Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten
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• Art. 2 lit. d:
- ist zu ergänzen mit Bibliotheksbeständen von historischem Wert. (GE)
- Private Archive und Firmenarchive, fallen sofern sie von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, auch unter diese Bestimmung. (NSUK)
- Die Definition von leihgebenden Institutionen ist mit Gemeinschaften zu ergänzen. (SIVG)
- ist zu streichen. (economiesuisse, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)
• Art. 2 lit. e:
- ist der einzige Teil von Art. 2 E-KGTV, welcher dem Ergebnis der parlamentarischen Debatte entspricht. Die Definition ist auf diesen Teil zu beschränken. (economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)
- Die möglich Qualifikation von Werken bildender Kunst als Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe wird abgelehnt. (BS)
- ist zu streichen. Dieser Auffangtatbestand ist zu weit formuliert und steht im Widerspruch zum KGTG. (KHV, GaKo, VSM)
- Die Bestimmung ist tautologisch. (CDA)
- Die Bestimmung ist zu offen und unklar formuliert. Die in lit. a bis d aufgezählten Kategorien müssen genauer präzisiert werden. (Vernet)
• Art. 2 Abs. 2:
- Die Kriterien nach denen sich die wesentliche Bedeutung eines Kulturguts für das kulturelle Erbe beurteilen lassen, sind vielfältig. Kriterien können auch der wirtschaftliche Wert und die Ästhetik sein. Sie dürfen nicht durch Abs. 2 unzulässig eingeschränkt werden. (HBB, economiesuisse, SGV / Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)
- Es besteht einen Zusammenhang zwischen der materiellen oder ästhetischen Seite und der Bedeutung einer Münze. Diese Kriterien müssen in die Beschreibung der grundsätzlichen Kriterien aufgenommen werden. (VSM)
- ist zu streichen. (AUKTV)
¾ 2. Abschnitt: • Der Entwurf wird begrüsst. (SG, JU, ZG, AI, SO, OW, AR, NW, Kulturgüterverzeichni BL, FR / EDK, SSV, CHGV / VSK, SGUF)
sse der Kantone
- Die Führung eines kant. Kulturgüterverzeichnis ist fakultativ. (Art. 3) (SG, ZG, AI, OW, AR, NW, BL, AI / EDK / SGUF)
- Es werden klare Erfassungskriterien gewünscht, damit weitgehende Kompatibilität mit den Vorgaben der Bundes-