Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/39: Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) · 27 Seiten

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Datei gegeben ist. (SO, AI, TG, NW, NE / EDK / GAT, SGUF, VSK)

- Die Verzeichnisse müssen regelmässig aktualisiert werden. (VSK)

- Die Bildung einer Arbeitsgruppe wird gewünscht. (SSV, CHGV)

- Die Koordinationsaufgabe hat unter Federführung der Fachstelle zu erfolgen. (SO / VSD)

- Der Bund soll den Kantonen die nötige Finanzhilfe für die Erstellung der Verzeichnisse gewähren. ( SO, AI)

- Es besteht kein Bedarf die kantonale Verzeichnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ausführlich dokumentierte Verzeichnisse die der Öffentlichkeit zugänglich sind, können zu Diebstahl provozieren. (FR)

- Begrüsst die Möglichkeit auch Kulturgüter in Privateigentum im Verzeichnis aufzuführen. (BL)

- Auch Städte und Gemeinden haben Interesse ein Verzeichnis zu führen und möchten in den Bestimmungen explizit erwähnt werden. (SSV, CHGV)

• Der Entwurf wird abgelehnt. (BS / HBB)

- Kosten und Nutzen stehen in keiner Relation. (HBB)

- Die Kompetenzen von Bund und Kantone bei der Ausfuhr sind nicht klar geregelt. Die Bestimmung berücksichtigt nicht, dass auch Gemeinden Kompetenzen zur Führung von Verzeichnissen haben. (GE)

• Es ist unklar, welches Verzeichnis gemeint ist:

Kulturgüterschutz, Denkmalpflege etc. (GL)

• Privatsammlungen sind nicht in den kantonalen Verzeichnissen

aufzuführen. (KSK, KHV, GaKo)

• Die skizzierte Verlinkung der Verzeichnisse stellt für die

Museumsverbände nur eine Minimallösung dar. Endziel ist, alle Verzeichnisse in einer Abfrage zusammenzuführen. (VMS)

• Es ist zu präzisieren, dass nur Kulturgüter von wesentlicher

Bedeutung für das kulturelle Erbe Eingang in die kantonalen Verzeichnisse finden. (Vernet)

¾ 3. Abschnitt: Ein- • Vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 7 KGTG sind und Ausfuhr die Vertreter der betroffenen Institutionen und die Verbände der (Art. 4-7) betroffenen Kreise zur Vernehmlassung einzuladen.

(economiesuisse, HBB, SGV / AUKTV, Christie’s, IADAA, Sotheby’s, VEBUKU, VSG, VSAR, VSAK / AFOK, ArPu, SVK)

• Die Sammlungen der Institutionen sind bereits genügend

geschützte, da die Inventare publiziert oder intern ausreichend dokumentiert sind. (KSK / VSK)

• Die Bewilligungspflicht ist für den internationalen Leihverkehr