Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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• Der Entwurf wird begrüsst. (SP, CVP)

- Die Bestimmung ist gut gelungen. (SP)

- Die Kulturgüter von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle

Erbe werden umfassend und klar umschrieben. (CVP)

- Die Schweiz kann mit Staaten die die UNESCO-Konvention

von 1970 ratifiziert haben, bilaterale Vereinbarungen zur Ein- und Rückführung von Kulturgütern schliessen. (CVP / MS, NSUK)

• Art. 2:

- Obwohl an die Definition des Begriffs Rechtsfolgen geknüpft

sind, ist sie auf Verordnungsebene geregelt. Aus rechtssystematischen Gründen ist es sinnvoller, die Begriffsdefinition auf Gesetzesebene zu regeln. (BS, ZH)

- Die Definition ist zu weit gefasst und lässt alle möglichen

Interpretationen zu. (SRA / BLeu)

- Die Definition ist übermässig ausgedehnt. Die sinnvolle

Einschränkung, dass Kulturgüter einen wissenschaftlichen Wert aufweisen müssen, wurde unterlassen. (SVP)

- Mit den Bestimmungen von lit. a bis d nimmt der Entwurf, die

vom Parlament abgelehnte Version „Kulturgut i. e. Sinne“ wieder auf und führt schematisch-formale Kriterien ein. Damit setzt er sich hier über den Entscheid der eidg. Räte hinweg. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VASK, VSM / AFOK, ArPu, SVK / CDA)

- Die Definition sollte der Praxis (Bilaterale Verträge i.S.v. Art.

7 KGTG und der Rechtsprechung) überlassen werden. Es bestehen bereits Definitionen (Unidroit-Konvention von 1995) an denen man sich orientieren kann. (CDA)

- Münzen werden in sehr grosser Anzahl geprägt. Nicht jedem

Stück kommt ein bedeutender Charakter zu. Nur Münzen von herausragender Bedeutung sollen unter das Gesetz fallen. (VSM)

- Die Bestimmung stellt eine Minimallösung dar. Es müssen

alle Kulturgüter vor illegalem Transfer geschützt werden. (NSUK)

- Es ist zu begrüssen, dass der Begriff Kulturgüter von

wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erben enger gefasst wird als die Umschreibung des kulturellen Erbes in Art. 4 der UNESCO-Konvention. (SigZum)

- Der Kulturgutcharakter eines Objekts sollte restriktiv

ausgelegt werden, da damit rechtliche Folgen und Privilegien verbunden sind. (UniGE)

- Die Beurteilung des Begriffs Kulturgut ist von den

Umständen, von der Kenntnis und Auffassung im Zeitpunkt des betreffenden Vorgangs (Erwerb, Übertragung etc.) abhängig. Diese temporale Dimension wird im E-KGTV zu wenig berücksichtigt. (Gutzwiller)