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, VSG)
- ist zu streichen. (SVK)
• Art. 26 Abs. 2:
- Es ist festzuhalten, dass die bei Falschdeklarationen nach Art. 25 Abs. 3 E-KGTV die Zolllager nicht verantwortlich gemacht werden können. (GE)
¾ 9. Abschnitt: • Art. 27: Strafbestimmungen
- Die Massnahmen werden begrüsst. Das Schweizerische (Art. 27) Landesmuseum muss mit den notwendigen Ressourcen
ausgestattet werden. (MS)
• Art. 27 Abs. 1:
- Gegebenenfalls sind die Gemeinschaften, die Eigentümer der jeweiligen Kulturgüter sind, zu informieren. (SIVG)
• Art. 27 Abs. 1 und 2:
- Kulturgüter können in den Ursprungsstaat zurückgeführt werden. (SGV, economiesuisse / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)
¾ 10. Abschnitt: Keine Bemerkungen Schlussbestimmungen
(Art. 28-29)