Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
• Der Entwurf wird begrüsst. (SP, CVP)
- Die Bestimmung ist gut gelungen. (SP)
- Die Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle
Erbe werden umfassend und klar umschrieben. (CVP)
- Die Schweiz kann mit Staaten die die UNESCO-Konvention
von 1970 ratifiziert haben, bilaterale Vereinbarungen zur Ein- und Rückführung von Kulturgütern schliessen. (CVP / MS, NSUK)
• Art. 2:
- Obwohl an die Definition des Begriffs Rechtsfolgen geknüpft
sind, ist sie auf Verordnungsebene geregelt. Aus rechtssystematischen Gründen ist es sinnvoller, die Begriffsdefinition auf Gesetzesebene zu regeln. (BS, ZH)
- Die Definition ist zu weit gefasst und lässt alle möglichen
Interpretationen zu. (SRA / BLeu)
- Die Definition ist übermässig ausgedehnt. Die sinnvolle
Einschränkung, dass Kulturgüter einen wissenschaftlichen Wert aufweisen müssen, wurde unterlassen. (SVP)
- Mit den Bestimmungen von lit. a bis d nimmt der Entwurf, die
vom Parlament abgelehnte Version „Kulturgut i. e. Sinne“ wieder auf und führt schematisch-formale Kriterien ein. Damit setzt er sich hier über den Entscheid der eidg. Räte hinweg. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VASK, VSM / AFOK, ArPu, SVK / CDA)
- Die Definition sollte der Praxis (Bilaterale Verträge i.S.v. Art.
7 KGTG und der Rechtsprechung) überlassen werden. Es bestehen bereits Definitionen (Unidroit-Konvention von 1995) an denen man sich orientieren kann. (CDA)
- Münzen werden in sehr grosser Anzahl geprägt. Nicht jedem
Stück kommt ein bedeutender Charakter zu. Nur Münzen von herausragender Bedeutung sollen unter das Gesetz fallen. (VSM)
- Die Bestimmung stellt eine Minimallösung dar. Es müssen
alle Kulturgüter vor illegalem Transfer geschützt werden. (NSUK)
- Es ist zu begrüssen, dass der Begriff Kulturgüter von
wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erben enger gefasst wird als die Umschreibung des kulturellen Erbes in Art. 4 der UNESCO-Konvention. (SigZum)
- Der Kulturgutcharakter eines Objekts sollte restriktiv
ausgelegt werden, da damit rechtliche Folgen und Privilegien verbunden sind. (UniGE)
- Die Beurteilung des Begriffs Kulturgut ist von den
Umständen, von der Kenntnis und Auffassung im Zeitpunkt des betreffenden Vorgangs (Erwerb, Übertragung etc.) abhängig. Diese temporale Dimension wird im E-KGTV zu wenig berücksichtigt. (Gutzwiller)