Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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direkt oder indirekt einen Bruttoerlös von mehr

als 75'000 CHF erzielt und mehr als 10

Handelsgeschäfte mit Kulturgütern abgewickelt.

(KHV)

o Gewerbsmässig handelt wer im Kalenderjahr mind.

direkt oder indirekt einen Bruttoerlös von mehr

als 100'000 CHF erzielt und mehr als 10

Handelsgeschäfte mit Kulturgütern abwickelt.

(GaKo)

- Die Definition der Gewerbsmässigkeit muss dahingehend

angepasst werden, dass normale Tausch- und Verbesserungstätigkeiten eines Sammlers nicht darunter fallen. (VSM / UniGE / Gutzwiller, BLeu)

- Die Gewerbsmässigkeit ist weiter zu definieren. Die

Sorgfaltspflichten nach Abschnitt 6 E-KGTV müssen grundsätzlich für alle Personen gelten, die Kulturgüter zum Zweck des Wiederverkaufs einführen. (Grüne / EVB)

o Bruttoerlös von über 10'000 Franken oder mehr

als 5 Handelsgeschäfte mit Kulturgütern. (Grüne / SIVG / EVB)

- Es besteht kein Bedarf, dass eine bestimmte Anzahl

Handelsgeschäfte oder eine Umsatzlimite festgelegt wird, da sie in der Praxis nicht tauglich sind. (MBM)

- Die vorgeschlagene Umsatzlimite ist angemessen, darf aber

auf keinen Fall höher sein, da sonst zu viele Kleinhändler von den Sorgfaltspflichten befreit wären. (SP)

- Gemäss E-KGTV sind alle, auch Angestellte und

Hilfspersonen von im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen durch die strafrechtliche Androhung verpflichtet. Das ist eine massive Ausdehnung der arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten. Die Bestimmung darf nur für natürliche und juristische Personen als, Inhaber oder Organ einer im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Unternehmung, gelten. (Christie’s, Sotheby’s, VSG)

- Gewerbsmässig handelt, wer den Handel mit Kulturgütern

beruflich, selbständig und als eine auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit betreibt. (economiesuisse, HBB, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, SVK, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK, VSM / AFOK, ArPu / UniGE)

- Die Gewerbsmässigkeit im E-KGTV stimmt nicht mit der in

Art. 24 Abs. 3 KGTG definierten Gewerbsmässigkeit überein. (Bratschi)

- ist zu streichen. Die Formulierung kann bei Privatsammlern,

die formell die Kriterien erfüllen, aber dennoch nicht gewerbsmässig tätig sind, Unklarheiten schaffen. (SNG)

- Die Grenzwerte sind willkürlich gewählt und werden der

Realität der Sammlerkreise nicht gerecht. Die Regelung zeugt vom Geist der totalen Erfassung und Kontrolle. (SVP)

- Ein Bruttoerlös von SFR. 20'000.- kann durch eine einmalige