Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Kulturguts wieder ein. (CDA)

- Die Bestimmung ist zu überarbeiten. Die Aufgabenteilung ist mit der Revision des Zollgesetztes zu koordinieren. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, VSG)

- ist zu streichen. (SVK)

• Art. 26 Abs. 2:

- Es ist festzuhalten, dass die bei Falschdeklarationen nach Art. 25 Abs. 3 E-KGTV die Zolllager nicht verantwortlich gemacht werden können. (GE)

¾ 9. Abschnitt: • Art. 27: Strafbestimmungen

- Die Massnahmen werden begrüsst. Das Schweizerische (Art. 27) Landesmuseum muss mit den notwendigen Ressourcen

ausgestattet werden. (MS)

• Art. 27 Abs. 1:

- Gegebenenfalls sind die Gemeinschaften, die Eigentümer der jeweiligen Kulturgüter sind, zu informieren. (SIVG)

• Art. 27 Abs. 1 und 2:

- Kulturgüter können in den Ursprungsstaat zurückgeführt werden. (SGV, economiesuisse / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

¾ 10. Abschnitt: Keine Bemerkungen Schlussbestimmungen

(Art. 28-29)