Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten
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¾ 5. Abschnitt: • Der Entwurf wird als positiv bzw. sehr wichtig bewertet. (Grüne, Finanzhilfen zu SP / AAT, MS, SBV, NSUK, GAT, SGUF, NIKE, SIVG/ EVB)
Gunsten der
- Der Entwurf stellt eine Minimallösung dar. (SIVG / EVB)
Erhaltung des
kulturellen Erbes - Die Höchstbeträge fallen zu gering aus. (SO / SP, Grüne /
(Art. 9-16) SBV, NIKE)
- Die nominalen Maximalbeträge müssen im Falle einer Geldentwertung real angepasst werden. (NSUK / EVB)
- Die Finanzhilfen sind nur in Ausnahmefällen und mit Auflagen verknüpft zu sprechen. (HBB)
- Falls das BAK die Mittel spricht, wird eine drastische Reduktion seiner Mittel für die Erhaltung Schweizerischer Kulturgüter befürchtet. (SGUF, GAT)
• Art. 10 Abs. 1:
- Über die Gesuche für Finanzhilfen hat das BAK zu entscheiden. (SGV, economiesuisse / IADAA, Christie’s, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu)
• Art. 10 Abs. 2:
- Das BAK ist auch zuständig für die Gesuche nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a KGTG. (SGV, economiesuisse / IADAA, Christie’s, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu)
- Bei Finanzhilfen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c KGTG ist auch das Einvernehmen des EFD erforderlich. (SGV, economiesuisse / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, SVK, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu)
• Art. 11 Abs. 1:
- Die Finanzhilfen betragen in der Regel maximal 50 Prozent der geltend gemachten Kosten. (SP)
• Art. 12
- Die Gewährung von Finanzhilfen ist auf anerkannte Entwicklungsorganisationen auszuweiten. (NIKE)
- Die Finanzhilfen sind auf mind. SFR 300'000.- zu erhöhen. (SBV)
• Art. 12 Abs. 3:
- Es müssen auch Archive und Bibliotheken namentlich erwähnt werden. (GL / SP / SIVG / EVB)
• Art. 12 Abs. 3 Bst. b:
- Um Finanzhilfe zu erhalten muss der ICOM-Kodex befolgt und eine publizierte Ankaufspolitik vorgewiesen werden. (Grüne, SP / SIVG / EVB)
• Art. 13 Abs. 1:
- Die Finanzhilfen an Projekte sind auf max. Fr. 500'000.- zu erhöhen. (SP)